Förderbedarfe für Lese-Rechtschreib-Schwäche, Rechenschwäche und Linkshändigkeit endlich frühzeitig erkennen Stellungnahme der Behörde für Schule und Berufsbildung zum Antrag der Fraktion Die Linke (Drs. 21-6322.1)
Letzte Beratung: 05.06.2023 Ausschuss für Soziales Ö 6.1.1
Zur Drs. 21-6322.1 „Förderbedarfe für Lese-Rechtschreib-Schwäche, Rechenschwäche und Linkshändigkeit endlich frühzeitig erkennen“ nimmt die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) wie folgt Stellung:
Lesen, Schreiben und Rechnen sind Schlüsselkompetenzen für die persönliche, schulische und berufliche Entwicklung. Ihre Förderung ist der Behörde für Schule und Berufsbildung daher ein zentrales Anliegen, sowohl mit Blick auf die Schülerinnen und Schüler als auch im Bereich der Erwachsenenbildung.
Der IQB-Bildungstrend zeigt, dass sich die Leistungen der Viertklässlerinnen und Viertklässler in Mathematik und Deutsch seit 2011 bundesweit verschlechtert haben und ein zunehmend großer Anteil am Ende der Grundschule nicht die Mindeststandards erreicht.
Während die Entwicklungen in einigen Ländern dramatisch sind, konnte Hamburg das Kompetenzniveau weitestgehend halten und schneidet im bundesweiten Vergleich bemerkenswert gut ab (vergleiche Pressemeldung vom 17. Oktober 2022).
Danach hat sich Hamburg im Ländervergleich im Bereich „Lesen“ von Platz 14 (2011) auf Platz 3, im Bereich „Zuhören“ von Platz 13 (2011) auf Platz 5 (2021), im Bereich „Rechtschreibung“ von Platz 13 (2016) auf Platz 8 (2021) und im Bereich „Mathematik“ von Platz 14 (2011) auf Platz 8 verbessert.
Damit hat Hamburg sein bestes Ergebnis seit Beginn der bundesweiten Lernstandserhebungen vor über 20 Jahren erreicht. Kein anderes Bundesland hat sich zudem in den letzten zehn Jahren in den Rangplätzen so stark verbessert wie Hamburg.
Hamburg ist es demnach gelungen, mit vielfältigen Maßnahmen und Förderprogrammen den Entwicklungen entgegenzuwirken. Dazu gehören Maßnahmen der zusätzlichen Lernförderung, die kostenlose Nachhilfe, die Ausweitung von Ganztags- und Vorschulangeboten sowie Projekte und gezielte Programme zur Verbesserung der Kernkompetenzen. Wesentliche Bestandteile insbesondere für Kinder mit Migrationshintergrund und Deutsch als Zweitsprache sind dabei die umfassenden und verbindlichen Maßnahmen der Sprachbildung und -förderung, die in den Hamburger Schulen seit vielen Jahren im Rahmen des Hamburger Sprachförderkonzepts fest verankert sind. Dies ist in erster Linie die Sprachförderung in zusätzlicher Lernzeit bei diagnostiziertem Sprachförderbedarf. Weitere Maßnahmen sind der Herkunftssprachenunterricht, die Beschulung von neu Zugewanderten in Internationalen Vorbereitungsklassen (IVK) sowie die Sprachbildung im Fachunterricht.
Zur Umsetzung der Sprachförderung erhalten die Schulen zusätzliche Personalressourcen, die nach Schulform und Sozialindex gestaffelt sind. Außerdem wird die Umsetzung durch ein breit gefächertes Fortbildungsangebot am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung (LI) unterstützt. Die Koordination der Fördermaßnahmen und die konzeptgemäße Durchführung werden an den einzelnen Schulen durch qualifizierte Sprachlernberatungen sichergestellt.
