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Schaffung umfassender Möglichkeiten zur optimalen Nutzung solarer Strahlungsenergie mittels Photovoltaikanlagen auf den Dächern von Neubauten und Bestandsgebäuden. Auskunftsersuchen vom 21.03.2022

Anfrage gem. § 27 BezVG

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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07.04.2022
Ö 16.2
Sachverhalt

 

r mehr erneuerbare Energie setzt die Stadt auf eine umfassende Nutzung der Dachflächen. Ab dem Jahr 2023 müssen bei Neubauten PV-Anlagen errichtet werden. Ab dem Jahr 2025 soll dann die PV-Pflicht auch bei einer Dacherneuerung von bestehenden Gebäuden gelten.

 

Zu dieser neuen Regelung werden alle Eigentümerinnen und Eigentümer neuer Gebäude mit Baubeginn nach dem 1. Januar 2023 und alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Bestandsgebäuden, bei denen mit der vollständigen Erneuerung der Dachhaut nach dem 1. Januar 2025 begonnen wird, entsprechend verpflichtet. Dazu zählen Wohn- sowie Nichtwohngebäude.

 

Gemäß dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz - HmbKliSchG § 16 (4) entfällt die Verpflichtung zum Vorhalten einer Anlage zur Stromerzeugung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie nach den Absätzen 2 und 3 u.a. soweit die Erfüllung dieser Pflicht  anderen öffentlich-rechtlichen Plichten widerspricht. Dies könnten nach Auffassung der FDP-Fraktion Wandsbek z.B. keine entsprechenden oder unzureichenden Festsetzungen im bestehenden Baurecht sein.

 

Bekanntermaßen gehört zur richtigen Aufstellung von Kollektoren, neben dem Strahlungsangebot und der Globalstrahlung, auch die Kollektororientierung eine wesentliche Rolle in der optimalen Nutzung von PV-Anlagen: Ausrichtung und Neigung haben wesentlichen Einfluss auf den Ertrag und damit auf die Wirtschaftlichkeit einer Gesamtanlage.

 

hrend die FHH im  Hamburgischen Klimaschutzgesetz - HmbKliSchG zum Ausdruck bringt, dass die „Verpflichteten“ langfristig alle geeigneten Dachfchen ihrer Gebäude „glichst in Kombination mit Gründächern und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Schutzes von Bäumen im Stadtgebiet“, §16 (1) mit PV-Anlagen auszustatten haben, ist bezüglich des bestehenden und künftigen öffentlichen Baurechts weder im  Hamburgischen Klimaschutzgesetz- HmbKliSchG noch in der Hamburgischen Klimaschutz-Umsetzungspflichtverordnung HmbKliSchUmsVO entsprechende Regelungen zur optimalen Ausrichtung von Neubauten zu finden.

 

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

 

  1. Wie schätzt die Verwaltung die Erhöhung der Planungs- und Ausführungsaufwendungen für zukünftige Bauherren und Investoren ein, wenn die Pflicht zur Solarthermie bei Neubauten und in der Bestandssanierung ab dem 01.01.2023 greift?

 

  1. Wurden in der Verwaltung Modellrechnungen zur Abschätzung des Mehraufwandes, insbesondere mit Blick auf die Herstellungskosten der Kostengruppen 400 -Technische Gebäudeausrüstung und 700 - Planungskosten, durch die nunmehr verpflichtende Erfüllung Solarthermie einzusetzen vorgenommen?

 

 2.1: Wenn Ja, mit welchem Ergebnis?

 

 2.2: Wenn nein, warum nicht?

 

 

  1. Sind die Kosten durch die PV-Pflicht u.a. auch bei der Dacherneuerung von bestehenden Gebäuden nach Auffassung der Verwaltung als umlagefähige Moderni-sierungskosten gem. § 559 BGB einzuordnen? Wenn nein, warum nicht?

 

  1. Wenn Frage 3 mit Nein beantwortet werden sollte,: Sieht die Verwaltung einen Bedarf seitens des Senats für eine Bundesratsinitiative für eine ergänzende Regelung im BGB?

 

  1. lt die Verwaltung, in Ausübung des Ermessens nach § 31 BauGB, bei Bauvorhaben entsprechend Prüfverfahren nach §§ 61 bis 64 HBauO von eventuellen Festsetzungen in bestehenden B-Plänen abzuweichen, um die geodätischen Gegebenheiten eines Baugrundstückes optimal für PV-Anlagen nutzen zu können für erforderlich?

 

 5.1: Wenn ja, in welcher Weise?

 

 5.2: Wenn Nein, warum nicht?

 

  1. Stehen den Mitarbeitern im WBZ entsprechende Fachanweisungen zur Verfügung, um in den einzelnen Sachgebieten einheitliche Entscheidungsgrundlagen zur Anwendung bringen zu können?

 

 6.1: Wenn ja welche sind es und wo sind diese einsehbar?

 

 6.2: Wenn Nein, warum nicht?

 

  1. Finden in der Bauleitplanung des Bezirks Wandsbek die im Hamburgischen Klimaschutzgesetz zum Ausdruck gebrachten Zielsetzungen in Bezug auf PV-Anlagen und deren optimalen Nutzung in Bezug auf Ausrichtung von Neubauten ihren Niederschlag?

 

 7.1: Wenn ja, bei welchen konkret in der Aufstellungsphase befindlichen B-Plänen werden sie berücksichtigt?

 

 7.2: Wenn nein, warum nicht?

 

 

 

 

Anhänge

keine Anlage/n