21-2539

Kulturangebot in Krisenzeiten erhalten Beschluss der Bezirksversammlung vom 01.10.2020 (Drs. 21-2002.1)

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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19.01.2021
17.12.2020
Sachverhalt

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Das Bezirksamt wird gebeten im Rahmen der vom Senat beschlossenen Maßnahmen und den

vorhandenen gesetzlichen Regelungen diese wohlwollend für die Künstler*innen auszulegen.

Folgende Punkte sind seitens des Bezirksamtes auch gegenüber den Künstler*innen umzusetzen:

 

  1. Sofern von Künstler*innen die Sondernutzung öffentlicher Flächen für Veranstaltung beantragt wird, möge das Bezirksamt im Rahmen der Senatsbeschlüsse und der geltenden Gebührenordnung prüfen, ob ein Erlass von Gebühren möglich ist. Sofern keine Möglichkeiten gegeben sind, möge sich das Bezirksamt beim Senat für eine Anpassung einsetzen. Sollte dies nicht der Fall sein, dann möge das Bezirksamt sich im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür einsetzen, dass die Gebührenbescheide für die Antragsteller*innen so niedrig, wie möglich, ausfallen.
  2. Das Bezirksamt möge prüfen, unter welchen Bedingungen für Mieten und Personalkosten für nichtinstitutionell geförderte Kultureinrichtungen Bürgschaften möglich sind.
  3. Das Bezirksamt möge außerdem prüfen, ob Antragsteller*innen bereits beschiedene kulturbezogene Mittel, die sie 2020 wegen der Corona-Allgemeinverfügung nicht nutzen können, noch bis zum 31.12.2021 oder ggf. darüber hinaus im Rahmen ihres Antrags nutzen können.
  4. Das Bezirksamt wird gebeten direkt auf der Homepage des Bezirksamtes einen Verweis auf die vorhandenen Hilfsangebote aufzunehmen und Telefonnummern mit Ansprechpartner*innen des Bezirksamtes aufzunehmen.
  5. Zum Ausgleich von pandemiebedingt entstandenen Deckungslücken (z.B. fehlende Raumvermietungen) unterstützt das Bezirksamt die Betroffenen bei der Erarbeitung von Lösungen unter Einbeziehung aller vorhandenen Fördermöglichkeiten.
  6. Das Bezirksamt möge prüfen, ob die sich aus den vorstehenden Beschlusspunkten ergebenden Mindererlöse und Mehrkosten gegenüber der Finanzbehörde geltend gemacht und aus Zentralen Mitteln des Einzelplans 9.2 zur Bekämpfung der finanziellen Folgen der COVID-19-Pandemie ausgeglichen werden können.

 

Über die Ergebnisse der Prüfung und die Umsetzung der Maßnahmen aus diesem Antrag möge

das Bezirksamt regelmäßig bis Ende 2020 im Ausschuss für Haushalt, Sport und Kultur berichten.

 

 

Ergebnis der Prüfung durch das Bezirksamt:

 

Zu 1.

Das mögliche Betätigungsfeld von Künstlerinnen und Künstler ist umfangreich und muss im Einzelfall auf den vorgegebenen rechtlichen Tatbestand subsummiert werden. Die Freiheit der Kunst ist Bestandteil der Öffentlichkeit. Diesem Grundsatz trägt § 2 Abs. 1 der WegeBenGebO bereits Rechnung, in dem folgende Betätigungen regelhaft als gebührenfrei eingestuft werden:

Veranstaltungen politischer Parteien, der Initiatoren von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden beziehungsweise Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden, der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder durch öffentliche Volks-, Heimat-, Stadtteil- und Kinderfeste sowie durch Platzkonzerte, Straßenmusik und Straßentheater (einschließlich Pantomimen, Dichterlesungen und Straßenmaler) und Laternenumzüge, ausgenommen die gewerblichen Nutzungen einschließlich Werbung im Rahmen dieser Veranstaltungen; sowie Aufstellen von Denkmälern, Plastiken oder anderen Kunstgegenständen.

Auf diese Weise sollte jedwede Betätigung von Künstlerinnen und Künstler von einer Performance bis hin zum Aufstellen von Skulpturen gebührenfrei möglich sein.

 

Zu 2.

Nicht institutionell geförderte Kultureinrichtungen erhalten vom Bezirksamt Wandsbek eine Zuwendung für einen bestimmten Zuwendungszweck. Das Bezirksamt Wandsbek hat in seinem Einzelplan keine Möglichkeiten Bürgschaften zu vergeben.

 

Zu 3.

Sofern ein Zuwendungsempfänger an das Bezirksamt heran tritt und einen formlosen Antrag auf die Verlängerung des Zuwendungszeitraumes stellt, prüft das Bezirksamt entsprechend eine Verlängerung des Zuwendungszeitraumes bis ggf. zum 31.12.2021. Dies ist bereits geschehen und weitere Anträge liegen vor.

 

Zu 4.

Die Verweise auf entsprechende Hilfsangebote und die Bereitstellung von Kontaktdaten der AnsprechpartnerInnen soll spätestens im ersten Quartal 2021 erfolgen.

 

Zu 5.

Sofern ein Zuwendungsempfänger an das Bezirksamt heran tritt und um Unterstützung beim Ausgleich pandemiebedingter Deckungslücken bittet, unterstützt das Bezirksamt entsprechend. Dazu steht das Bezirksamt insbesondere mit den institutionell geförderten Einrichtungen im regelmäßigen Kontakt.

 

Zu 6.

An die Definition von Mindererlösen und Mehrkosten sind strenge Maßstäbe gesetzt. Diese werden im Einzelfall unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung entsprechend geprüft. Das Bezirksamt Wandsbek wird seine der CORONA-Pandemie geschuldeten Mindererlöse und Mehrkosten gegenüber der Finanzbehörde geltend machen.

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine Anlage/n