21-1857.1

Planung und Umsetzung eines Weihnachtsmarktes zur Adventszeit in Poppenbüttel Beschlussvorlage des Regionalausschusses Alstertal

Beschlussvorlage

Sachverhalt

 

-          Ursprünglicher interfraktioneller Antrag der Fraktionen SPD und Die Grünen

-          Der Regionalausschuss Alstertal behandelte den Antrag Drs. 21-1857 in seiner Sitzung am 26.08.2020 und fasste den untenstehenden Beschluss einstimmig in geänderter Form.

 

Die Corona Krise hat nicht nur den Einzelhandel rund um den Poppenbütteler Markt getroffen, sondern auch Schausteller aus ganz Hamburg. Eine Möglichkeit in der Vorweihnachtszeit die lokalen Stadtteilzentren zu unterstützen und ihre Kundenfrequenz zu erhöhen, ist neue Weihnachtsmärkte zu schaffen.

Deshalb haben sich Finanz- und Wirtschaftsbehörde mit den Bezirken darauf geeinigt, für Schaustellerbetriebe Sondernutzungsgebühren zu erlassen und ihnen die Inanspruchnahme des öffentlichen Raumes zu erleichtern.

Am Poppenbütteler Markt gibt es sowohl von Schaustellerseite als auch vom örtlichen Einzelhandel Interesse in der Adventszeit einen Weihnachtsmarkt durchzuführen und diesen möglichst hochwertig auszugestalten. Eine entsprechende Bitte wurde bereits von Schaustellerseite an das Bezirksamt herangetragen.

Für einen Weihnachtsmarkt am Poppenbütteler Markt bietet sich die Grünfläche rund um das Kaiser-Wilhelm-Denkmal an. Diese befindet sich an der Poppenbüttler Hauptstraße und der Straße Poppenbüttler Markt, wo in der Vergangenheit schon häufiger ein Zirkus seine Zelte aufgeschlagen hatte.

Vor diesem Hintergrund möge der Regionalausschuss beschließen:

 

 

Petitum/Beschluss

 

Die Verwaltung wird gebeten, bis zur nächsten Sitzung des Regionalausschusses Alstertal am 23.09.2020 die Möglichkeit der Durchführung eines Weihnachtsmarktes in diesem Jahr während der gesamten Adventszeit am Poppenbütteler Markt, prioritär auf der Wiese am Poppenbütteler Markt, zu prüfen. Dabei soll angesichts der wirtschaftlichen Situation der Schaustellerbetriebe und der positiven Effekte für den lokalen Einzelhandel auch dargelegt werden, ob ein Verzicht auf Sondernutzungsgebühren möglich ist.

 

Anhänge

 

keine Anlage/n