Nachfrage zur Drucksache 21-5540 Chronologie Berner Heerweg Auskunftsersuchen vom 30.08.2022
In Beantwortung der Frage 4 zu Drucksache 5540 teilte die Verwaltung mit:
Grundlagen für die geänderte Planung sind:
- Bezirksversammlung Drs.-Nr. 21-2460
- Radentscheid (Bürgerschaft Drs.-Nr. 22/109),
- Fortschreibung Bündnis Rad- und Fußverkehr (Bezirksversammlung Drs. 21-4416)
- Fortschreibung ReStra: https://www.hamburg.de/bvm/restra/
- Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung:
BAnz AT 15.11.2021 B1
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) antwortet wie folgt: 18.11.2022
Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) antwortet wie folgt: 19.12.2022
Das Bezirksamt Wandsbek antwortet wie folgt: 15.09.2022
1.) Ist die Bürgerschaft Drs.-Nr. 22/109 zum Radentscheid evtl. falsch benannt? Ist dort vielmehr die Bürgerschaft Drs.-Nr. 22/106 gemeint?
a.) Wenn nein, bitte den Zusammenhang erklären.
Bezirksamt Wandsbek:
Ja, gemeint ist die Bürgerschafts-Drs. Nr. 22/106.
2.) Es ergeben sich bei Durchsicht der genannten Fortschreibung ReStra: https://www.hamburg.de/bvm/restra/ weitere Fragen: In der vorgenannten ReStra sind auf Seite 92 zu Punkt 2.2.1 "Verkehrsräume des Radverkehrs" und Tabelle 5 andere Größenordnungen zu Regelmaßbreiten der Radverkehrsanlagen dargestellt, als die die in der Tabelle 5 "Breitenmaße von Radverkehrsanlagen und Sicherheitstrennstreifen" der ERA 10 auf Seite 16 genannt werden. Wie kommt es zu diesen Abweichungen und wonach muss sich ein interessierter Bürger oder eine interessierte Bürgerin richten?
BVM:
Bei Planung und Entwurf von Straßen sind in Hamburg die ReStra und die über sie für Hamburg eingeführten Regelwerke der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) zu beachten, die die notwendigen Angaben und technischen Standards dazu vermitteln.
Vom Grundsatz her sollen soweit möglich zunächst die bundesweit anerkannten Technischen Regelwerke (insbesondere der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen - FGSV) Anwendung finden. In den ReStra selbst ist ergänzend geregelt, was der Konkretisierung, Abweichung oder Beschränkung des in den FGSV-Regelwerken bereits Geregelten bedarf oder wofür es noch keine allgemein anerkannten Regelungen, aber erkennbaren Regelungsbedarf gibt.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger müssen also stets sowohl die ReStra als auch die FGSV-Regelwerke betrachten. Dabei ist aber zu beachten, dass sich die Regelwerke vom Grundsatz her an ein Fachpublikum mit entsprechender Ausbildung (Verkehrsplaner:innen) richten und eine Art Baukastensystem für eine individuelle Planung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten darstellen.
Die ReStra stehen zum kostenlosen Download im Internet bereit (https://www.hamburg.de/bvm/restra/) die FGSV-Regelwerke können beim FGSV-Verlag käuflich erworben werden (https://www.fgsv-verlag.de/).
In Bezug auf die Abmessungen von Radverkehrsanlagen hat sich gezeigt, dass die in den ERA enthaltenen Lösungen zur Gestaltung von Radverkehrsanlagen zwar insgesamt als sicher gelten können.
Neben der rein objektiven Sicherheit ist für die Akzeptanz der Radverkehrsanlagen aber auch das subjektive Sicherheitsempfinden und damit die Attraktivität der Anlagen durch die Nutzerinnen und Nutzer von großer Bedeutung.
