22-2808

Situation im Tegelweg (bzgl. Drs. 22-2228) Beschluss der Bezirksversammlung vom 13.11.2025 (Drs. 22-2511)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Letzte Beratung: 11.12.2025 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 14.29

Sachverhalt

Folgender Beschluss wurde gefasst:

Die zuständige Fachbehörde, die VD52, wird um Stellungnahme zu der Eingabe gebeten.

Das Polizeikommissariat 382, als örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde, nimmt zu der o.a. Beschlussvorlage folgendermaßen Stellung:

1.Erörterungsgegenstand

Dem Ausschuss für Mobilität der Bezirksversammlung Wandsbek liegen 3 Eingaben vor, welche sich auf die die Verkehrssituation am Tegelweg, aus Sicht der Eingebenden beschreiben. Hierbei wird eine gefährdende und behindernde Parkordnung als ursächlich dargestellt.

Zur angenommenen Verbesserung der Verkehrssituation werden unterschiedliche Forderungen gestellt, die sich von der Entfernung von Absperrelementen, der damit einhergehenden Anordnung von aufgesetztem Parken, über die Anordnung von Haltverboten oder der durchgehenden Anordnung des VZ 295 StVO, Fahrstreifenbegrenzung, erstrecken. Einer der Eingebenden spricht sich gegen die Einrichtung einer geplanten Erweiterung der bereits vorhandenen Tempo-30-Zone aus, die sich bis nördlich der Straße Swebenbrunnen erstrecken soll.

2. Vorbemerkungen

Der Tegelweg ist eine Bezirksstraße und erstreckt sich vom Friedrich-Ebert-Damm bis zum Fahrenkrön. Somit verbindet der Tegelweg die Stadtteile Tonndorf und Bramfeld.

Die Bebauung ist von offener Einzelhausbebauung und Mehrfamilienhäusern, sowie vereinzelten Gewerbebetrieben geprägt. Die verkehrliche Bedeutung für das Gesamtnetz ist als untergeordnet einzustufen.

Zwischen den Straßen Fahrenkrön und Rönk liegt der Tegelweg in einer Tempo-30-Zone. Anlässlich der Drucksachen 18-4652 und 18-4652.1 des Bezirksamtes Wandsbek erfolgte bereits am 22.02.2011 diestraßenverkehrsbehördliche Anordnung der Erweiterung der bestehenden Tempo-30-Zone bis zur Einmündung der Straße Swebenbrunnen, durch die Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 38 (Az.: 038/8V/122674/2011 ). Zu der Umsetzung dieser Anordnung sind weiterhin verschiedene Maßnahmen erforderlich, die aus den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung und der zugehörigen Verwaltungsvorschrift hervorgehen. So sind unter anderem vor der Umsetzung unzulässige Verkehrszeichen (VZ) zu entfernen und die Fußngerlichtzeichenanlage (F-LZA) Tegelweg / Ophof zurückzubauen. In der Gesamtschau ist eine Verkehrsfläche herzustellen, die die Kraftfahrzeugführenden „intuitiv" erkennen lässt, sich in einer Tempo-30-Zone zu befinden und ihre Geschwindigkeit entsprechend anzupassen. Die Planung der dafür erforderlichen Maßnahmen ist Aufgabe des Straßenbaulastträgers.

Es erfolgte in Teilen des Tegelwegs die Anordnung und Umsetzung des Setzens von Eichenspaltpfählen durch das Management des öffentlichen Raumes. Erforderlich war diese Anordnung zum Schutz des Straßenbegleitgrüns, wie zahlreichen hochgewachsenen Bäumen. Die genaue Datierung für diese Maßnahme liegt hier nicht vor. Anzumerken ist, dass die Wegordnung des halbseitig aufgestellten Parkens auf den Nebenflächen hierfür nicht erforderlich war, weil es zu keiner Zeit angeordnet und damit nicht erlaubt war. Hier hatten Anwohner gewohnheitsgemäß halbseitig aufgestellt geparkt und empfinden dieses mutmaßlich jahrzehntelang gepflegte Fehlverhalten nach § 12 Straßenverkehrsordnung, Halten und Parken, als Gewohnheitsrecht.

