Seniorengerechtes Wohnen im Bezirk - Sachstand- Entwicklungen - Ausblick- Beschluss der Bezirksversammlung vom 08.04.2021 (Drs. 21-3032)
Letzte Beratung: 13.12.2021 Ausschuss für Soziales Ö 7.1
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen nimmt unter Beteiligung der Behörde für
Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) sowie teilweise auf
Grundlage von Auskünften der Hamburgischen Investitions- und Förderbank AöR (IFB)
bzgl. der aufgeführten Punkte wie folgt Stellung:
Zu 1.
Haushalte sind bei der Wohnungssuche in der Regel nicht auf bestimmte Bezirke, Stadt- teile oder Quartiere beschränkt. Daher kann auf der kleinräumigen Ebene (Bezirk, Stadt- teil, Quartier oder Sozialraum) auch keine empirische Ermittlung/Schätzung der quantitativen Wohnungsbedarfe oder der Wohnungsnachfrage erfolgen. Dies gilt gleichermaßen für die Haushalte insgesamt als auch für Teilgruppen wie Single-, Familien- oder Senioren- haushalte. Auch die Zahl oder der Anteil sozialwohnungsberechtigter Haushalte kann nur auf der gesamtstädtischen Ebene ermittelt werden.
Eine Voraussetzung für generationsübergreifendes Zusammenleben ist, dass auch alte und pflegebedürftige Menschen bis an ihr Lebensende in ihrer Wohnung oder zumindest in ihrem Quartier leben können. Große Wohnanlagen, in denen ausschließlich Seniorinnen und Senioren leben, sind in dieser Hinsicht nicht förderlich, stattdessen ist eine Bandbreite verschiedener Angebote wünschenswert, die ineinander greifen und je nach Bedarf genutzt werden können:
Da das Thema generationsübergreifendes Zusammenleben/Wohnenbleiben im Quartier auch im Alter und bei Pflegebedarf komplex ist und die Zuständigkeiten weiterer Behörden berührt, sollten hier auch die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke/Referat Seniorinnen und Senioren und Demografischer Wandel, die Sozialbehörde und die BSW einbezogen werden.
Zu 2.
Hintergrund-Info: Für die Teilmenge der Servicewohnanlagen, die durch die IFB gefördert wurden oder werden, kann die IFB keine Daten liefern, da das Merkmal Servicewohnanlage von der IFB nicht erfasst wird. Die Einordnung in das Merkmal „Servicewohnen“ liegt inder Zuständigkeit der Sozialbehörde. Da es sich um kein unveränderliches Merkmal eines Gebäudes handelt, ist eine Erfassung dieses Merkmals bei der IFB auch nicht geplant.
Zu 3.
Für barrierefreie Wohnungen, die nach dem Standard der DIN 18040-2 errichtet wurden, wird in den von der BSW zu erstellenden Aufteilungsplänen für öffentlich geförderte Neubauvorhaben festgelegt, dass diese Wohnungen folgenden Personen vorbehalten sind:
• Menschen mit Behinderungen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können (für diese Menschen ist der Nachweis, dass sie auf eine barrierefreie Wohnung angewiesen sind oder voraussichtlich innerhalb des nächsten Jahres sein werden, durch einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G oder aG oder ein ärztliches Attest zu führen) sowie
• älteren Menschen (Seniorenhaushalten), von denen im Regelfall mindestens eine Person das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Die Überwachung der bestimmungsgemäßen Belegung dieser Wohnungen erfolgt durch die dafür zuständigen bezirklichen Wohnungsabteilungen.
Zu 4.
Die Wohnraumförderung der Freien und Hansestadt Hamburg fördert im Neubau und im Bestand barrierereduzierte und barrierefreie Mietwohnungen.
Die Förderung ist mit Belegungs- und Mietpreisbindungen verbunden.