Ein zentrales Element zur Verbesserung der Startchancen am Übergang Kita – Schule ist das Vorstellungsverfahren Viereinhalbjähriger, das seit dem Schuljahr 2005/06 flächendeckend verbindlich umgesetzt wird. Im Rahmen dieses Vorstellungsverfahrens werden alle Viereinhalbjährigen anderthalb Jahre vor Schulbeginn zuerst in die Kitas und danach in die Grundschulen eingeladen, wo unter anderem der sprachliche Entwicklungsstand überprüft wird. Wird im Vorstellungsverfahren ein ausgeprägter Sprachförderbedarf nach § 28a Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) festgestellt, sind der Besuch einer Vorschulklasse oder auf Antrag der Eltern der Besuch einer Kita und die Teilnahme an zusätzlichen Sprachfördermaßnahmen im Jahr vor der Einschulung verpflichtend.
Zur Sprachförderung an Hamburgs Schulen sowie zur Inanspruchnahme der Hamburger Vorschule siehe auch Drs. 22/9953 und Drs. 22/9928.
Trotz des guten Abschneidens Hamburgs beim IQB-Bildungstrend ist Hamburg noch lange nicht am Ziel. Immer noch kann knapp ein Fünftel der Kinder nicht altersangemessen lesen, schreiben oder rechnen.
Deshalb hat die Ständige Wissenschaftliche Kommission der Kultusministerkonferenz (SWK) Verbesserungsvorschläge für den Unterricht entwickelt. Erste Eckpunkte wurden Ende letzten Jahres von den federführenden Bildungswissenschaftlern Prof. Felicitas Thiel und Prof. Michael Becker-Mrotzek vorgestellt. In ihrem Gutachten „Basale Kompetenzen vermitteln – Bildungschancen sichern. Perspektiven für die Grundschule“ werden 20 Empfehlungen ausgesprochen. Diese Empfehlungen sind für die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) eine wesentliche Arbeitsgrundlage, um Hamburgs Grundschulen noch besser zu machen und allen Kindern beste Bildung anbieten zu können. Mittlerweile setzen bereits rund 80 Hamburger Grundschulen moderne Leselernmethoden ein. Dazu zählen mindestens drei Mal pro Woche 20-minütige Lesetrainings sowie neue Leselernmethoden wie das Lesen im Chor, das Lesen im Schüler-Tandem oder das Lesen mit Unterstützung von Bildern.
Die BSB hat darüber hinaus auch im Zusammenhang mit den pandemiebedingten Schulschließungen erhebliche Förder- und Unterstützungsmaßnahmen initiiert. Schätzungen zufolge haben die pandemiebedingten Schulschließungen bei etwa einem Viertel der Schülerinnen und Schüler zu Lernrückständen geführt. Um Kinder, Jugendliche und Familien in dieser Situation und nach der Pandemie zu unterstützen, haben sich Bund und Länder auf ein gemeinsames „Aktionsprogramm Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ in Höhe von insgesamt 2 Mrd. € in den Jahren 2021/22 verständigt. Damit sollen unter weitestgehender Nutzung bereits vorhandener Strukturen Angebote geschaffen werden, die schnell bei den Kindern, Jugendlichen und Familien ankommen. Diese Programme sind insbesondere auf Hamburger Initiative entstanden und federführend für die Länder verhandelt worden.
Rund 32 Millionen Euro davon gingen für einen Förderzeitraum von zweieinhalb Jahren nach Hamburg. Zentrale Lernfördermaßnahmen sind unter anderem die Lernferien, das Programm „Anschluss – das Hamburger Mentorenprogramm“ mit Förderunterricht für rund 20 % aller Viertklässlerinnen und Viertklässler und die Erhöhung der Mittel für die schulische Lernförderung gemäß § 45 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG).
Da das Bundesprogramm im nächsten Jahr ausläuft, und das versprochene Anschlussprogramm auf sich warten lässt, wird die BSB aus eigener Kraft mit Landesmitteln die erfolgreiche Förder- und Unterstützungsmaßnahmen weiterführen.
Um Lernrückstände zu überwinden, werden zentrale Fördermaßnahmen fortgesetzt:
Im Einzelnen siehe hierzu Drs. 22/7148 sowie die Pressemitteilungen der BSB vom 22. Februar 2022 und 4. Mai 2023.
