21-4114

Konsequenter Gesundheits- und Verbraucherschutz in Shisha-Bars Beschluss des Hauptausschusses vom 01.07.2021 (Drs. 21-0025)

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
22.11.2021
28.10.2021
Ö 14.24
Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

  1. Die Verwaltung wird gebeten, geeignete Kontrollmechanismen zur Einhaltung gesetzlichen Bestimmungen aus dem „Gesetz zum Schutz vor gesundheitlichen Gefahren durch Kohlenmonoxid in Shisha-Einrichtungen“ innerhalb der Übergangsfrist zu erarbeiten und nach deren Ablauf konsequent und prioritär anzuwenden. Maßnahmen sind erforderlichenfalls mit denen anderer Bundes- und Landesbehörden abzustimmen.

 

  1. Das Ergebnis dieser Erarbeitung möge dem zukünftigen für Gesundheit zuständigen Fachausschuss der Bezirksversammlung vorgelegt werden.

 

Das  Bezirksamt nimmt wie folgt  Stellung:

Das Hamburgische Gesetz zum Schutz vor gesundheitlichen Gefahren durch Kohlenmonoxid in Shisha-Einrichtungen (HmbShKG) ist zwischenzeitlich in allen Shisha-Einrichtungen (Lokalitäten) im Bezirk Wandsbek umgesetzt worden. Sämtliche Lokale sind ihrer Anzeigepflicht nach § 3 HmbShKG nachgekommen. Zudem wurden die vorgeschrieben raumumlufttechnischen Anlagen, die Rauchgasabzugsanlagen sowie die Kohlenstoffmonoxid-Warngeräte installiert.

 

Die ordnungsgemäße Einhaltung der Vorgaben wird regelmäßig überprüft. Zum einen im Rahmen der gewerbe- und lebensmittelrechtlichen Routine- und Anlassüberprüfungen, zum anderen im Zusammenhang mit den regelmäßigen Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, die das Bezirksamt (hauptsächlich durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachamtes Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt) eigenständig oder zusammen mit der Polizei während der Abend- und Nachtzeiten in Verbundeinsätzen durchführt.

 

Es besteht ein guter und zielgerichteter Austausch zur Umsetzung des HmbShKG mit der zuständigen Fachbehörden für Justiz und Verbraucherschutz (BJV). Eine Abstimmung von Maßnahmen mit anderen Landes- oder Bundesbehörden wäre Aufgabe der Fachbehörde.

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine Anlage/n