21-6692

Grüner Pfeil für rechtsabbiegende Radfahrer von der Scharbeutzer Str. in die Boltenhagener Str. und von der Boltenhagener Str. in die Scharbeutzer Str. Beschluss der Bezirksversammlung vom 02.02.2023 (Drs. 21-6441.1)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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03.05.2023
13.04.2023
Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Die Verwaltung und das PK382 als zuständige Straßenverkehrsbehörde werden gebeten,

a.) die Anordnung eines grünen Pfeils für Radfahrer, der das Rechtsabbiegen bei Rot  von der Scharbeutzer Str. in die Boltenhagener Str. ermöglicht, zu prüfen und diesen bei

positiver Prüfung anzuordnen.

b.) Die Anordnung eines grünen Pfeils für Radfahrer, der das Rechtsabbiegen bei Rot von der Boltenhagener Str. in die Scharbeutzer Str. ermöglicht, zu prüfen und diesen bei

positiver Prüfung anzuordnen.

c.) Dem Regionalausschuss möge zeitnah über das Ergebnis berichtet werden.

 

Stellungnahme der VD 52:

 

Die Anordnungsfähigkeit des Grünpfeils für Radfahrende ist in der Verwaltungsvorschrift zur

Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 37 geregelt.

 

Mit den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

(HRVV) zu § 37 Straßenverkehrs Ordnung (StVO) zum Grünpfeil mit Beschränkung auf den

Radverkehr werden Regelungen zur Konkretisierung und Sicherstellung einer einheitlichen Ermessensausübung zu Verkehrszeichen (VZ) 721 StVO getroffen.

 

Die Prüfung des vorgenannten Antrages der Bezirksversammlung erfolgte unter Beachtung vorgenannter Vorschriften und unter Beteiligung der örtlichen Straßenverkehrsbehörde.

 

Nach Prüfung und Abwägung aller rechtlichen Voraussetzungen sieht die VD 52 an der Einmündung Scharbeutzer Straße/ Boltenhagener Straße die Möglichkeit als gegeben an, den Grünpfeil für Radfahrende anzuordnen.

 

Eine Anordnung für das Anbringen des VZ 721 StVO wird durch die VD 52 gefertigt werden und

dann den zuständigen Stellen mit der Bitte um Installation zugeleitet.

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine Anlage/n