Parken in der Rauchstraße Beschluss der Bezirksversammlung vom 30.05.2024 (Drs. 21-8942.1)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
1. Die Verwaltung möge in Abstimmung mit der Polizei das Verkehrsschild 315 wieder in der Rauchstraße anordnen und das Parken auf dem Parkstreifen zwischen Fahrbahn und Gehweg wieder ermöglichen.
2. Der Senat möge dazu Stellung beziehen, unter welchen Voraussetzungen grundsätzlich das Verkehrsschild 315 wieder eingeführt werden kann. (bitte am Beispiel Rauchstraße darstellen)
3. Sollten rechtliche Regelungen der Einführung des Verkehrsschildes 315 entgegenstehen, mögen diese detailliert und mit Begründung aufgeführt werden.
Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt unter Beteiligung der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 37 wie folgt Stellung:
Die Rauchstraße im Stadtteil Marienthal verbindet die Straßen Holstenhof im Osten mit der Bovestraße im Westen. Sie liegt in einer Tempo-30-Zone.
Die Fahrbahnbreiten in der Rauchstraße betragen zwischen ca. 5,10 m und 5,95 m.
Die Gesamtgehwegbreite inklusive des Hochbordes beträgt im Durchschnitt 4,0 m. Der befestigte, mit Gehwegplatten ausgestaltete Bereich, beträgt dabei überwiegend 1,5 m, an einigen Stellen 1,0 m.
Das Gehwegparken durch Zeichen 315 ist seit 2012 nicht mehr angeordnet, das Parken am rechten Fahrbahnrand unter Berücksichtigung der Restfahrbahnbreite zulässig.
In der Vergangenheit wurde dauerhaft ordnungswidrig auf dem Gehweg geparkt. Seitens des Fachamts Management des öffentlichen Raumes wurde dem PK 37 regelmäßig mitgeteilt, dass das (ordnungswidrige) Parken auf dem Gehweg den Boden verdichte und die Bäume dadurch in Mitleidenschaft gezogen würden.
Daraufhin wurden im Dezember 2023 durch Mitarbeitende des PK 37 regelmäßig Hinweiszettel über das regelkonforme Parken an Fahrzeugen, die ordnungswidrig auf dem Gehweg geparkt waren angebracht und in allen zugänglichen Briefkästen in der Rauchstraße eingeworfen. Ab Januar 2024 wurde das unzulässige Gehwegparken durch Fertigung von Ordnungswidrigkeitenanzeigen geahndet.
Tempo-30 Zonen sollen Kraftfahrzeugführende zu einer rücksichtsvolleren Fahrweise veranlassen und damit die Gefahren für schwächere Verkehrsteilnehmende mindern.
Regelungen, die einer Einengung der zur Verfügung stehenden Fahrgasse und damit dem Ziel der Verkehrsberuhigung entgegenstehen, sind nicht vorzunehmen. Dazu gehört auch das Parken auf dem Gehweg.
Das Parken am rechten Fahrbahnrand bewirkt, dass entgegenkommende Fahrzeuge im Lichte gegenseitiger Rücksichtnahme unter Nutzung der vorhandenen Lücken zwischen den parkenden Fahrzeugen ausweichen müssen. Steht den Verkehrsteilnehmenden eine breite Fahrbahn zur Verfügung, steigt das Geschwindigkeitsniveau in der Straße an. Das Parken auf der Fahrbahn hat daher eine geschwindigkeitsdämpfende Funktion.
Nach den Regelwerken wird eine minimale Restfahrbahnbreite von 3,05 m gefordert um das Durchfahren von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen sowie Fahrzeugen des Ver- und Entsorgeverkehrs zu ermöglichen. Da die Rauchstraße eine Fahrbahnbreite von 5,10m bis 5,95 m aufweist, ist eine ausreichende Restfahrbahnbreite gegeben, wenn Kraftfahrzeuge am rechten Fahrbahnrand geparkt sind.
zu 1. „Die Verwaltung möge in Abstimmung mit der Polizei das Verkehrsschild 315 wieder in der Rauchstraße anordnen und das Parken auf dem Parkstreifen zwischen Fahrbahn und Gehweg wieder ermöglichen.“
Entgegen der Annahme in der Beschlussempfehlung, dass es sich um einen „Parkstreifen“ handelt, welcher sich zwischen der Fahrbahn und dem Gehweg befinden würde, ist festzustellen, dass es sich hierbei rechtlich um einen Teil des Gehweges handelt. Ein Gehweg ist ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch einen Bordstein abgetrennter Teil der Straße. Die bauliche Ausgestaltung, d.h. die Oberflächenbeschaffenheit ist dabei unerheblich.
