Laubentfernung auf Sicherheitsstreifen Auskunftsersuchen vom 24.02.2022
Uns erreichten im vergangenen Herbst vermehrt Anfragen zur Reinigung der Sicherheitsstreifen neben Fahrbahnen. Einige Bürger kehrten anscheinend Laub auf die Straße, was zu missbilligenden Reaktionen auf Seiten der Stadtreinigung führte.
In einem konkreten Fall befinden sind die Sicherheitsstreifen lediglich zwischen der Straße und einer erhöhten Baumreihe (siehe Foto).
Aufgrund der, über die Jahrzehnte sehr, verschiedenen Bauformen, scheint es in Einzelfällen zu rechtlicher Unsicherheit seitens der Anwohner gekommen zu sein.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft antwortet unter Beteiligung der Stadtreinigung Hamburg (SRH) wie folgt: 18.03.2022
Im Allgemein ist die SRH für die Reinigung im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zuständig.
Bei der konkreten Einsatzplanung ist dabei abzuwägen zwischen den schützenswerten Gütern Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs und dem sauberen Stadtbild.
Eine Bewertung des Sachverhaltes ist anhand des Fotos ohne weitere Informationen zur Lage – Straßenbezeichnung / Flurstück – und damit zur Beurteilung, ob die Fläche als öffentliche Wegefläche gewidmet ist bzw. zur Prüfung der Reinigungspflichten nach §§ 28 ff. Hamburgisches Wegegesetz (HWG) leider nicht möglich.
Eine Haftung ergibt sich hier unter Umständen aus der Verletzung einer Verkehrssicherungs-pflicht. Die bzw. der Verkehrssicherungspflichtige hat im Rahmen des Zumutbaren mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen, dass sich die öffentlichen Wegeflächen in einem Zustand befinden, der ihre bestimmungsgemäße Verwendung so gefahrlos wie möglich zulässt.
Verkehrssicherungspflichtig ist grundsätzlich derjenige, den die Reinigungspflicht nach dem HWG trifft.
Zu 4. und 5.:
Eine freiwillige Reinigung ist zulässig. Zur Entsorgung sind insbesondere die Biotonne bzw. die Laubsäcke der SRH zu nutzen.
Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 HWG sind Laub, Unrat und sonstige Verschmutzungen von den Reinigungsverpflichteten aufzunehmen und von den öffentlichen Wegen wegzuschaffen. Der Kehricht darf nicht auf oder in andere Bestandteile der öffentlichen Wege verbracht werden. Verstöße gegen die Entsorgungspflicht sind bußgeldbewehrt gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 7 HWG.