Hinweisschilder zum Sportplatz Deepenhorn Beschluss der Bezirksversammlung vom 30.06.2022 (Drs. 21-5461.1)
Letzte Beratung: 07.12.2022 Regionalausschuss Rahlstedt Ö 7.6
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Der Regionalausschuss Rahlstedt bekräftigt seine Beschlussvorlage der Bezirksversammlung mit der Drucksache 20-7395.1 und bittet die Verwaltung diese mit Empfehlungscharakter zur Prüfung an die Fachbehörde weiterzuleiten.
Hierbei sollte nochmals auf die beispielhafte Beschilderung zur Bezirkssporthalle am Schierenberg und zu dem Sportpark Rahlstedt hingewiesen werden, welche ebenfalls eher der Orientierung und dem Entgegenwirken von Suchverkehren dienen, denn einer Verkehrsleitung.
Über die Ergebnisse ist der Regionalausschuss Rahlstedt zeitnah zu informieren.
Das Bezirksamt nimmt wie folgt Stellung:
Der Beschluss wurde den Dienststellen der Behörde für Inneres und Sport zugeleitet:
1) dem zuständigen Polizeikommissariat (PK) als zuständiger Straßenverkehrsbehörde mit der Bitte um Stellungnahme, das PK hat hingewiesen:
„1. Die Aufstellung von Hinweisschildern richtet sich nach der Fachanweisung über Werbeanlagen, Hinweisschilder und Sonderbeleuchtung von 2012
2. Voraussetzung: erhebliches öffentliches Interesse
3. Über das Aufstellen der Hinweisschilder entscheiden gemäß Nr 3.1 die Bezirksämter nach Anhörung der zu beteiligten Dienststellen (s. Nr 1.5.2)
Nr 1.5.2 führt hierzu aus, dass u.a. die Straßenverkehrsbehörde zu beteiligen ist.“
Im Weiteren:
„Nach unseren bisherigen Erkenntnissen besteht bezüglich des Sportplatzes Deepenhorn weder ein erhebliches öffentliches Interesse noch eine solche Notwendigkeit der Verkehrslenkung. Aus diesem Grund wird die Aufstellung entsprechender Hinweisschilder aus Sicht des PK 382 nicht befürwortet bzw. abgelehnt.“
2) Der Verkehrsdirektion, zugeleitet die wie folgt Stellung nimmt:
„ (…) die Verkehrsdirektion (VD 513) hat Ihren Antrag vom 26.09.2022 geprüft mit dem Ergebnis, dass eine Ausschilderung mittels Zeichen der Straßenverkehrsordnung (Hier: Zeichen 432 StVO) nicht in Betracht kommt. Maßgebend für die Beurteilung der Notwendigkeit einer verkehrslenkenden Beschilderung ist gemäß Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung ausschließlich die verkehrliche Bedeutung, die einem Objekt/einer Einrichtung beizumessen ist. Grundvoraussetzung für eine amtliche Ausschilderung ist u.a. auch die Notwendigkeit, größere Mengen auswärtiger Verkehrsteilnehmer innerhalb kurzer Zeit gezielt zu lenken (wie es beispielsweise bei größeren Veranstaltungen der Fall ist). Eine erhebliche Verkehrsbedeutung ist jedoch im vorliegenden Fall zweifellos nicht erkennbar (siehe dazu auch Verwaltungsvorschrift-StVO zu § 42/Zeichen 432) Die zentrale Straßenverkehrsbehörde setzt voraus, dass jede Einrichtung/jedes Objekt anhand des Straßennamens und der Hausnummer bei entsprechender Vororientierung der Verkehrsteilnehmer (z.B. Internet, Navigationssystem, Google Maps) ohne das Hilfsmittel der wegweisenden Beschilderung auffindbar ist. Aus diesem Grunde konzentriert sich die verkehrslenkende Beschilderung in Hamburg auf die Ausschilderung der Stadt- und Ortsteile. Allerdings sind aufgrund der Vielzahl von Stadt- und Ortsteilen auch dieser Ausschilderung enge Grenzen gesetzt, sodass nicht jeder Ortsteil in der Beschilderung Berücksichtigung finden kann und eine Beschränkung auf die für die Orientierung der Verkehrsteilnehmer wichtigsten Stadtteile erforderlich ist. Bei konsequenter Anwendung der für die verkehrslenkende Beschilderung maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben bliebe nur selten die Möglichkeit, private oder öffentliche Einrichtungen in die amtliche Beschilderung zu integrieren, sodass eine Gleichbehandlung von Antragstellern grundsätzlich nicht gewährleistet werden könnte. Aus diesem Grund werden Sportanlagen mit ausschließlich regionaler Bedeutung auf dem Gebiet der Freien und Hinweis: Bei elektronischem Versand ist dieses Schreiben gem. § 37 (5) HbgVwVfG auch ohne Unterschrift gültig. Seite 2 / 2 Hansestadt Hamburg nur unter Anlegung eines sehr strengen Maßstabs (beispielsweise bei besonders schwieriger Verkehrsführung in Kombination mit starkem auswärtigen Zielverkehr) ausgeschildert. Darüber hinaus dürfen die Straßenverkehrsbehörden gemäß der Vorgaben des § 45 (9) StVO Verkehrszeichen nur dort anordnen, wo dies aus verkehrlichen Gründen zwingend erforderlich ist. Ein solches zwingendes Erfordernis ist in Bezug auf die wegweisende Beschilderung regelhaft jedoch zunächst auszuschließen. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass bereits am 05.12.2019 das PK 38 (Hier in der Zuständigkeit als örtliche Straßenverkehrsbehörde) in Ihrem Zuständigkeitsbereich der Möglichkeit von Hinweisschildern nach der „Fachanweisung über Werbeanlagen, Hinweisschilder und Sonderbeleuchtung auf öffentlichen Wegen und privaten Verkehrsflächen“ (in der Regel für Fahrradfahrer und Fußgänger) abgelehnt hat. Wir bedauern, angesichts des aufgezeigten Sachverhalts keine positive Mitteilung machen zu können“.
Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 wie folgt Stellung:
Der Sportplatz Deepenhorn befindet sich im Stadtteil Meiendorf hinter der Stadtteilschule Meiendorf. Die Straße Deepenhorn ist eine Sackgasse.
Am 26.09.2022 ist bei der für wegweisende Beschilderung durch das Verkehrszeichen (VZ) 432 zuständigen obersten Landesbehörde der VD 513 ein Antrag auf Genehmigung zum Aufstellen der Beschilderung eingegangen. Diesem Antrag konnte nicht entsprochen werden.
Die Begründung dazu ist dem Schreiben der VD 513 zu entnehmen.
Den Ausführungen der VD 513 ist nichts hinzuzufügen.
Als Alternative könnten Schilder aufgestellt werden, die für den Fußgängerverkehr vorgesehen sind und in der Fachanweisung über Werbeanlagen, Hinweisschilder und Sonderbeleuchtung geregelt sind. Zuständig ist hier das Bezirksamt.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n
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