Saseler Chaussee: Staus vor und hinter der Kreuzung mit der Stadtbahnstraße reduzieren! Beschluss der Bezirksversammlung vom 21.11.2024 (Drs. 22-0397.1)
Letzte Beratung: 12.02.2025 Regionalausschuss Alstertal Ö 6.1
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die zuständigen Fachbehörden werden gebeten, zu prüfen, ob während der Straßensperrung
durch die Großbaustelle Wellingsbüttel kurzfristig auf der Saseler Chaussee
1. Stadtauswärts ein eingeschränktes Halteverbot zwischen der Hausnummer 156 (kurz vor
der Kunaustraße) und Stadtbahnstraße zwischen 7:00 Uhr und 15:00 Uhr montags bis freitags eingerichtet werden kann.
2. Stadteinwärts die vorhandenen Halteverbote beginnend bei der Stadtbahnstraße bis zur
Zuwegung der Straße Saseler Loge verlängert werden kann.
Das Polizeikommissariat (PK) 35 nimmt wie folgt Stellung:
1.Vorbemerkung
Das PK 35 hat die Vorbereitung auf die Sitzung des Regionalausschusses Alstertal am 13.11.2024 sowie den dort gefassten Beschluss zur oben aufgeführten Sache zum Anlass genommen, die aktuell bestehende Verkehrssituation zu beobachten, festzustellen und im Hinblick auf die Verkehrssicherheit zu bewerten.
2.Beschreibung der aktuellen baulichen Situation
Die Saseler Chaussee ist zwischen der Hausnummer 156 bzw. Saseler Loge und der Kreuzung mit der Stadtbahnstraße als vierspurige Hauptverkehrsstraße mit jeweils zwei Richtungsfahrstreifen pro Fahrtrichtung ausgebaut.
Ab der Hausnummer 17 4 weitet sich die Saseler Chaussee vor der Stadtbahnstraße um zwei Linksabbiegestreifen nach Norden aus. Zwischen der Saseler Chaussee 156 bzw. dem Haus Kunaustraße 35 und der Saseler Chaussee 160 mündet die Kunaustraße in die Saseler Chaussee ein, von der lediglich nach rechts in Richtung Norden abgebogen werden darf.
Im Bereich zwischen der Saseler Chaussee 17 4 und der Stadtbahnstraße ist in Fahrtrichtung stadtauswärts ein absolutes Haltverbot eingerichtet. Zwischen der Saseler Chaussee 160 bis 17 4 ist stadtauswärts ein absolutes Haltverbot für den Zeitraum Mo-Fr 15:00-20:00 Uhr eingerichtet.
Im Bereich der Saseler Chaussee zwischen Stadtbahnstraße und Saseler Chaussee 193 in Fahrtrichtung stadteinwärts ist für den Zeitraum 06:00-09:00 Uhr und 16:00-20:00 Uhr ein absolutes Haltverbot angeordnet. In der übrigen Zeit besteht dort ein eingeschränktes Haltverbot.
In den Nebenflächen über die gesamte Strecke sind teilweise Parkstreifen bzw. Grundstücksausfahrten angelegt, vor denen das Parken unzulässig ist.
In den übrigen Bereichen ist das Halten und Parken in der Saseler Chaussee zulässig.
3.Verhalten der Fahrzeugführenden
Verkehrsbeobachtungen des PK 35 haben ergeben, dass regelmäßig Fahrzeuge in der Saseler Chaussee in den überwachten Bereichen, verkehrsbedingt warten müssen, um beim Abbiegen in die Kunaustraße oder auf Grundstücke den bevorrechtigten Verkehr passieren zu lassen oder um eine freiwerdende Parkfläche räumen zu lassen.
In den zulässigen Zeiten und Bereichen werden auch Fahrzeuge wahrgenommen, die zulässig am Fahrbahnrand geparkt werden. Vereinzelt können Fahrzeuge festgestellt werden, die unzulässig halten oder parken.
Staubildungen durch am Fahrbahnrand wartende, haltende oder parkende Fahrzeuge konnte das PK 35 in den benannten Bereichen nicht feststellen. Eine Nachfrage bei der BVM KOST ergab, dass dort auch keine Hinweise auf die Beeinträchtigung des Verkehrsflusses vorliegen.
4.Fazit
Das PK 35 konnte die Hinweise auf Staubildung in der Saseler Chaussee nicht verifizieren. Vor diesem Hintergrund erscheint die Ausweitung der verkehrsbeschränkenden Maßnahmen nicht zwingend erforderlich zu sein. Aus diesem Grund wird das PK 35 keine Änderung der bestehenden straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen treffen.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.