Mehr Kurzzeitparkplätze für Wandsbek! II Beschluss der Bezirksversammlung vom 18.11.2021 (Drs. 21-4248.1)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die Behörde für Inneres und Sport wird gebeten,
Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt in Absprache mit der obersten Straßenverkehrsbehörde (A3) wie folgt Stellung:
Für die flächenhafte Planung des Verkehrsraumes inklusive des Parkraumes ist der Straßenbaulastträger zuständig. Der Landesbetrieb Verkehr ist für die Prüfung und Erhebung der Erforderlichkeit einer Parkraumbewirtschaftung zuständig.
Die örtlichen Straßenverkehrsbehörden begleiten planungszugewandt den Prozess und ordnen nach positiver Prüfung die erforderlichen Verkehrszeichen an.
Die Straßenverkehrsbehörden prüfen nur in Einzelfällen auf Antrag die Anordnung einzelner Kurzzeitparkplätze.
VD 51 bittet das Versäumnis bei der tabellarischen Darstellung der Kurzzeitparkplätze mit Parkscheibenregelung zu entschuldigen. Die vollständige Tabelle befindet sich in der Anlage.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.