In der aktuellen Fassung der ERA hat dieser Aspekt jedoch noch nicht das Gewicht, das man ihm nach heutigen Maßstäben beimessen würde. Die subjektive Sicherheit als auch die Attraktivität von Radverkehrsanlagen werden zwar in den ERA bereits benannt, nicht aber weiterführend betrachtet und bewertet.
Es hat sich gezeigt, dass dabei insbesondere die Breite der Radverkehrsanlagen eine große Bedeutung hat. Mit der Festlegung größerer Maße für die Regelbreite der Radverkehrsanlagen soll dem Rechnung tragend auf Dauer eine durchschnittlich größere Breite der Radverkehrsanlagen erreicht werden.
3.) Es gibt heute verschiedene Radverkehrsanlagen (zum Beispiel: Radweg, Radfahrstreifen, Protected-Bike-Lane oder Kopenhagener Radweg). Welche weiteren Radverkehrsanlagen gibt es noch und wie lautet der Oberbegriff für "Radverkehrsanlagen" richtig?
BVM:
Der Oberbegriff lautet richtig Radverkehrsanlagen. Er findet sich entsprechend auch im Titel der Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der FGSV wieder und umfasst sämtliche Führungsformen des Radverkehrs. Dazu gehören aktuell neben den bereits in der Fragestellung erwähnten Radverkehrsanlagen außerdem noch Schutzstreifen, gemeinsame Geh- und Radwege sowie Fahrradstraßen.
4.) Werden heute auch Unterschiede zwischen Fuß- und/oder Gehwegen gemacht (ggf. bitte benennen)? Wenn ja, welche Unterschiede gibt es dabei und wie lautet der Oberbegriff für Wege die Zu-Fuß-Gehende am Straßenrand oder abseits davon nutzen könnten?
BVM:
Der Oberbegriff von Wegen für Zu-Fuß-Gehende lautet Gehwege. Sie werden unterschieden in fahrbahn- bzw. straßenbegleitende Gehwege, die durch Trennstreifen oder Bordsteine von der jeweiligen Fahrbahn getrennt sind und selbständig geführte Gehwege abseits von Straßen.
Der Begriff Fußweg wird umgangssprachliche für Gehwege verwendet, fachlich sind damit aber zu Fuß erfolgte Ortsveränderungen (Wege) von Personen gemeint.
5.) Welche Vorgaben gelten heute gemäß der geltenden ReStra (welche Fassung?) an 4-spurigen Straßen wie dem Berner Heerweg, bei einer Frequenz von etwa 25.000 Kfz täglich und einem geschätzten Schwerlastverkehr von 2,3%, für Fuß- oder Gehwege allgemein und was folgt daraus in der Umsetzung? (Zum Beispiel: Wie weit entfernt muss der "Fuß-Verkehr" zum Beispiel vom Rad- oder Kfz-Verkehr entfernt sein? Wie breit muss dabei jeweils der "Fuß/Gehweg" sein und aus welchem Grund? Was ist weiterhin zwingend erforderlich? Gibt es Ausschlusskriterien, weshalb zum Beispiel ein bestimmter "Fuß/Gehweg" hier überhaupt nicht gebaut werden dürfte? Was ist außerdem zu berücksichtigen? Bitte jeweils mit Begründung.)
a.) Welche Vorgaben gelten heute gemäß der geltenden ReStra an 4-spurigen Straßen wie dem Berner Heerweg, bei einer Frequenz von etwa 25.000 Kfz täglich und einem geschätzten Schwerlastverkehr von 2,3%, für die jeweiligen, unterschiedlichen Radverkehrsanlagen und was folgt daraus in der Umsetzung? (Zum Beispiel: Wie weit entfernt muss die jeweilige "Radverkehrsanlage" zum Beispiel vom Kfz- oder Fuß-Verkehr entfernt sein? Wie breit muss dabei jeweils die jeweilige Radverkehrsanlage sein und aus welchem Grund? Was ist weiterhin zwingend erforderlich? Gibt es Ausschlusskriterien, weshalb zum Beispiel eine bestimmte Radverkehrsanlage hier überhaupt nicht gebaut werden dürfte? Was ist außerdem zu berücksichtigen? Bitte jeweils mit Begründung.)
