21-8581

Fußgängerüberweg Charlottenburger Straße/Liegnitzer Straße Beschluss der Bezirksversammlung vom 01.02.2024 (Drs. 21-8334)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
15.05.2024
Ö 7.1
18.04.2024
Ö 14.2
Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Das zuständige Polizeikommissariat möge erneut eine Messung der Verkehrsströme (Fußnger und KfZ) analog der in 2022 durchgeführten Messung (siehe Drs. 21-6364) durchführen.

Diese soll außerhalb der Ferien zu den typischen Zeiten des Schulverkehrs (7 8 Uhr und 14

16 Uhr) erfolgen.

 

 

Das Polizeikommissariat 382, als örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde, nimmt zu der o.a. Beschlussempfehlung folgendermaßen Stellung:

 

Die Einrichtung von Fußngerüberwegen (FGÜ) ist gern. §§ 26,37, i.Z.m. § 45 (9) StVO, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO und der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußngerüberwegen (R-FgÜ 2001), bundeseinheitlich an bestimmte örtliche und verkehrliche Voraussetzungen gebunden.

Grundsätzlich sind nach § 45 (9) StVO Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.

 

Eine Auswertung der elektronischen Unfallsteckkarte (EUSKA) für den Zeitraum der zurückliegenden 3 Jahre ergab, dass sich in diesem Zeitraum an der betreffenden Stelle kein Unfall zwischen zu Fuß Ge­henden und Kraftfahrzeugführenden ereignet hat.

 

Weiterhin kommt die Anordnung eines Fußngerüberweges dort in Betracht, wo es die Verkehrsstärke erfordert und eine Bündelung des Fußngerverkehrs gegeben ist. Es müssen entsprechende sog. Querungszahlen von Fußngern und entsprechend viele Kraftfahrzeuge, die die Fahrbahn nutzen, vorliegen und in ein Verhältnis zueinander gesetzt werden.

Einsatzkräfte des Polizeikommissariats 38 erhoben an 6 Terminen die Querungszahlen zu Fuß Gehender über die Charlottenburger Straße, in Höhe der Liegnitzer Straße. Die genauen Daten sind der u.a. Tabelle zu entnehmen:

 

 

 

Gemäß der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußngerüberwegen ist die Anordnung eines Fußngerüberwegs ab einer Anzahl von 50-100 querenden zu Fuß Gehenden möglich, eine regelhafte Anordnung erfolgt erst ab 100-150 querenden zu Fuß Gehenden. In der Studie der Unfallforschung der Versicherer, ,,Verkehrssicherheit an Fußngerquerungen", wurde kein sicherheitsrelevanter Einfluss der Stärke des Kraftfahrzeugverkehrs nachgewiesen. Aufgrund der o.a. geringen Querungszahlen und vor dem Hintergrund, dass sich kein Verkehrsunfall zwischen zu Fuß Gehenden und Kraftfahrzeugfürenden in dem Betrachtungszeitraum der vergangenen 3 Jahre ereignet hat, wird die Anordnung eines Fußngerüberwegs an genannter Stelle seitens des PK 382 abgelehnt.

 

Die Prüfung der Voraussetzungen zur Einrichtung einer baulichen Querungshilfe, die laut der genannten Studie der Unfallforschung der Versicherer die höchste Sicherheit zur Querung von Fußngern bietet, liegt beim Straßenbaulastträger.

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

Anhänge

keine Anlage/n