Jenseits des dargestellten „Aktionsprogramms Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ fördert die BSB Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen über Außerunterrichtliche Lernhilfen (AUL). Die AUL wird im Rahmen der „Richtlinie zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen“ geregelt.
Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen werden nach Maßgabe dieser Richtlinie gefördert, damit sie die grundlegenden Kompetenzen im Lesen, Rechtschreiben oder Rechen erreichen und erfolgreich am Regelunterricht teilnehmen können. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für Schülerinnen und Schüler, die zwar grundsätzlich in der Lage sind, die Anforderungen der besuchten Schulform zu erfüllen, aber festgestellte besondere Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen haben. Nicht nach Maßgabe dieser Richtlinie - sondern durch andere Fördermaßnahmen - werden Schülerinnen und Schüler gefördert, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf besteht oder die aufgrund ihrer nicht deutschen Herkunftssprache Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens oder des Rechnens haben.
Unter Lernstörungen versteht man erhebliche Teilleistungsschwächen beim Erwerb des Lesens, Schreibens und/oder Rechnens sowie anlagebedingte, isolierte Entwicklungsstörungen, die sich im schulischen Lernen durch massive Schwierigkeiten im Lesen, Schreiben und/oder Rechnen manifestieren.
AUL/Lerntherapie grenzt sich ab zur Nachhilfe (Unterstützung bei partiellen und kurzfristigen Lernrückständen), zur Verhaltens- und Gesprächstherapie (psychologische Unterstützung) und zur sonderpädagogischen Förderung in allen Förderschwerpunkten.
Die außerunterrichtliche Lernhilfe ist eine freiwillige und zusätzliche Leistung der BSB. Siehe hierzu auch die FAQ zur AUL.
Einschränkungen im Lernen und in der Leistungserbringung können über den im Antrag 21-6322.1 genannten Nachteilsausgleich ausgeglichen werden.
Ein Nachteilsausgleich ist eine Form individueller, auf die besonderen Bedürfnisse des einzelnen Kindes oder Jugendlichen zugeschnittener Unterstützung.
Viele Schülerinnen und Schüler, vor allem solche mit besonderen Förderbedarfen, z. B. auch im Rahmen einer Erkrankung (i. d. R., aber nicht ausschließlich langdauernd oder chronisch) oder einer besonders starken Beeinträchtigung im Lesen, in der Rechtschreibung oder im Rechnen, bedürfen in der Schule besonderer Hilfe und Unterstützung sowie in Unterricht und Prüfungen integrierter Erleichterungen, um die vorgegebenen schulischen Leistungsanforderungen erfüllen und Lernleistungen nachweisen zu können. Die im Rahmen dieser Hilfe und Unterstützung möglichen und gebotenen Einzelmaßnahmen werden in ihrer Summe als Nachteilsausgleich bezeichnet.
Mithilfe des Nachteilsausgleichs sollen Einschränkungen im Lernen und in der Leistungserbringung ausgeglichen werden (können). Von solchen Einschränkungen betroffen sind insbesondere, aber nicht ausschließlich, Schülerinnen und Schüler mit diagnostiziertem sonderpädagogischem Förderbedarf. Für sonderpädagogisch förderbedürftige Kinder und Jugendliche trägt der Nachteilsausgleich auch dazu bei, die u. a. nach der UN-Behindertenrechtskonvention geforderte Barrierefreiheit des schulischen Unterrichts zu verwirklichen.
Als zentraler Grundsatz gilt, dass bei der Anwendung des Nachteilsausgleichs die fachlichen Anforderungen unberührt bleiben müssen. Die in den Bildungsplänen für die Grundschule, die Stadtteilschule und das Gymnasium festgelegten Leistungsanforderungen für das jeweilige Fach bzw. den Lernbereich und den jeweiligen Bildungsabschnitt bzw. Abschluss gelten auch für Schülerinnen und Schüler, die Nachteilsausgleich erhalten.