b.) Welche weiteren Vorgaben aus der heute geltenden ReStra sind bei dem Umbau beim Berner Heerweg und einer Frequenz von etwa 25.000 Kfz täglich und einem geschätzten Schwerlastverkehr von 2,3% zu berücksichtigen? (Zum Beispiel: Gibt es Vorgaben für Parkstände (gibt es verschiedene Arten von Parkständen? (ggf. bitte benennen)) und gibt es dafür evtl. jeweils unterschiedliche Vorgaben? Gibt es Vorgaben zur Begrünung? Gibt es Vorgaben zum Lärmschutz? Gibt es Ausschlusskriterien, weshalb etwas hier überhaupt nicht gebaut werden dürfte? Was ist außerdem zu berücksichtigen? Bitte jeweils mit Begründung.)
6.) Welche Vorgaben gelten heute gemäß der geltenden ERA (welche Fassung?) an 4-spurigen Straßen wie dem Berner Heerweg, bei einer Frequenz von etwa 25.000 Kfz täglich und einem geschätzten Schwerlastverkehr von 2,3%, für Fuß- oder Gehwege allgemein und was folgt daraus in der Umsetzung? (Zum Beispiel: Wie weit entfernt muss der "Fuß-Verkehr" zum Beispiel vom Rad- oder Kfz-Verkehr entfernt sein? Wie breit muss dabei jeweils der "Fuß/Gehweg" sein und aus welchem Grund? Was ist weiterhin zwingend erforderlich? Gibt es Ausschlusskriterien, weshalb zum Beispiel ein bestimmter "Fuß/Gehweg" hier überhaupt nicht gebaut werden dürfte? Was ist außerdem zu berücksichtigen? Bitte jeweils mit Begründung.)
a.) Welche Vorgaben gelten heute gemäß der geltenden ERA an 4-spurigen Straßen wie dem Berner Heerweg, bei einer Frequenz von etwa 25.000 Kfz täglich und einem geschätzten Schwerlastverkehr von 2,3%, für die jeweiligen, unterschiedlichen Radverkehrsanlagen und was folgt daraus in der Umsetzung? (Zum Beispiel: Wie weit entfernt muss die jeweilige "Radverkehrsanlage" zum Beispiel vom Kfz- oder Fuß-Verkehr entfernt sein? Wie breit muss dabei jeweils die jeweilige Radverkehrsanlage sein und aus welchem Grund? Was ist weiterhin zwingend erforderlich? Gibt es Ausschlusskriterien, weshalb zum Beispiel eine bestimmte Radverkehrsanlage hier überhaupt nicht gebaut werden dürfte? Was ist außerdem zu berücksichtigen? Bitte jeweils mit Begründung.)
b.) Welche weiteren Vorgaben aus der heute geltenden ERA sind bei dem Umbau beim Berner Heerweg und einer Frequenz von etwa 25.000 Kfz täglich und einem geschätzten Schwerlastverkehr von 2,3% zu berücksichtigen? (Zum Beispiel: Gibt es Vorgaben für (ggf. verschiedene) Parkstände und gibt es dafür evtl. jeweils unterschiedliche Vorgaben? Gibt es Vorgaben zur Begrünung? Gibt es Vorgaben zum Lärmschutz? Gibt es Ausschlusskriterien, weshalb etwas hier überhaupt nicht gebaut werden dürfte? Was ist außerdem zu berücksichtigen? Bitte jeweils mit Begründung.)
BVM zu 5. und 6.:
Die gewünschten Angaben können im Rahmen eines Auskunftsersuchens und allein an Hand der genannten Parameter nicht gegeben werden.
