Hinweisschilder zum Sportplatz Deepenhorn Auskunftsersuchen vom 26.04.2022
Mit der Drucksache 20-7395.1 hat die Bezirksversammlung am 09.05.2019 einstimmig beschlossen:
Die Fachbehörde wird gebeten zu prüfen, ob und wo die Installierung von Hinweisschildern zu dem Sportplatz am Deepenhorn in Meiendorf im öffentlichen Raum möglich ist.
In der Niederschrift vom Regionalausschuss Rahlstedt vom 13. November 2019 hat die Verwaltung dem Regionalausschuss Rahlstedt mitgeteilt:
Die Verwaltung teilt zur Nachfrage aus der letzten Sitzung mit, dass Klärung der Zuständigkeit leider längere Zeit in Anspruch genommen habe. Das Fachamt empfehle, an drei Standorten diese Hinweisschilder aufzustellen:
- Saseler Straße
- Meiendorfer Weg
- Nordlandweg
Die Umsetzung erfolge durch das Bezirksamt
Da bis zum 01.09.2021, wie von Anwohnern und Nutzer des Sportplatzes festgestellt, die Hinweisschilder noch immer nicht aufgestellt wurden, hat der Regionalausschuss Rahlstedt mit der Drucksache 21-3779 nochmals einstimmig beschlossen:
Die Verwaltung wird gebeten, die 3 Hinweisschilder, wie vom Fachamt empfohlen, kurzfristig aufzustellen.
Der Regionalausschuss Rahlstedt ist zeitnah zu informieren.
Am 30.03.2022 wurde im Regionalausschuss Rahlstedt, unter dem Punkt Verschiedenes, folgendes angemerkt:
Frau Folkers weist darauf hin, dass zum Beschluss des Ausschusses 21-3779 vom 01.09.2021 (Hinweisschilder zum Sportplatz Deepenhorn) noch keine Umsetzung erfolgt sei und erkundigt sich nach dem Sachstand.
In der Niederschrift zu Regionalausschuss Rahlstedt vom 30.03.2022 gibt die Verwaltung folgende Anmerkung zu Protokoll:
Anmerkung der Verwaltung zu Protokoll
Das Aufstellen der Hinweisschilder wird in der Fachanweisung Werbeanlagen, Hinweisschilder und Sonderbeleuchtung geregelt und bedingt ein erhebliches öffentliches Interesse und die Notwendigkeit, die Verkehrsteilnehmer rechtzeitig verkehrsgerecht zu lenken. Nach 3.1 der Fachanweisung ist das Aufstellen von Hinweisschildern nur erlaubt, wenn aus straßenverkehrsbehördlicher, baumpflegerischer oder wegerechtlicher Sicht keine Bedenken vorliegen.
Im Rahmen der Anhörung der zu beteiligenden Dienststellen stellte sich heraus, dass die Anforderungen an ein erhebliches öffentliches Interesse vom Sportplatz Depenhorn nicht erfüllt werden. Der Forderung zum Aufstellen von Hinweisschildern kann daher nicht nachgekommen werden.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
keine Anlage/n