21-7083

Kreuzungsbereich: Kedenburgstraße/Am Neumarkt (bez. Drs. 21-6389) Beschluss der Bezirksversammlung vom 02.03.2023 (Drs. 21-6622)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

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28.06.2023
22.06.2023
08.06.2023
Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Die zuständige Fachbehörde wird um eine Stellungnahme zur Eingabe Drs. 21-6389 gebeten.

 

 

Zum o. g. Beschluss nimmt die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 37 (PK 37) wie folgt Stellung:

 

Die Drucksache nimmt Bezug auf eine Eingabe, die sich auf den Kreuzungsbereich: Kedenburgstraße/ Am Neumarkt bezieht. Darin wird der Abbau der Fußgängerlichtsignalanlage im Bereich des ehemaligen Standortes des Postamtes Am Neumarkt und eine Verlegung derselben in den o. g. Kreuzungsbereich gefordert. Als Begründung wird die hohe LKW-Belastung in der Einfahrt zur Nestlé Schokoladenfabrik, aber auch das erheblich gestiegene Verkehrsaufkommen und die verlegte Bushaltestelle angegeben. Diesbezüglich sei es für Fußgänger, Radfahrer bzw. Autos unmöglich, die Fahrbahnseiten gefahrlos zu wechseln. Die nächsten Fußgängerüberwege wären unverhältnismäßig weit entfernt.

Die Voraussetzungen für den Bau einer Lichtzeichenanlage sind in der Straßenverkehrs-Ordnung (§ 45 (9) StVO) und in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StO zu § 25 und § 37) geregelt. Demnach darf diese nur vorgesehen werden, wenn es wegen fehlender Übersicht wiederholt zu Unfällen kommt oder wo der Fahrverkehr so stark ist, dass Fußgänger die Fahrbahn nicht sicher überqueren können oder der Fußgängerverkehr unter Berücksichtigung zumutbarer Umwege an bestimmten Stellen zusammengefasst werden muss. Erforderlichenfalls ist bei der Straßenbaubehörde der Einbau von Inseln anzuregen. Zur Sicherung des Fußgängerverkehrs daher oftmals sinnvoll, die Bedingungen für das Überschreiten der Fahrbahn durch Einbauten zu verbessern.

Darüber hinaus findet eine Bewertung aller Sicherheitsbelange der speziellen örtlichen Verhältnisse statt, es werden die Fußgänger- und Fahrzeugbelastungszahlen gewichtet, verkehrstechnische Qualitätsmerkmale erfüllt werden und es dürfen keine anderen Querungshilfen in Frage

kommen.

Weder die Unfallauswertung noch eigene Erkenntnisse lassen darauf schließen, dass eine besondere Gefahrenlage vorliegt, die den Bau einer Fußgängerlichtsignalanlage rechtfertigen würden. Erkenntnisse, die auf eine nachweisbare Gefahrenlage im Zusammenhang mit dem Queren des Kreuzungsbereichs am Neumarkt in Richtung Kedenburgstraße schließen, liegen keine vor.

Für die Prüfung von baulichen Querungshilfen wäre das Bezirksamt Wandsbek zuständig.

Aus den vorgenannten Gründen kann der Empfehlung der Bezirksversammlung nicht gefolgt werden.

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.