Kundenschutz während der Corona-Pandemie: Eindämmungsverordnung deutlicher formulieren Beschluss der Bezirksversammlung vom 01.10.2020 (Drs. 21-2080)
Letzte Beratung: 18.01.2021 Hauptausschuss Ö 6.1
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die Verwaltung und die zuständigen Fachbehörden werden gebeten,
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration nimmt wie folgt Stellung:
aufgrund der stetigen Entwicklung der Corona-Pandemie sowie dem tatsächlichen Infektionsgeschehen und dem damit einhergehenden Infektionsrisiko, wird die HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO regelhaft einer Novellierung unterzogen und somit der aktuellen Infektionslage und den damit einhergehenden Herausforderungen angepasst.
In der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO – aktuelle Fassung vom 06.11.2020 – ist § 14 (Dienstleistung mit Körperkontakt) für die im Sachverhalt genannten Dienstleistungsangebote einschlägig.
Gemäß § 14 Satz 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO sind alle Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege untersagt. Eine Ausnahme hiervon sind medizinisch notwendige Dienstleistungen sowie u.a. auch Dienstleistungen des Friseurhandwerks (vgl. § 14 Satz 2). Zu den Dienstleistungen des Friseurhandwerks zählen auch die sog. Barber-Shops.
Für die zulässigen Dienstleistungen gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sowie die Pflicht zur Kontakterhebung. Grundsätzlich ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen.
Für Anwesende gilt in geschlossenen Räumen eine Maskenpflicht nach Maßgabe des § 8. Die Maskenpflicht richtet sich an alle Anwesenden. In § 8 Absatz 1 Nr. 1 – 4 sind Personengruppen aufgezählt, die von der Maskenpflicht befreit sind.
Ist es für die Durchführung der jeweiligen Dienstleistung von Nöten, darf vorrübergehend die Mund-Nasen-Bedeckung, solange dies zur Durchführung der Dienstleistung erforderlich ist, abgelegt werde (vgl. § 14 Satz 5). Nach § 8 Absatz 2 ist Personen, die entgegen der bestehenden Maskenpflicht nach HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen, der Zutritt zur Einrichtung oder Geschäftsraum zu verweigern.
Die Regularien der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO – aktuelle Fassung vom 06.11.2020, welche den Sachverhalt betreffen, sind in ihrem Wortlaut und Regelungsgehalt eindeutig und klar, sodass es grundsätzlich keinen Interpretationsspielraum gibt. Wie es hier zu Wettbewerbsnachteilen kommen kann, ist nicht ersichtlich. Über Änderungen der Eindämmungsverordnung wird regelmäßig öffentlichkeitswirksam berichtet.
Zur Unterstützung in der Anwendung der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, werden in regelhaften Abständen Auslegungshilfen zur aktuellen HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO durch die Sozialbehörde erstellt. Die Auslegungshilfen beinhalten weitergehende Hinweise und Erklärungen, wie die jeweiligen Regularien bzw. auch neu aufgenommene Vorschriften in der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO auszulegen sind. Übermittelt werden die Auslegungshilfen nach den Novellierungen auch an die Bezirksämter. Die Mitarbeitenden in den Bezirksämtern haben somit eine umfangreiche Handlungsgrundlage, um Kontrollen und Prüfungen im Rahmen des HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO umzusetzen. Des Weiteren bietet das offizielle Stadtportal der Freien und Hansestadt Hamburg (hamburg.de) ein umfangreiches Informationsangebot in Bezug auf die aktuelle Entwicklung zum Coronavirus an (https://www.hamburg.de/coronavirus/). Dort wird ein breites Spektrum an Themen dargestellt und dezidiert auf Fragestellungen aus den verschiedensten gesellschaftlichen Bereichen geantwortet. Die Informationen stehen im Einklang mit der jeweils aktuellen Rechtslage (u.a. HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) und werden in diversen Fremdsprachen angeboten. Diese verifizierten Übersetzungen können und werden auch von den Mitarbeitenden der Bezirksämter genutzt.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n
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