Mithilfe des Nachteilsausgleichs sollen einer Schülerin bzw. einem Schüler der Zugang zu Fachinhalten und Aufgabenstellungen erleichtert und damit deren Aneignung sowie der Nachweis des Gelernten ermöglicht werden. Der Nachteilsausgleich soll sich dabei nicht allein auf Prüfungssituationen beziehen, sondern Bestandteil der täglichen pädagogischen Arbeit sein und aus ihr hervorgehen. Die Kompensation der Benachteiligungen Einzelner darf allerdings nicht zur Benachteiligung Anderer führen (Gleichheitsgebot).
Der Darstellung in dem Antrag 21-6322.1, dass außerschulische Fachgutachten erforderlich seien, um einen Nachteilsausgleich bei der BSB zu beantragen, ist nicht zutreffend. Schulische Nachteilsausgleichsmaßnahmen erfolgen auf der Basis schulischer Einschätzungen und Testverfahren.
Die Schule prüft im Rahmen ihres pädagogischen Ermessens, ob eine attestierte Erkrankung zu konkreten ‚Nachteilen‘ in Schule und Unterricht und damit zu Unterstützungsbedarf führt und auf welchen Wegen einer solcher Art erkrankten Schülerin/einem erkrankten Schüler das schulische Lernen und die Leistungserbringung in angemessener Weise ermöglicht bzw. erleichtert werden können. Der Ort diesbezüglicher Beratungen und Entscheidungen ist i. d. R. das – multiprofessionelle – Team, das die Schülerin / den Schüler unterrichtet und betreut. Soweit erforderlich, kann die Schule fachliche Beratung und Unterstützung an geeigneter Stelle einholen.
Es besteht keine Notwendigkeit, dass Sorgeberechtigte bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler Nachteilsausgleich in einem formalen Verfahren beantragen. Sie können vielmehr die Lehrkräfte auf Unterstützungsbedarf hinweisen bzw. Nachteilsausgleich für Ihre Kinder bzw. für sich formlos beantragen. Die Schule prüft dann, ob bei einer Schülerin / einem Schüler Nachteilsausgleich in Frage kommt bzw. geboten ist. Bei der Festlegung konkreter Maßnahmen soll die Schule soweit als möglich im Einvernehmen mit den Sorgeberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern handeln. Ist ein solches Einvernehmen nicht zu erzielen, steht der Schule die Letztentscheidung über den Nachteilsausgleich und seine Ausgestaltung zu. Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann zudem das sonderpädagogische Gutachten bzw. die Diagnose herangezogen werden. Ein Beschluss der Klassenkonferenz ist nicht erforderlich.
Nicht möglich ist ein Nachteilsausgleich in einem sogenannten „vereinfachten Verfahren“, d. h. ausschließlich auf der Basis eines ärztlichen Attests. Anders als Ärztinnen / Ärzte, die Schülerinnen und Schüler als ihre Patientinnen und Patienten in der Regel lediglich zu einzelnen Terminen sehen, erleben Schulen die Kinder und Jugendlichen an jedem Schultag im unterrichtlichen sowie ggf. außerunterrichtlichen Kontext und sehen sie auch im Vergleich zu ihren Mitschülerinnen und Mitschülern in der Lerngruppe. Im Regelfall kennt das Klassenteam die Schülerinnen und Schüler seit Jahren und hat ihre Schwierigkeiten sowie die kleinen und großen Fortschritte im Schulalltag sowie in Prüfungssituationen miterlebt. Ein Nachteilsausgleich ist eine Form individueller, auf die besonderen Bedürfnisse des einzelnen Kindes oder Jugendlichen zugeschnittener Unterstützung. Ärztliche Atteste sind ggf. für die Bestätigung einer Erkrankung notwendig, für die Zuerkennung eines Nachteilsausgleichs oftmals aber nur eingeschränkt hilfreich. Dies gilt auch für Abschlussprüfungen. Eine Ärztin bzw. ein Arzt, die / der die konkreten Anforderungen in einer Abschlussprüfung nicht kennt, kann keine belastbaren Aussagen zu Art und Umfang eines Nachteilsausgleichs treffen.