Die vielfältigen bei einer Verkehrsplanung zu berücksichtigen Anforderungen und die dabei zwingend einzuhaltenden Randbedingungen sind in den dazu zu beachtenden Regelwerken beschrieben. Extrakte daraus können der notwendigen Planungsqualität aufgrund der großen Komplexität der zu berücksichtigenden Anforderungen an den Verkehrsraum nicht gerecht werden.
Es ist Aufgabe der Verkehrsplaner:innen, die für die jeweilige Straße maßgebenden Randbedingungen/Anforderungen zu ermitteln und mit den im Planungsverfahren vorgesehenen Abstimmungen eine Lösung herauszuarbeiten, die diesen insgesamt bestmöglich gerecht wird.
Zwar sind in den ReStra und den FGSV-Regelwerken für die Breiten von Verkehrsanlagen (darunter Gehwege, Radverkehrsanlagen und Fahrbahnen) Regelmaße angegeben, die in einer Vielzahl von Fällen angemessen sein können. Sie sind aber immer planerisch zu bewerten und ggf. anzupassen.
Dabei ist zu beachten, dass eine Aneinanderreihung von Mindestbreiten bei der Querschnittsaufteilung ausgeschlossen ist.
Bei einer grundhaften Erneuerung einer Straße wie im Falle des Berner Heerwegs ist eine Betrachtung der verkehrlichen Ist-Situation zudem allein nicht ausreichend. Hier gilt es auch, die Straße in Anbetracht der langen zu erwartenden Nutzungsdauer nach Herstellung für neue Anforderungen (z. B. Anpassungen an Klimaveränderungen, Klimaschutz etc.) aber auch grundsätzliche verkehrliche Zielsetzungen (z. B. Stärkung des Umweltverbundes im Verkehr, Barrierefreiheit) unter Berücksichtigung der Funktion der Straße herzurichten.
Nicht zuletzt aufgrund im Allgemeinen begrenzt zur Verfügung stehender Straßenflächen gilt es dabei stets, sinnvolle Kompromisse zu finden.
7.) Welche Vorgaben gelten heute gemäß der geltenden StVO (welche Fassung?) an 4-spurigen Straßen wie dem Berner Heerweg, bei einer Frequenz von etwa 25.000 Kfz täglich und einem geschätzten Schwerlastverkehr von 2,3%, für Fuß- oder Gehwege allgemein und was folgt daraus in der Umsetzung? (Zum Beispiel: Wie weit entfernt muss der "Fuß-Verkehr" zum Beispiel vom Rad- oder Kfz-Verkehr entfernt sein? Wie breit muss dabei jeweils der "Fuß/Gehweg" sein und aus welchem Grund? Was ist weiterhin zwingend erforderlich? Gibt es Ausschlusskriterien, weshalb zum Beispiel ein bestimmter "Fuß/Gehweg" hier überhaupt nicht gebaut werden dürfte? Was ist außerdem zu berücksichtigen? Bitte jeweils mit Begründung.)
a.) Welche Vorgaben gelten heute gemäß der geltenden StVO an 4-spurigen Straßen wie dem Berner Heerweg, bei einer Frequenz von etwa 25.000 Kfz täglich und einem geschätzten Schwerlastverkehr von 2,3%, für die jeweiligen, unterschiedlichen Radverkehrsanlagen und was folgt daraus in der Umsetzung? (Zum Beispiel: Wie weit entfernt muss die jeweilige "Radverkehrsanlage" zum Beispiel vom Kfz- oder Fuß-Verkehr entfernt sein? Wie breit muss dabei jeweils die jeweilige Radverkehrsanlage sein und aus welchem Grund? Was ist weiterhin zwingend erforderlich? Gibt es Ausschlusskriterien, weshalb zum Beispiel eine bestimmte Radverkehrsanlage hier überhaupt nicht gebaut werden dürfte? Was ist außerdem zu berücksichtigen? Bitte jeweils mit Begründung.)
