Schaffung umfassender Möglichkeiten zur optimalen Nutzung solarer Strahlungsenergie mittels Photovoltaikanlagen auf den Dächern von Neubauten und Bestandsgebäuden. Auskunftsersuchen vom 21.03.2022
Für mehr erneuerbare Energie setzt die Stadt auf eine umfassende Nutzung der Dachflächen. Ab dem Jahr 2023 müssen bei Neubauten PV-Anlagen errichtet werden. Ab dem Jahr 2025 soll dann die PV-Pflicht auch bei einer Dacherneuerung von bestehenden Gebäuden gelten.
Zu dieser neuen Regelung werden alle Eigentümerinnen und Eigentümer neuer Gebäude mit Baubeginn nach dem 1. Januar 2023 und alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Bestandsgebäuden, bei denen mit der vollständigen Erneuerung der Dachhaut nach dem 1. Januar 2025 begonnen wird, entsprechend verpflichtet. Dazu zählen Wohn- sowie Nichtwohngebäude.
Gemäß dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz - HmbKliSchG § 16 (4) entfällt die Verpflichtung zum Vorhalten einer Anlage zur Stromerzeugung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie nach den Absätzen 2 und 3 u.a. soweit die Erfüllung dieser Pflicht anderen öffentlich-rechtlichen Plichten widerspricht. Dies könnten nach Auffassung der FDP-Fraktion Wandsbek z.B. keine entsprechenden oder unzureichenden Festsetzungen im bestehenden Baurecht sein.
Bekanntermaßen gehört zur richtigen Aufstellung von Kollektoren, neben dem Strahlungsangebot und der Globalstrahlung, auch die Kollektororientierung eine wesentliche Rolle in der optimalen Nutzung von PV-Anlagen: Ausrichtung und Neigung haben wesentlichen Einfluss auf den Ertrag und damit auf die Wirtschaftlichkeit einer Gesamtanlage.
Während die FHH im Hamburgischen Klimaschutzgesetz - HmbKliSchG zum Ausdruck bringt, dass die „Verpflichteten“ langfristig alle geeigneten Dachflächen ihrer Gebäude „möglichst in Kombination mit Gründächern und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Schutzes von Bäumen im Stadtgebiet“, §16 (1) mit PV-Anlagen auszustatten haben, ist bezüglich des bestehenden und künftigen öffentlichen Baurechts weder im Hamburgischen Klimaschutzgesetz- HmbKliSchG noch in der Hamburgischen Klimaschutz-Umsetzungspflichtverordnung – HmbKliSchUmsVO entsprechende Regelungen zur optimalen Ausrichtung von Neubauten zu finden.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
2.1: Wenn Ja, mit welchem Ergebnis?
2.2: Wenn nein, warum nicht?
5.1: Wenn ja, in welcher Weise?
5.2: Wenn Nein, warum nicht?
6.1: Wenn ja welche sind es und wo sind diese einsehbar?
6.2: Wenn Nein, warum nicht?
7.1: Wenn ja, bei welchen konkret in der Aufstellungsphase befindlichen B-Plänen werden sie berücksichtigt?
7.2: Wenn nein, warum nicht?
keine Anlage/n