Außerschulische Fachgutachten können ergänzend eingebracht werden, sind jedoch nicht erforderlich. Im Übrigen leitet sich aus eingebrachten außerschulischen Fachgutachten kein Anspruch auf Nachteilsausgleichsmaßnahmen ab.
Darüberhinausgehend stellt die zuständige Behörde derzeit die Weichen, um Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten zukünftig auch einen Notenschutz gewähren zu können. Die erforderliche Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes ist ebenso in Arbeit wie die entsprechenden Überarbeitungen von der o. g. „Richtlinie zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen“ und Handreichungen zum Nachteilsausgleich.
Für weitere Informationen siehe hierzu auch die Handreichung zum Nachteilsausgleich sowie für berufsbildende Schulen.
Auch im Bereich der Erwachsenenbildung werden Maßnahmen zum Erwerb ausreichender Basiskompetenzen ergriffen.
Die Mit der „Nationalen Dekade für Alphabetisierung und Grundbildung 2016-2026“ (AlphaDekade) setzen sich Bund, Länder und Partner verstärkt dafür ein, die Lese- und Schreibfähigkeiten von Erwachsenen in Deutschland zu verbessern.
Dass es sich beim Thema des Analphabetismus dabei um ein gesellschaftlich relevantes Thema handelt, wurde durch die „LEO – Level-One Studie“ 2010 und die „LEO-Studie 2018 – Leben mit geringer Literalität“ wissenschaftlich bestätigt.
Der Landesbetrieb Hamburger Volkshochschule (VHS) macht bereits seit 1980 darauf aufmerksam, dass gering literalisierte Menschen in der Hamburger Bevölkerung besondere Unterstützung brauchen. Das von der VHS betriebene Grundbildungszentrum hält regelmäßig ein umfangreiches Angebot zur Alphabetisierung und Grundbildung vor.
Zudem gibt es eine Reihe von Projekten und Maßnahmen, um funktionalen Analphabetismus kontinuierlich zu reduzieren, siehe auch Drs. 21/12785.
Die Hamburger Volkshochschule (VHS) erhebt seit 2021 keine Gebühren mehr für Angebote der Grundbildung und senkt damit die Hürden für eine Teilnahme an diesen Angeboten.
Die VHS bewirbt die Alphabetisierungs- und Grundbildungsangebote sowohl über ihre regulären Vertriebswege (Programmhefte, Website/Internet, Flyer) als auch an relevanten Orten durch spezielle an die betroffene Zielgruppe gerichtete Flyer in einfacher Sprache. Mittels kontinuierlicher Pressearbeit wird regelmäßig über die Grundbildungsangebote berichtet. Darüber hinaus finden Sensibilisierungsschulungen für Mitarbeitende an Schlüsselstellen statt, etwa für das Personal der Kindertagesstätten, Mitarbeitende der Bücherhallen oder der Jobcenter.
Menschen haben in Hamburg die Möglichkeit nach ihrer Schulzeit ihren Schulabschluss nachzuholen. Erwachsene Schülerinnen und Schüler können seit dem 1. Februar 2023 in bester zentraler und verkehrsgünstiger Lage in der Innenstadt am Holzdamm, direkt neben dem renommierten Hotel Atlantic, alle Schulabschlüsse nachholen. Hierfür sind die bisherigen drei Schulen der Erwachsenenbildung, das „Abendgymnasium St. Georg“, die „Abendschule vor dem Holstentor“ sowie das „Hansa-Kolleg“ zusammengeführt und bestehende Kursmodelle überarbeitet worden.
Das Nachholen eines Schulabschlusses eröffnet neue Chancen auf dem Arbeitsmarkt und fördert so soziale Aufstiegschancen und gesellschaftliche Teilhabe.
Der Ausschuss für Soziales wird um Kenntnisnahme gebeten.
keine Anlage/n
Keine Orte erkannt.
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