Regenwasserspeicher in Wandsbek Auskunftsersuchen vom 07.08.2023
Letzte Beratung: 12.10.2023 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 15.1
„Ab 1. Juli 2023 können private Grundeigentümer sowie nicht-wirtschaftliche Vereine Zuschüsse für die Anschaffung, den Bau und die Installation eines oberirdischen oder unterirdischen Regenwasserspeichers für die Garten- sowie Grünflächenbewässerung beantragen.“ – so die Pressestelle des Hamburger Senats vom 30. Juni 2023.
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) will dazu Fördermittel für die Anschaffung, den Bau und die Installation eines oberirdischen oder unterirdischen Regenwasserspeichers mit einem Mindestvolumen von 2.000 Litern für die Garten- sowie Grünflächenbewässerung auf Grundstücken in Hamburg bereitstellen.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Regenwasserspeicher an niederschlagsrelevante Flächen (z. B. Dachflächen und befestigte unbefahrene Wege) des Grundstücks angeschlossen ist und nur mit unbelastetem Niederschlagswasser gespeist wird.
Antragsberechtigt seien private Grundeigentümer, „sonstige dinglich Verfügungsberechtigte (z. B. Erbbauberechtigte)“ sowie „nicht wirtschaftlich agierende Vereine“.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) 25.09.2023
antwortet wie folgt:
Die Anzahl von Wasserspeichern wird im Bezirksamt Wandsbek statistisch nicht erfasst.
Die Errichtung von ortsfesten Behältern (z.B. zur Aufbewahrung von Niederschlagswasser) ist bis zu einem Bruttorauminhalt von jeweils 50 m³ und einer Höhe von 3,0 m bauordnungsrechtlich verfahrensfrei (gemäß Anlage 2 zu § 60 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO)). Das bedeutet, das Einreichen eines Bauantrags ist nicht erforderlich.
Unabhängig von einer Antragstellung oder Prüfung sind bei der Errichtung eines Regenwasserspeichers sämtliche öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu beachten.
Bauordnungsrechtlich sind für oberirdische Tanks z.B. Abstandsflächen (nach § 6 HBauO) gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen einzuhalten, sobald die Tanks eine Größe erreichen, dass von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen.
Bauplanungsrechtliche Anforderungen sind bei der Errichtung ober- und unterirdischer Tanks ebenfalls zu berücksichtigen. Hierzu gehören sämtliche Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplans. Regelhaft zu beachten ist die Grundflächenzahl (GRZ) / zulässig bebaubare Fläche.
Regenwassertanks zählen als bauliche Anlage planungsrechtlich zu den Nebenanlagen. Die Anrechenbarkeit von Regenwassertanks auf die GRZ ist abhängig von der für das jeweilige Grundstück geltenden Baunutzungsverordnung (BauNVO):
Nach § 19 Abs. 4 BauNVO 1962 bis 1977 werden die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO nicht auf die zulässige Grundfläche angerechnet.
Bei der Ermittlung der Grundflächen nach BauNVO 1990 bis heute sind neben den Flächen der Hauptanlagen (oft GRZ I genannt), auch gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO auch die Flächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, von Nebenanlagen und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche (in der Praxis häufig GRZ II genannt) mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche (GRZ I) darf durch die Grundfläche dieser Anlagen um 50 %, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.
Die genannten Regelungen gelten gleichermaßen für oderirdische als auch für unterirdische Regenwassertanks.
Im Bebauungsplan können abweichende Bestimmungen getroffen werden, daher ist für jedes Grundstück das dort geltende Planrecht zu beachten.
Bei Grundstücken im Bereich eines Baustufenplans regelt § 11 der Baupolizeiverordnung die zulässig bebaubare Fläche.
3.1 Falls ja, wäre eine Überschreitung der GRZ durch einen Regenwasserspeicher rechtlich genehmigungsfähig?
Gemäß der Regelung in § 19 Abs. 4 BauNVO kann die Bauaufsichtsbehörde weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß im Ermessensweg zulassen. Ob eine Zulassung in Frage kommt, hängt wesentlich von der Situation des Einzelfalls ab und kann pauschal nicht beantwortet werden.
Die Überschreitung der festgesetzten GRZ über die Maßgabe des § 19 Abs. 4 BauNVO hinaus wäre nur im Befreiungsweg genehmigungsfähig. Für eine Beurteilung ist ein Befreiungsantrag nach § 31 Baugesetzbuch bei der zuständigen Bauprüfabteilung zu stellen. Ob die Voraussetzungen zur Erteilung der Befreiung vorliegen, hängt ebenfalls vom Einzelfall ab.
Planungsrechtlich können Anforderungen zu einer erforderlichen Überdeckung im jeweiligen Bebauungsplan festgesetzt sein. Auch in einer eventuellen Baugenehmigung können diesbezüglich Auflagen enthalten sein (z.B. in Verbindung mit der Erteilung einer Befreiung von der GRZ). Bauordnungsrechtlich gibt es für eine Abdeckung von Regenwasserspeichern keine pauschale Regelung.
5.1 Falls ja, wie viele somit potenziell durch Schadstoffe belastete Regenwasserspeicher existieren in Hamburg?
5.2 Falls ja, gibt es in diesem Zusammenhang Auflagen bzw. Einschränkungen bzgl. der Nutzung des potenziell belasteten Regenwassers?
In der Regel nicht. Eine Prüfung erfolgt nur, wenn der Überlauf des Regenwasserspeichers an eine Versickerungsanlage angeschlossen ist.
Die Nutzung des Regenwassers hat ausschließlich im Gartenbereich zu erfolgen, die darüberhinausgehende Eignung der Zisterne, spielt dabei keine Rolle.
Antragsberechtigt sind ebenfalls Personen, die in ähnlicher Weise dinglich an einem Grundstück berechtigt sind und denen unmittelbare Herrschaft eingeräumt ist. Dazu zählen auch Nießbrauchrechte, Dauerwohnrechte oder Rechte durch Dienstbarkeiten.
Wohnungsbaugenossenschaften sind im Genossenschaftsregister eingetragen und zudem im Sinne des beihilferechts wirtschaftlich tätig. Sie gehören nicht zum Kreis der Antragsberechtigten, da diese Förderrichtlinie beihilfefrei gestellt ist.
keine Anlage/n
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