21-6537

Prüfung der Vollsignalisierung des Knotens Schöneberger Straße/Liliencronstraße/ Kielkoppelstraße Beschluss der Bezirksversammlung vom 15.12.2022 (Drs. 21-6237.1)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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29.03.2023
02.03.2023
Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Die zuständigen Behörden werden gebeten wohlwollend zu prüfen, ob mit einer Vollsignalisierung des Knotens Schöneberger Straße/Liliencronstraße/Kielkoppelstraße eine Verbesserung der Verkehrssituation für alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer erreicht werden kann, und diese im Falle einer positiven Prüfung alsbald vorzusehen, wobei für Radfahrende auf der Schönebergerstraße / Kielkoppelstraße, die den dortigen Radweg in der Nebenfläche nutzen, ein eigenes Lichtsignal eingerichtet werden sollte und kein gemeinsames Lichtsignal für

Fuß- und Radverkehr.

 

 

 Stellungnahme der VD 52:

 

1. Erörterungsgegenstand

 

An BIS/A43 wurde von der Bezirksversammlung Wandsbek die Bitte auf Prüfung herange-tragen, ob an dem Knotenpunkt Schöneberger Straße/ Liliencronstraße/ Kielkoppelstraße eine Vollsignalisierung realisiert werden kann und über deren Ausstattung.

 

2. Stellungnahme

 

Die StVO und die dazu erlassene Verwaltungsvorschrift bestimmen, dass nur an Stellen, an denen die Verkehrsstärke hoch ist und für Fußgänger ein gesteigertes Risiko beim Überschreiten der Fahrbahn objektiv besteht, die Querung mittels einer besonderen Regelung ermöglicht werden soll. Dieses kann je nach Verkehrsstärke und -zusammensetzung mittels eines Fußgängerüberwegs (FGÜ) oder einer Fußgängerlichtzeichenanlage (FLZA) erfolgen. Die Einrichtung einer solchen Regelung hat zur Folge, dass der normalerweise geltende Vorrang des fließenden Verkehrs (vgl. § 25 Abs. 3 StVO) umgekehrt und zu einem Vorrang für Fußgänger wird. Dabei sind die besonderen Einschränkungen aus § 45 Abs. 9 StVO gesondert zu beachten und zu prüfen.

Hiernach dürfen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, und zu diesen zählen auch FGÜ und FLZA, nur dort straßenverkehrsbehördlich angeordnet werden, wo es auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.

 

Daneben muss die Straßenverkehrsbehörde bei der Einrichtung von FGÜ die Bestimmungen der „Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen“ (R-FGÜ 2001) beachten, damit die Verkehrssicherheit an einem solchen dauerhaft gewährleistet ist.

Nach der R-FGÜ ist eine Anlage nur zulässig, wenn es die Fahrzeugbelastung der Straße zulässt und es das Fußgängeraufkommen erfordert (Spitzenstunde des Fußgängerverkehrs mindestens 50 – 100 Fußgänger und zugleich höchstens 600 – 750 Fahrzeuge). Eine Signalanlage wird in der Regel dann eingesetzt, wenn die Frequentierung dies erforderlich macht.

 

Die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 38 hat an unterschiedlichen Tagen und zu unterschiedlichen Zeiten die Querungszahlen erhoben.

Es wurde festgestellt, dass zu unterschiedlichen Tageszeiten an der benannten Örtlichkeit ein erhöhter Querungsbedarf für Fußgänger besteht. Zeitglich ist die Kraftfahrzeugverkehrsstärke so hoch, dass der Einsatz einer Lichtzeichensignalanlage erforderlich wird.

Darüber hinaus wird in dem Beschluss der BV Wandsbek darum gebeten, dass „für Radfahrende auf der Schönebergerstraße / Kielkoppelstraße, die den dortigen Radweg in der Nebenfläche nutzen, ein eigenes Lichtsignal eingeführt werden und kein gemeinsames Lichtsignal für Fuß- und Radverkehr“ zu prüfen.

 

Eine gesonderte Signalisierung des Radverkehrs in Form eines eigenen Signalgebers wird eingesetzt, wenn der Radfahrer auf einem Radfahrstreifen, einer Berliner Lösung oder einem baulichen Radweg fährt, bei welchem die Furt nicht unmittelbar an den Gehweg angrenzt (sog. 4-Strich-Furt). Als gesonderte Signalisierung im Sinne der StVO gilt auch die Kombistreuscheibe (Sinnbild Radfahrer und Fußgänger), wodurch eine gemeinsame Freigabe mit dem Fußgänger entsteht und die Freigabe- und Räumzeiten der Fußgänger maßgeblich werden (sog. 3-Strich-Furt).

 

Das bedeutet für den Knotenpunkt Schönberger Straße / Liliencronstraße / Kielkoppelstraße, dass hier, wenn der Radfahrer eigene Signale erhalten soll, ein größerer Umbau des Knotens erforderlich wird. Gemäß den Richtlinien für Lichtsignalanlagen in der aktuell gültigen Fassung soll „die gesonderte Signalisierung für Radfahrer gegenüber der gemeinsamen mit dem Kraftfahrzeug- oder der Fußgängerverkehr nur dann eingesetzt werden, wenn die sich daraus ergebenden Vorteile für die Sicherheit, die Akzeptanz und die Verkehrsqualität den zusätzlichen Aufwand rechtfertigen. Darüber hinaus ist die gemeinsame Signalisierung mit dem Fußgängerverkehr (als Kombistreuscheibe) einzusetzen, bei einer Radwegführung mit unmittelbar angrenzender Fußgängerfurt. Dies ist im betroffenen Knoten gegeben.

 

Eine getrennte Signalisierung im Bestandszustand ohne bauliche Anpassung entspreche nicht den rechtlichen Vorgaben und würde zu Verwirrung bei rechts abbiegenden Kfz-Führern führen, da die Konstellation Gehwegfurt mit unmittelbar angrenzender Radwegfurt als Einheit gesehen werden muss und nicht durch zwei getrennt voneinander geschaltete Lichtsignale geregelt werden kann. Für den Umbau des Knotens im Sinne einer Veränderung der Radwegführung einschließlich der Radwegfurten über die Schönebergerstraße/ Kielkoppelstraße ist der Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) zuständig.

 

3. Fazit

 

Die Straßenverkehrsbehörden würden den Vorschlag einer Vollsignalisierung für den Knoten Schöneberger Straße/ Liliencronstraße/ Kielkoppelstraße befürworten.

Für die bauliche Umsetzung ist der LSBG zuständig.

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine Anlage/n