Fahrzeuge haben grundsätzlich die Fahrbahn zu benutzen. Dies gilt auch für den ruhenden Verkehr. Eine Freigabe des Gehwegs zum Parken kann daher nur in Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger (Bezirk) angeordnet werden.
Zudem wird eine erneute Anordnung des Gehwegparkens kritisch gesehen, weil nach den Hamburger Regelwerken für Planung und Entwurf von Stadtstraßen (ReStra) gemäß dem aktuellen Stand der Technik und den Bedürfnissen insbesondere mobilitätseingeschränkter Personen eine Regelbreite für Gehwege von 2,65 m vorgesehen ist, um einen sicheren Begegnungsverkehr auch von Personen mit Kinderwagen und Rollstuhlfahrenden zu ermöglichen. Darüber hinaus ist der unbefestigte Bereich des Gehweges in der Rauchstraße als Parkfläche nicht geeignet, weil er in seiner Breite dafür nicht ausreicht und ein Sicherheitstreifen sowohl zum fließenden Verkehr als auch zu den zu Fuß Gehenden nicht gegeben wäre. Dieser ist nötig, um Konflikte zwischen ein- und aussteigenden Kfz-Insassen und zu Fuß Gehenden sowie Rad fahrenden Kindern bis 10 Jahre zu vermeiden. Hierbei wird nach den aktuell gültigen Regelwerken ein Sicherheitstrennstreifen von mindestens 50 cm empfohlen.
zu 2. Der Senat möge dazu Stellung beziehen, unter welchen Voraussetzungen grundsätzlich
das Verkehrsschild 315 wieder eingeführt werden kann. (bitte am Beispiel Rauchstraße darstellen)
Aus den unter 1 genannten Gründen und im Hinblick auf den Schutz der Bäume ist unter den derzeitigen baulichen Gegebenheiten die Anordnung von Zeichen 315 StVO (Parken auf Gehwegen) nicht möglich. Eine Straßenüberplanung der Rauchstraße unter Berücksichtigung der Belange aller Verkehrsteilnehmenden könnte gegebenenfalls eine Änderung des aktuellen Zustandes herbeiführen.
zu 3. Sollten rechtliche Regelungen der Einführung des Verkehrsschildes 315 entgegenstehen, mögen diese detailliert und mit Begründung aufgeführt werden.
Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu Zeichen 315 StVO, darf „das Parken auf Gehwegen nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von zu Fuß Gehenden gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrenden auch im Begegnungsverkehr bleibt“. Hinsichtlich der Abmessungen bzw. konkreter Aussagen darüber, was unter „genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von zu Fuß Gehenden“ nach dem aktuellen Stand der Technik zu verstehen ist, verweist die VwV-StVO im Abschnitt „zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“ unter II. Rd-Nr. 6 auf die von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) herausgegebenen Regelwerke. Das wären z.B. die Empfehlungen für Fußgängeranlagen (EFA) und die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt). Unabhängig davon, dass in Hamburg die ReStra verbindlich gültig ist, geben auch die RASt und die EFA eine Regelbreite von mindestens 2,50 m vor. Diese Voraussetzungen sind neben den unter Punkt zu 1.) und zu 2.) bereits genannten Gründen, aktuell auch nicht annähernd für die Rauchstraße zutreffend. Somit kann eine erneute Anordnung des Gehwegparkens rechtlich nicht begründet werden.
Zudem heißt es in den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) Kapitel Verkehrsberuhigung: „Regelungen, die einer Einengung der zur Verfügung stehenden Fahrgasse und damit dem Ziel der Verkehrsberuhigung im Wege stehen, sind nicht vorzunehmen (z.B. Anordnung des Parkens auf dem Gehweg)“.
Daher ist eine Anordnung des Gehwegparkens auch vor diesem Hintergrund nicht möglich.
Das Parken auf den Gehwegen verdichtet den Boden, was den dortigen Bäumen schadet.
Die Rauchstraße befindet sich in einer Tempo-30-Zone. Hier soll das Parken auf dem Gehweg regelhaft nicht stattfinden, da dies der gewünschten Verkehrsberuhigung entgegenstünde.
Zudem sind die Gehwegbreiten nach den gültigen Regelwerken nicht ausreichend, um Gehwegparken anordnen zu können.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n