21-8288

Mehr Verkehrssicherheit vor dem Seniorensitz Am Hegen Beschluss der Bezirksversammlung vom 08.09.2022 (Drs. 21-5685.1)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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21.02.2024
01.02.2024
Ö 14.12
Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

1. Die Polizei/Straßenverkehrsbehörde wird gebeten, vor der Pflegeeinrichtung „Seniorensitz Am Hegen“ in der Straße Am Hegen 29 eine Tempo-30-Strecke anzuordnen.

2. Das Bezirksamt wird gebeten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die über einen Parkstreifen verlaufende Fußngerfurt zur Bushaltestelle „Seniorensitz Am Hegen“ auf der Waldseite von parkenden Fahrzeugen freigehalten wird.

 

 

Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 wie folgt Stellung:

 

  1. Ausgangssituation / Lagebeschreibung

Die Straße am Hegen im Stadtteil Rahlstedt verbindet die Jasper-Pentz-Straße im Westen mit der Kielkoppelstraße im Süden. Der Seniorensitz befindet sich Am Hegen 29. Der Eingangsbereich zu dem Gebäude befindet sich am Ende einer ca. 60 Meter langen Grundstückszufahrt und liegt nicht direkt an der Straße.

 

 

  1. Bewertung

Gemäß § 45 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder den Verkehr umleiten. Diese Ermächtigung wird durch § 45 Absatz 9 StVO dahingehend eingeschränkt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Eine Unfallauswertung der letzten drei Jahre (01.01.2019-31.12.2021) ergab eine unauffälligen Unfallage. Es kam zu keinem Verkehrsunfall mit einer zu Fuß Gehenden Person.

 

Einer Gefahrenlage bedarf es nicht bei innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h auf Straßen des überörtlichen Verkehrs oder auf weiteren Vorfahrtsstraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Alten- und Pflegeheimen.

Gemäß der ebenfalls zu beachtenden Hamburger Richtlinie zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) muss die Einrichtung mit einem direkten Zugang zur Straße ausgestattet sein. Die Streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung sollte sich unabhängig von der postalischen Anschrift der Einrichtung in erster Linie auf die tatsächlich benutzen und vom Einrichtungsträger zur Verfügung gestellten Eingänge für zu Fuß Gehende und Radfahrende erstrecken.

 

  1. Fazit

Der Seniorensitz Am Hegen verfügt über keinen direkten Zugang zum Gebäude. Dieser befindet sich abseits der Straße am Ende der Grundstückszufahrt.

Es sind auch keine Gefahrenlagen in der Straße Am Hegen erkennbar, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigen. Daher ist eine Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 in der Straße am Hegen rechtlich nicht möglich.

 

 

(Stellungnahme Bezirksamt zu 2. s. Mitteilung Drs. 21-6363)

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

Anhänge

keine Anlage/n