Kulturangebot in Krisenzeiten erhalten Beschluss der Bezirksversammlung vom 01.10.2020 (Drs. 21-2002.1)
Letzte Beratung: 19.01.2021 Ausschuss für Haushalt und Kultur Ö 6.1
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Das Bezirksamt wird gebeten im Rahmen der vom Senat beschlossenen Maßnahmen und den
vorhandenen gesetzlichen Regelungen diese wohlwollend für die Künstler*innen auszulegen.
Folgende Punkte sind seitens des Bezirksamtes auch gegenüber den Künstler*innen umzusetzen:
Über die Ergebnisse der Prüfung und die Umsetzung der Maßnahmen aus diesem Antrag möge
das Bezirksamt regelmäßig bis Ende 2020 im Ausschuss für Haushalt, Sport und Kultur berichten.
Ergebnis der Prüfung durch das Bezirksamt:
Zu 1.
Das mögliche Betätigungsfeld von Künstlerinnen und Künstler ist umfangreich und muss im Einzelfall auf den vorgegebenen rechtlichen Tatbestand subsummiert werden. Die Freiheit der Kunst ist Bestandteil der Öffentlichkeit. Diesem Grundsatz trägt § 2 Abs. 1 der WegeBenGebO bereits Rechnung, in dem folgende Betätigungen regelhaft als gebührenfrei eingestuft werden:
Veranstaltungen politischer Parteien, der Initiatoren von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden beziehungsweise Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden, der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder durch öffentliche Volks-, Heimat-, Stadtteil- und Kinderfeste sowie durch Platzkonzerte, Straßenmusik und Straßentheater (einschließlich Pantomimen, Dichterlesungen und Straßenmaler) und Laternenumzüge, ausgenommen die gewerblichen Nutzungen einschließlich Werbung im Rahmen dieser Veranstaltungen; sowie Aufstellen von Denkmälern, Plastiken oder anderen Kunstgegenständen.
Auf diese Weise sollte jedwede Betätigung von Künstlerinnen und Künstler von einer Performance bis hin zum Aufstellen von Skulpturen gebührenfrei möglich sein.
Zu 2.
Nicht institutionell geförderte Kultureinrichtungen erhalten vom Bezirksamt Wandsbek eine Zuwendung für einen bestimmten Zuwendungszweck. Das Bezirksamt Wandsbek hat in seinem Einzelplan keine Möglichkeiten Bürgschaften zu vergeben.
Zu 3.
Sofern ein Zuwendungsempfänger an das Bezirksamt heran tritt und einen formlosen Antrag auf die Verlängerung des Zuwendungszeitraumes stellt, prüft das Bezirksamt entsprechend eine Verlängerung des Zuwendungszeitraumes bis ggf. zum 31.12.2021. Dies ist bereits geschehen und weitere Anträge liegen vor.
Zu 4.
Die Verweise auf entsprechende Hilfsangebote und die Bereitstellung von Kontaktdaten der AnsprechpartnerInnen soll spätestens im ersten Quartal 2021 erfolgen.
Zu 5.
Sofern ein Zuwendungsempfänger an das Bezirksamt heran tritt und um Unterstützung beim Ausgleich pandemiebedingter Deckungslücken bittet, unterstützt das Bezirksamt entsprechend. Dazu steht das Bezirksamt insbesondere mit den institutionell geförderten Einrichtungen im regelmäßigen Kontakt.
Zu 6.
An die Definition von Mindererlösen und Mehrkosten sind strenge Maßstäbe gesetzt. Diese werden im Einzelfall unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung entsprechend geprüft. Das Bezirksamt Wandsbek wird seine der CORONA-Pandemie geschuldeten Mindererlöse und Mehrkosten gegenüber der Finanzbehörde geltend machen.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n
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