21-1777.1

Feuerwerk in Rahlstedt/Tonndorf

Antwort zu Anfragen

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
03.11.2020
28.10.2020
28.10.2020
01.10.2020
Sachverhalt

 

Am 24.07.2020 zwischen 22:45 und 23:00 Uhr konnte man im Bereich Rahlstedt/Tonndorf ein fast viertelstündiges Feuerwerk sehen und hören. Auf Anfrage von Anwohnern habe die Polizei mitgeteilt, dass das Feuerwerk genehmigt worden sei. Es handele sich um ein hrlich immer wieder genehmigtes Ereignis. Einige Anwohner berichteten, das Feuerwerk habe im Auerhahnweg stattgefunden.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

 

Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV) antwortet wie folgt:   23.09.20

 

1.)    Lag für ein Feuerwerk im Bereich des Auerhahnwegs am 24.07.2020 tatsächlich eine Genehmigung vor?

  1. Wenn ja, wer hat die Genehmigung erteilt und aus welchem Anlass fand das Feuerwerk statt?
  2. Wenn nein, wurde eine Genehmigung beantragt und nicht erteilt?
  3. Wenn nein, hat die Polizei im Nachhinein über das Feuerwerk Kenntnis erhalten?

 

BJV:

Das Amt für Arbeitsschutz der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV) ist für das Sprengstoffgesetz zuständig. In diesem Gesetz und der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz sowie der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz sind die Bedingungen für das Abbrennen von Feuerwerken geregelt.

Danach müssen gewerbliche Pyrotechniker vor dem Abbrandtermin Feuerwerke beim Amt für Arbeitsschutz anzeigen. Feuerwerke müssen spätestens um 23.00 Uhr beendet sein. Eine behördliche Genehmigung für das Abbrennen von Feuerwerken von gewerblichen Pyrotechnikern ist im Sprengstoffrecht nicht vorgesehen.

 

Zeigt ein gewerblicher Pyrotechniker ein Feuerwerk an, werden bei der Prüfung der Anzeige die eingesetzte Pyrotechnik, die dafür vorgeschriebenen Schutz- und Sicherheitsabstände sowie die Einhaltung der Abbrennzeiten geprüft. Um Belästigungen möglichst gering zu halten, wirkt das Amtr Arbeitsschutz gegenüber dem anzeigenden Unternehmen darauf hin, auf besonders laute Effekte möglichst zu verzichten.

 

Das genannte Feuerwerk am 24.07.2020 wurde ordnungsgemäß angezeigt. Bestandteil der Anzeige waren Angaben über die pyrotechnischen Artikel, die Lage des Abbrennplatzes mit den erforderlichen Schutzabstände, den vorgesehenen Abbrennzeitpunkt sowie die Personalien mit Fachkundenachweis des ausführenden Pyrotechnikers. Der Anlass muss nicht benannt werden. Beanstandungen ergaben sich nicht.

 

Eine schriftliche Bestätigung der ordnungsgemäßen Anzeige wurde am 15.07.2020 dem anzeigenden Pyrotechniker, der Hamburger Luftaufsicht sowie dem zuständigen Polizeirevier (PK 38) übermittelt.

 

 

2.)    Liegen der Verwaltung und/oder der Polizei Beschwerden bezüglich des Feuerwerks vor?

 

BJV:

Es liegen keine Beschwerden vor.

 

 

3.)    Wurden für ein solches Feuerwerk bereits in den Vorjahren Genehmigungen erteilt?

 

BJV:

Im Jahre 2016 wurden zwei Feuerwerke im Bereich des Auerhahnwegs angezeigt.

 

 

4.)    Das Feuerwerk fand an einem Wochentag während der Nachtruhe statt. Falls eine Genehmigung vorlag, warum wurde diese trotz dieses besonderen Sachverhalts erteilt?

 

BJV:

Siehe Antwort zu 1.

 

 

5.)    Wie viele Personen waren für die Veranstaltung verantwortlich?

 

BJV:

Die Verantwortlichen der Veranstaltung sind der BJV nicht bekannt. Bekannt sind die Daten des verantwortlichen Pyrotechnikers für das Feuerwerk.

 

 

6.)    Wie viele Teilnehmer waren für die Veranstaltung angemeldet?

 

7.)    Wurde das Feuerwerk professionell durch einen oder mehrere Pyrotechniker durchgeführt?

 

BJV (zu 6 und 7):

Siehe Antwort zu Frage 1 und 8.

 

 

 

 

 

 

8.)    Welche besonderen Auflagen gab es bezüglich der Corona-Pandemie?

 

BJV:

Es waren die Vorgaben der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in der zum Zeitpunkt des Feuerwerks gültigen Fassung einzuhalten. Insoweit ist das Bezirksamt Wandsbek zuständig. Im Übrigen siehe Antwort zu 1.

 

 

Anhänge

keine Anlage/n