Saseler Straße/Lofotenstraße: Zufußgehenden und Radfahrenden das Queren der Saseler Straße erleichtern Beschluss der Bezirksversammlung vom 14.09.2023 (Drs. 21-7557.1)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Den zuständigen Behörden wird empfohlen, in Höhe des Knotens Saseler Straße/Lofotenstraße Zufußgehenden und Radfahrenden das Queren der Saseler Straße durch einen provisorischen Fußgängerüberweg oder eine provisorische Fußgängerampel zu erleichtern und sicherer zu machen.
Das Polizeikommissariat 382, als örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde, nimmt zu der o.a. Beschlussempfehlung folgendermaßen Stellung:
Die Einrichtung von Fußgängerüberwegen (FGÜ) oder von Wechsellichtzeichenanlagen (LZA) ist gem. §§ 26, 37 i.Z.m. § 45 (9) StVO, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO und der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FgÜ 2001), bundeseinheitlich an bestimmte örtliche und verkehrliche Voraussetzungen gebunden.
Grundsätzlich sind nach § 45 (9) StVO Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
Beides, sowohl die Anordnung eines Fußgängerüberweges als auch einer Wechsellichtzeichenanlage, kommt nur dort in Betracht, wo es die Verkehrsstärke erfordert und eine Bündelung des Fußgängerverkehrs gegeben ist. Es müssen entsprechende, sog. Querungszahlen von Fußgängern und entsprechend viele Kraftfahrzeuge, die die Fahrbahn nutzen, vorliegen und in ein Verhältnis zueinander gesetzt werden.
Die gem. der o.a. Richtlinie zur Anordnung eines FgÜ erforderlichen Zahlen an Fußgängern, die die Saseler Straße i.H. der Lofotenstraße stündlich queren, liegen nach hiesiger Einschätzung und einer Sichtung durch die zuständige Stadtteilpolizistin nicht vor. Für die Anordnung eines FgÜ müssten 50-100 Fußgänger/ h die Saseler Straße i.H. der Lofotenstraße queren.
Im Zuge dieser Sichtung stellte die Stadtteilpolizistin fest, dass sich im Verkehrsfluss durchaus Möglichkeiten ergeben, die Saseler Straße gefahrlos zu überqueren.
Der o.a. Richtlinie entsprechend, müssen die Querungszahlen und die in Relation gesetzten Zahlen an Kraftfahrzeugen, die die Fahrbahn nutzen, für die Anordnung einer Wechsellichtzeichenanlage noch höher liegen. Insofern liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Wechsellichtzeichenanlage ebenfalls nicht vor.
Sichere Querungen der Saseler Straße sind an den Kreuzungen Meiendorfer Straße/ Saseler Straße/ Dassauweg und Saseler Straße/ Bargkoppelweg/ Jesselallee möglich. An beiden Kreuzungen befinden sich Wechsellichtzeichenanlagen.
Diese Querungsmöglichkeiten sind ca. 200 bzw. ca. 250 Meter entfernt. Vor dem Hintergrund, dass es sich um eine zeitlich beschränkte, angenommene Zunahme des Verkehrs handelt, welche mit Abschluss der genannten Baumaßnahmen beendet sein wird, betrachtet das PK 382 die Inkaufnahme dieses Umweges für Zufußgehende und Radfahrende als zumutbar.
Weiterhin ist anzumerken, dass die Saseler Straße für die genannten Baumaßnahmen in dem Straßenzug Berner Straße/ Fasanenweg/ Berner Brücke nicht als Umleitungsstrecke ausgewiesen ist.
Ein durch die Baumaßnahmen erhöhtes Verkehrsaufkommen mag insofern subjektiv vorliegen, ist aber durch Umleitungsmaßnahmen nicht befördert worden.
Eine Auswertung der Unfallzahlen hat ergeben, dass es sich bei der genannten Örtlichkeit nicht um eine Unfallhäufungsstelle handelt. Es ereignete sich seit Beginn der Baumaßnahmen (Betrachtungszeitraum: Jahresbeginn bis heute) lediglich ein Verkehrsunfall, der im Zusammenhang mit dem Queren der Saseler Straße i.H. der Lofotenstraße zu betrachten ist.
Hierbei handelte es sich um den in der Drucksache erwähnten Unfall, an dem eine Radfahrerin beteiligt war. Zu dieser Radfahrerin wurde seitens des PK 382 im September 2023 Kontakt aufgenommen und ihr wurden in einem persönlichen Gespräch die o.a. rechtlichen Hürden für die Anordnung einer gewünschten Querungshilfe für die Saseler Straße erläutert. Die Radfahrende zeigte sich erfreut über die persönliche Kontaktaufnahme und äußerte, die vorgebrachten Argumente nachvollziehen zu können.
Aus den o.a. genannten Gründen kann das Polizeikommissariat 38 der Einrichtung eines Fußgängerüberweges in der Saseler Straße/ in Höhe Lofotenstraße nicht zustimmen.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n