b.) Welche weiteren Vorgaben aus der heute geltenden StVO sind bei dem Umbau beim Berner Heerweg und einer Frequenz von etwa 25.000 Kfz täglich und einem geschätzten Schwerlastverkehr von 2,3% zu berücksichtigen? (Zum Beispiel: Gibt es Vorgaben für Parkstände (gibt es verschiedene Arten von Parkständen (bitte benennen)) und gibt es dafür evtl. jeweils unterschiedliche Vorgaben? Gibt es Vorgaben zur Begrünung? Gibt es Vorgaben zum Lärmschutz? Gibt es Ausschlusskriterien, weshalb etwas hier überhaupt nicht gebaut werden dürfte? Was ist außerdem zu berücksichtigen? Bitte jeweils mit Begründung.)
BIS:
Maßgeblich ist die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091)
Die StVO enthält zu den baulichen Voraussetzungen keine Regelungen im Sinne der Fragestellung, da im Berner Heerweg keine Radwegbenutzungspflicht gemäß § 2 Absatz 4 Satz 2 StVO besteht.
8.) Welche der oben zu 5, 6 und 7 genannten Regelwerke werden bei der Umplanung des Berner Heerwegs zu Grunde gelegt?
a.) Welche Breiten ergeben sich daraus für Fuß- Rad- und Kfz-Anlagen?
b.) Was muss dabei weiterhin Berücksichtigung finden? (Zum Beispiel Sicherheitsabstände, Grünanlagen, Ausweichmöglichkeiten oder Parkstände?)
c.) Wie muss danach der Berner Heerweg im Querschnitt aussehen, wenn er 4-spurig bleiben soll?
BVM:
Bei der Umplanung des Berner Heerwegs werden – wie bei allen Planungen von Straßenbau-maßnahmen in Hamburg – sowohl die ReStra und die über sie für Hamburg eingeführten FGSV-Regelwerke (und somit auch die ERA) als auch die Straßenverkehrsordnung (StVO) zu Grunde gelegt.
Zu a.):
Die gewünschten Angaben können im Rahmen des Auskunftsersuchens nicht gegeben werden – siehe hierzu die Antwort zu den Fragen 5 und 6.
Zu b.):
Siehe Antwort zu den Fragen 5 und 6.
Zu c.):
Der Erhalt einer bestehenden Streifigkeit einer Straße stellt für sich alleingenommen kein Planungsziel dar, ist die Anzahl von Fahrstreifen doch immer das Ergebnis einer Verkehrsplanung, bei der die verschiedensten Anforderungen an den Straßenraum betrachtet und bewertet werden müssen. Siehe hierzu auch die Antwort zu den Fragen 5 und 6.
Das Bezirksamt Wandsbek hat am 05.10.2022 in einer Infoveranstaltung zum Berner Heerweg verschiedene Ansätze für eine künftige Querschnittsgestaltung gezeigt. Darunter auch einen für eine Aufteilung mit vier Fahrstreifen für den südlichen Abschnitt zwischen Rahlstedter Weg und Stargarder Straße (Blickrichtung stadtauswärts, Bestandteile des Querschnitts von links nach rechts aufgeführt):
2,65 m Gehweg
2,50 m Protected Bike-Lane
0,50 m Sicherheitstrennstreifen
3,25 m Fahrstreifen
3,25 m Fahrstreifen
3,25 m Fahrstreifen
3,25 m Fahrstreifen
0,50 m Sicherheitstrennstreifen
2,50 m Protected Bike-Lane
3,01 m Gehweg
Dabei handelte es sich aber zunächst um Arbeitsstände, die noch nicht im Sinne der Antwort zu den Fragen 5 und 6 abgestimmt sind. So ist zu beachten, dass diese Variante weder Parkstände noch Baumpflanzungen enthält.
keine Anlage/n