Darüber hinaus sind geförderte Mietwohnungen des 1. und 2. Förderwegs mit einer barrie- rereduzierten Grundausstattung auszustatten. Wohnungsneubauten mit mindestens vier Geschossen und mindestens zehn geförderte Wohnungen pro Treppenhaus sind mit einer barrierereduzierten Grundausstattung zu bauen.
Der barrierefreie Umbau von Mietwohnungen wird im Zusammenhang mit umfassenden Modernisierungen im Modernisierungsprogramm B gefördert. Maßnahmen zum barrierefreien Umbau in Anlehnung an DIN 18040-2 werden sowohl als Einzelmaßnahme als auch in Kombination mit den vorgenannten Maßnahmen mit Zuschüssen gefördert. Fördervoraussetzung ist die Einhaltung von Mindestanforderungen wie z.B. die barrierefreie Erreichbarkeit von öffentlichem Grund. Die Förderung ist mit Belegungs- und Mietpreisbindungen verbunden.
Des Weiteren wird der barrierefreie Umbau von Mietwohnungen im Programm barrierefreier Umbau von Mietwohnungen gezielt gefördert. Gefördert werden Einzelmaßnahmen durch Zuschüsse in Höhe von 20 bis 30 Prozent der anrechenbaren Kosten. Es kann zwischen einer Förderung mit Mietpreis- und Belegungsbindung bei voller Zuschusshöhe oder einer reinen Mietpreisbindung bei halbierter Zuschusshöhe und höherer maximal zulässiger Miete nach dem Umbau gewählt werden. Des Weiteren wird im Rahmen der Hamburger Wohnraumförderung auch ein Förderprogramm für den barrierefreien Umbau von selbstgenutztem Wohneigentum angeboten.
Eine Förderung barrierefreier Standards im Neubau von Mietwohnungen gibt es bei der bundesweiten Förderung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) nicht. Gefördert wird von der KfW der barrierefreie Umbau von Mietwohnungen (Altersgerecht Umbauen – Kredit 159). Gefördert werden Einzelmaßnahmen zur Barrierereduzierung oder der Ausbau zum Standard „Altersgerechtes Haus“. Die Programme der KfW und der Hamburgischen Wohnraumförderung können kombiniert werden.
Zu 5.
Im Sinne der Fragestellung liegen aktuell 1.138 durch die IFB bewilligte, aber noch nicht fertiggestellte geförderte Mietwohnungen im Bezirk Wandsbek vor. Des Weiteren werden bei der IFB zurzeit Anträge für sieben Bauvorhaben im Bezirk Wandsbek mit insgesamt 409 Wohnungen bearbeitet.
Zu 6.
Die BSW kann zu diesem Punkt keine Stellung beziehen. Eine Beantwortung muss durch das zuständige Bezirksamt erfolgen.
Zu 7.
Da die Zuständigkeit einer Berichtspflicht beim zuständigen Bezirksamt liegt, nimmt die BSW hierzu keine Stellung.
Das Bezirksamt nimmt wie folgt Stellung:
Zu 2
Servicewohnanlagen gemäß § 2 Abs.2 Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz (HmbWBG) sind gemäß §2 Wohn- und Betreuungsbauverordnung (WBBauVO) barrierefrei herzustellen.
Zur Herstellung der Barrierefreiheit in Bestandsbauten wurde mit Inkrafttreten der WBBauVO im Februar 2012 zunächst ein Übergangszeitraum von zehn Jahren eingeräumt. Dieser Zeitraum wurde durch den Senatsbeschluss vom 2. März 2021 bis zum 1. Januar 2025 verlängert.
Zum jetzigen Zeitpunkt liegen der Wohn-Pflege-Aufsicht keine Erkenntnisse über den Fortschritt der Herrichtung von barrierefreien Wohnungen in Servicewohnanlagen vor.
Zu 6
Der Wohn-Pflege-Aufsicht sind, außer dem im Sachverhalt beschriebenen Abbau von Plätzen im Nordlandweg, keine weiteren Abgänge bekannt.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.