Nach Auffassung eines Eingebenden sei diese Parkordnung, bundeseinheitlich durch § 12 Straßenverkehrsordnung, Halten und Parken vorgegeben, verantwortlich für eine Mehrzahl von Verkehrsunfällen, die sich im Tegelweg ereignet haben, da Fahrzeuge gegen die am rechten Fahrbahnrand parkenden Fahrzeuge gefahren seien.

Zur Stellungnahme auf die vielfältigen Beschwerdegründe, die zu den o.a. Eingaben führten, erfolgteu.a. eine Auswertung der elektronischen Unfallsteckkarte (EUSKA), dem von der Hamburger Polizei zur Unfallanalyse genutzten Programm.

3.Stellungnahme

Die aus den Eingaben hervorgehende Annahme, dass der Verkehr durch das Parken am rechten Fahrbahnrand grundsätzlich beschleunigt würde, weil Kraftfahrzeugführende schneller führen, als es die zu­ssige Höchstgeschwindigkeit erlaubt, um den Gegenverkehr passieren zu lassen, teilt die Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 38 nicht. Dies kommt im Einzelfall sicherlich vor und wird von den Eingebenden im Einzelfall dann beobachtet, es aber als grundsätzlich darzustellen, widerspricht den Beobachtungen, die einerseits von der Stadtteilpolizistin, als auch von Mitarbeitern der Straßenver­kehrsberde des Polizeikommissariats 38 gemacht wurden. Hierzu führte die Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 38 mehrere Fahrten mit neutralen Fahrzeugen, zu verschiedenen Tageszeiten durch. Bei keiner dieser Fahrten bestätigten sich die von den Eingebenden beobachteten Situationen.

Erfahrungswerte, im Übrigen aus dem gesamten Bundesgebiet, bestätigen, dass das Parken am rechten Fahrbahnrand und die daraus resultierenden Wartepflichten, um den vorrangigen Verkehr durchzulassen, zu einer Entschleunigung des Verkehrs führen. Es gibt keinen Anlass zu der Annahme, dass sich das im Tegelweg anders darstellt. Eine Messung mit einem Verkehrsstatistikgerät (VSG) vom 31.05.2023-07.06.2023 im Bereich des nördlichen Tegelwegs, in dem die zulässige Höchstgeschwin­digkeit 50 km/h beträgt, bestätigte diese Annahme. Dieser Messung zufolge lag die für die Bestimmung des Geschwindigkeitsniveaus maßgebliche Kennzahl der V85 bei 47 km/h, also noch unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Entsprechend lag keine Veranlassung zur Anforderung von Geschwindig­keitsüberwachungstechnik vor. Um den aktuellen Eingaben Rechnung zu tragen, wird die Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 38 zeitnah erneut eine Messung mit dem VSG in dem Bereich des Tegelwegs, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt, durchführen. Sollten sich dabei Hinweise auf eine erhöhte V85 ergeben, wird die Straßenverkehrsbehörde mit entsprechenden Maßnahmen zur Geschwindigkeitsüberwachung reagieren.

In der o.a. Tempo-30-Zone des nördlichen Tegelwegs stellte die Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 38, vom 16.08.2024- 23.08.2024, ebenfalls mit einer Messung mittels eines VSG hingegen fest, dass das Geschwindigkeitsniveau mit einer V85 von 46 km/h deutlich über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit lag. Aufgrund dieser Feststellung forderte das Polizeikommissariat 38 bei der zuständigen Verkehrsdirektion 1 der Hamburger Polizei am 09.09.2024 Geschwindigkeitsüberwachungstechnik an und es folgten Geschwindigkeitsmessungen an den folgenden Tagen, mit dennachstehenden Ergebnissen:

Am 23.07.2025 erfolgte erneut eine Anforderung von Geschwindigkeitsüberwachungstechnik, woraufhin an den folgenden Tagen, die nachstehenden Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt wurden:

Eine nochmalige Anforderung von Geschwindigkeitsüberwachungstechnik wurde am 03.12.2025 von der Verkehrsdirektion 1 bestätigt und in Kürze durchgeführt.

