21-2831

Schulwegsicherung in der Stadtbahnstraße / Verbreiterung "Fußweg" Stadtbahnstraße für Radnutzung Beschluss der Bezirksversammlung vom 28.01.2021 (Drs. 21-2629.1)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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31.03.2021
25.02.2021
Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Die Verwaltung möge prüfen und den Regionalausschuss Alstertal zeitnah darüber informieren, wie eine Verbreiterung des benannten Fußweges erreichbar ist, die eine Mitnutzung durch Fahrräder ermöglicht.

Die Verwaltung wird gebeten, zu prüfen, ob auch weitere Bereiche zur Schulwegsicherung optimiert werden können.

 

 

Die Straßenverkehrsbehörde am PK 35 nimmt zur o. g. Beschlussempfehlung wie folgt Stellung:

 

Die Prüfung der Wiederanordnung der Servicelösung auf dem Gehweg in der Stadtbahnstraße kann erst nach einer tatsächlichen Herstellung desselben erfolgen. Hierbei ist eine stetige Radverkehrsführung zwischen dem Horstweg und dem Ring 3 (Stadtbahnstraße) durch bauliche Maß-nahmen im Bereich des Gehwegs sicherzustellen.

Nach § 25 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) müssen Fußgänger vorhandene Gehwege benutzen. Gehwege sind deshalb grundsätzlich allein Fußgängern vorbehalten und dürfen von Fahrzeugen nicht befahren werden. Eine gesetzliche Ausnahme gilt insoweit nur für Rad fahrende Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr.

Nach § 2 Absatz 5 StVO „müssen Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und dürfen ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr mit Fahrrädern Gehwege benutzen“.

Gleichwohl ist nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu Zeichen 239 "Fußgänger" nicht ausgeschlossen, auch Gehwege durch entsprechende Zusatzzeichen zur Benutzung durch Radfahrer frei zu geben. Eine solche Freigabe kommt danach in "einzelnen Ausnahmefällen" in Betracht, wenn dies

  • nach den örtlichen Gegebenheiten und
  • unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger, insbesondere der älteren Menschen, der Kinder und der Rad fahrenden Kinder,
  • im Hinblick auf die Verkehrssicherheit vertretbar erscheint.

 

Nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO muss die Freigabe eines Gehweges des Weiteren im Interesse vornehmlich ungeübter und unsicherer Radfahrer notwendig und insgesamt verhältnismäßig sein. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit haben die Belange des Fußgängerverkehrs stets ein besonderes Gewicht.

 

Ausgehend von diesen bundesrechtlich festgelegten Grundsätzen kann die Freigabe von Gehwegen zur Mitbenutzung durch Radfahrer außerhalb von Tempo 30-Zonen zwar im Einzelfall ein geeignetes Mittel zur Schließung von Lücken im Radwegenetz darstellen und es ungeübten oder unsicheren Radfahrern ermöglichen, auch dort abseits vom motorisierten Verkehr zu fahren, wo Radwege oder Radfahrstreifen fehlen. Bei der Anwendung dieses Mittels müssen jedoch die Belange der Fußgänger stets im Vordergrund stehen.

Deshalb kommt eine Freigabe von Gehwegen durch die Straßenverkehrsbehörden insbesondere nicht in Betracht

 

  • bei starkem Fußgängerverkehr (z.B. in Geschäftsstraßen),
  • im Bereich von Bushaltestellen für Metro-Busse ohne gesonderte Warteflächen,
  • bei einer Gehwegbreite unter 2, 00 m,
  • bei starken Radverkehr und
  • bei Gehwegen mit einer dichten Folge unmittelbar angrenzender Hauseingänge.

 

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine Anlage/n