Respektschilder der anderen Art: "Altenheim" ersetzen durch zeitgemäße Bezeichnung Beschluss der Bezirksversammlung vom 07.04.2022 (Drs. 21-4772.1)
Letzte Beratung: 27.06.2022 Ausschuss für Soziales Ö 7.2
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die Verwaltung möge prüfen, ob bei Neuerrichtung oder Austausch von Verkehrszeichen das Verkehrszeichen 1012-52 jeweils durch das Verkehrszeichen 1012-54 ersetzt werden kann.
Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 wie folgt Stellung:
Gemäß § 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kann eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Alten- und Pflegeheimen angeordnet werden. Gemäß der zu beachtenden Hamburger Richtlinie zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseirichtungen (HRVV) sind Alten- und Pflegeheime alle Einrichtungen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Tagespflegeeinrichtungen nach § 72 Sozialgesetzbuch XI (SGB).
Der Begriff Altenheim ist in der StVO vorgegeben, eine Änderung der Zusatzzeichen ist daher nicht möglich. Bei Bedarf der begrifflichen Anpassung müsste eine Initiative zur Änderung der Verkehrszeichen angeschoben werden, die nicht in der Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde liegt, sondern auf Bundesebene thematisiert werden müsste.
VD 51 weist zudem darauf hin, dass eine Servicewohnanlage kein Altenheim im Sinne des § 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 StVO ist. Bei einer heutigen Prüfung lägen die Voraussetzungen für eine streckenbezogenen Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 nicht vor. Gleichwohl strebt die VD 51 keine Neubewertung an.
Eine Änderung der Zusatzzeichen ist nach der aktuell gültigen StVO nicht möglich.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
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