Die Anzahl der Anforderungen von Geschwindigkeitsüberwachungstechnik und den daraus resultierenden Messungen machen deutlich, dass die Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 38 dort, wo es tatsächlich erforderlich ist, entsprechend reagiert.

Ursächlich für die deutlichen Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit in der Tempo-30-Zone des nördlichen Tegelwegs ist nach Auffassung der Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 38, dass die Erkennbarkeit des Beginns der Tempo-30-Zone baulich nicht hergestellt ist und die nach denHamburger Richtlinien für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRW) geforderte intuitive Erkennbarkeit für den Kraftfahrzeugführenden, sich in einer Tempo-30-Zone zu befinden, nicht gegeben ist.

In den Eingaben beschriebene Unfälle, bei denen vorbeifahrende Fahrzeuge mit am rechten Fahrbahnrand parkenden Fahrzeugen kollidiert sind, haben sich im Tegelweg ereignet. Eine Auswertung des Systems EUSKA (Elektronische Unfallsteckkarte), welches die Hamburger Polizei zur Verkehrsunfallanalyse nutzt, ergab, dass im Tegelweg zwischen den Straßen Fahrenkrön und Am Luisenhof in den vergangenen 3 Jahren, mit Stichtag 31,08.2025, 13 Verkehrsunfälle, allesamt ohne Personenschäden, an denen ruhender Verkehr beteiligt war, polizeilich bekannt geworden sind. In Anbetracht der Länge des betrachteten Straßenabschnitts und des genannten Zeitfensters lässt sich in diesem Zusammenhang keine Unfallhäufung erkennen.

4. Schlussbemerkung

Das Erleben der von den Eingebenden dargestellten Situationen wird seitens des Polizeikommissariats 38 nicht in Frage gestellt. Diese Situationen werden die Eingebenden, wie von Ihnen geschildert, empfinden. Bei den beschriebenen Verkehrsordnungswidrigkeiten handelt es sich um individuell getroffene, willentliche, also vorsätzliche Entscheidungen oder individuelles fahrlässiges Augenblicksversagen. Es kommt im Straßenverkehr allerorten zu solchen Ereignissen, da dem individuellen Kraftfahrzeugverkehr eine Betriebsgefahr innewohnt, die sich bei entsprechendem Fehlverhalten potenziert. Diese erlebten Ereignisse stellen jedoch Momentaufnahmen dar und geben nicht eine permanent im Tegelweg vorherrschende Situation wieder. Ihrer Aufgabe derÜberwachung des Straßenverkehrs kommt die Polizei, hier insbesondere das Polizeikommissariat 38, wie unter Punkt 3. der Stellungnahme dargestellt, nach und geht gegen erkanntes Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmern mit den zur Verfügung stehenden Maßnahmen und Personal vor. Dennoch bleibt anzumerken, dass die Polizei im Allgemeinen, in diesem Falle das Polizeikommissariat 38 im Besonderen, seine Einsatzkräfte nur nach einsatzrelevanter Priorisierung disponieren kann. Eine Überwachung des Verkehrs auf dem gesamten Tegelweg rund um die Uhr wird die Polizei nicht gewährleisten.

Die 2011 angeordnete, aber bislang nicht umgesetzte Erweiterung der Tempo-30-Zone führte aus straßenverkehrsbehördlicher Sicht zu einer Verbesserung der Situation. Jedoch müssten hierbei zwingend straßenbauliche Anpassungen erfolgen, um die tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten im Tegelweg, auch in der bereits bestehenden Tempo-30-Zone, zu verringern. Die Umsetzung dieser Maßnahme liegt beim Straßenbaulastträger.

Die Straßenverkehrsbehörde des PK 38 wird die Verkehrssituation im Tegelweg weiterhin beobachten und bei erkanntem Bedarf Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit treffen.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
11.12.2025
Ö 14.29
Anhänge

keine Anlage/n

Lokalisation Beta
Friedrich-Ebert-Damm Tonndorf Bramfeld Rönk

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