21-6834

Ordnung des ruhenden Verkehrs in der Lasbeker Straße Beschluss der Bezirksversammlung vom 02.02.2023 (Drs. 21-6439.1)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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03.05.2023
13.04.2023
Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Das Bezirksamt und die zuständige Behörde werden gebeten zu prüfen, wie der ruhende Verkehr in der Lasbeker Straße sinnvoll so neu geordnet werden kann, dass alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer die Straße wieder gut nutzen können, und die erforderlichen Schritte hierfür zu ergreifen. Insbesondere sollten hierbei trotz der Tempo-30-Zone wechselsetig

markierte Parkstände in Verbindung mit einer Haltverbotszone (Beispiel Boytinstraße) in Erwägung gezogen werden.

 

 

PK 382, als örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde, nimmt zu der o.a. Beschiussempfehlung wie folgt Stellung:

 

Bei der Lasbeker Straße handelt es sich um eine Straße des öffentlichen Verkehrs die jedem Verkehrsteilnehmer gleichermaßen zur Nutzung zur Verfügung steht. Die Höchstgeschwindigkeit ist gern. Verkehrszeichen 274.1 (VZ) auf 30 km/h begrenzt und ist als Zone 30 ausgewiesen. Gem. der Fachanweisung Verkehrsberuhigung 1/95 ist die Anordnung von VZ auf ein absolut notwendiges Maß zu beschränken. Das Parken in Tempo 30 km/h Zonen ist grundsätzlich am rechten Fahrbahnrand, soweit eine Restfahrbahn breite von 3m eingehalten wird, gestattet, ja sogar erwünscht. Dadurch soll dem Fahrzeugführer bereits beim Befahren der 30 km/h Zone die Geschwindigkeitsbegrenzung signalisiert werden. Zudem trägt das Parken am rechten Fahrbahnrand zur Reduzierung des Geschwindigkeitsniveaus bei. Bei dem von ihnen beschriebenen VZ 290.1 sowie den Parkflächenmarkierungen handelt es sich um VZ i.S. der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Anordnung von Verkehrszeichen ist gern. § 45 (9) StVO an bestimmte rechtliche Voraussetzungen gebunden. Demnach muss für die Anordnung eine konkrete Gefahrenlage vorliegen. Eine Auswertung der Unfallzahlen anhand der elektronischen Unfallsteckkarte (EUSKA) für die letzten drei Jahre ergab, dass sich in der Lasbeker Straße keine entsprechenden Unfälle ereignet haben, die eine konkrete Gefahrenlage begründen würden. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung eines VZ 290.1 sowie entsprechender Parkflächenmarkierungen aus rechtlichen Gründen nicht möglich.

Das von ihnen angeführte Beispiel der Boytinstraße kann als Vergleich zur Lasbeker Straße nicht herangezogen werden. Durch die Lasbeker Straße fährt, im Gegensatz zur Boytinstraße, kein öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV). Die Boytinstraße wird durch die Buslinie 16 des ÖPNV befahren. Dies begründet eine andere Gefahrenbewertung, wodurch ein Vergleich der beiden Straßen ausscheidet. Weiterhin ergibt sich schon aus § 1 StVO die Verhaltensregel auf gegenseitige Rücksicht und ständige Vorsicht im Straßenverkehr. Das von ihnen beschriebene verhalten. der Verkehrsteilnehmer in der Lasbeker Straße begründet sich aus hiesiger Sicht auf individuelles Fehlverhalten einzelner Verkehrsteilnehmer. Das PK 38 wird die Situation in der Lasbeker Straße weiter beobachten, überwachen und festgestellte Verstöße konsequent ahnden.

 

 

Das Bezirksamt nimmt wie folgt Stellung:

 

Das Bezirksamt verweist auf die Stellungnahme der Straßenverkehrsbehörde.

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine Anlage/n