21-8897

Feuerwehrzufahrt der Straße Dorfgrund Beschluss der Bezirksversammlung vom 18.04.2024 (Drs. 21-8793)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Letzte Beratung: 14.11.2024 Regionalausschuss Walddörfer Ö 4.1.1

Sachverhalt

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Die zuständige Fachbehörde und insbesondere die Feuerwehr wird gebeten, den Prüfbericht zum in der Eingabe Drs. 21-8493 bezuggenommenen Einsatz dem Regionalausschuss Walddörfer zur Verfügung zu stellen. Ebenso möge die Feuerwehr sich zur grundsätzlichen Erreichbarkeit der Häuser im Dorfgrund äern und im Falle von festgestellten Schwierigkeiten

Vorschläge unterbreiten, wie durch die Anpassung des Straßenraumes die verkehrliche Erreichbarkeit r die Feuerwehr bzw. Rettungsdienste verbessert werden kann.

 

Die Behörde für Inneres und Sport nimmt wie folgt Stellung:

 

Eine Zuständigkeit der BIS für die Bezirkliche Anfrage - Drs. 21-8793 liegt leider nicht vor. Die BIS ist zuständig für die Feststellung brandschutzgefährdender Zustände bei der Nutzung von baulichen Anlagen nach § 1 Abs. 1 der Brandverhütungsschauverordnung vom 1. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 403) in der jeweils geltenden Fassung.

 

Bei dem ansässigen Objekt handelt es sich jedoch um kein brandverhütungsschaupflichtiges Objekt im Sinne des § 1 Abs. 1 Brandverhütungsschauverordnung,

Die hier gegenständliche Fragestellung betrifft hingegen die Aspekte der Zufahrten und Zugängen zu Grundstücken. Einschlägig ist hier § 5 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO). Dort heißt es:

 

§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken

(1) Von öffentlichen Wegen ist für Rettungs- und Löscharbeiten ein Zu- oder Durchgang in ausreichender Breite und Höhe zu schaffen

  1. zur Vorderseite von Gebäuden,
  2. zur Rückseite von Gebäuden, wenn der zweite Rettungsweg aus diesen Gebäuden dort über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt.

(2) Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von Fenstern oder Stellen, an die Rettungsgeräte der Feuerwehr angelegt werden sollen, mehr als 8,0 m über der Geländeoberfläche liegt, ist abweichend von Absatz 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen.

(3) Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die für die Fahrzeuge erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen.

(4) Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einem öffentlichen Weg entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.

(5) Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen für die Feuerwehrfahrzeuge sind als solche zu kennzeichnen und ständig freizuhalten. Die Kennzeichnung von Zufahrten muss von dem öffentlichen Weg aus sichtbar sein.

 

Zuständig für die Durchführung der Hamburgischen Bauordnung und der darauf gestützten Rechtsverordnungen sind gemäß der Anordnung über Zuständigkeiten im Bauordnungswesen die Bezirksämter und in Teilen die BSW:

 

Anordnung über Zuständigkeiten im Bauordnungswesen vom 8. August 2006 (Hamburg - BauOZustAnO HA 2006 | Landesnorm Hamburg | Gesamtausgabe | Anordnung über Zuständigkeiten im Bauordnungswesen vom 8. August 2006)

II (1) Bauaufsichtsbehörde oder zuständige Behörde

  1. nach § 19a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 HBauO hinsichtlich der Entscheidung über eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung,
  2. nach § 20 c HBauO für die Erteilung der Zustimmung im Einzelfall sowie für die Erklärung, dass eine Zustimmung nicht erforderlich ist,
  3. nach § 22 Absatz 2 Satz 4HBauO für die Gestattung der Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat,
  4. nach § 64 Absätze 1, 3 und 5 HBauO für die Erteilung von Zustimmungen und die Entgegennahme der Kenntnisgabe,
  5. nach § 65 Absatz 1HBauO für die Erteilung von Typengenehmigungen,
  6. nach § 66 Absatz 3HBauO für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten, die keine Fahrgeschäfte sind,
  7. r die Durchführung der Hamburgischen Bauordnung und der darauf gestützten Rechtsverordnungen bei baulichen Anlagen des Bundes, soweit die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen für deren Entwurf und Ausführung zuständig ist oder ihr die Unterhaltung der baulichen Anlagen obliegt,
  8. nach § 78 Absatz 1 HBauO für die Überwachung der Bauausführung und der Beseitigung baulicher Anlagen bezogen auf den Schutz von Personen anlässlich von Bauarbeiten oder auf Baustellen,
  9. nach § 79 Absatz 4 HBauO für die Führung des Baulastenverzeichnisses,
  10. nach § 81 Absatz 11 HBauO für die Genehmigung von Verordnungen der Bezirksämter
  11. nach § 81a Absatz 5 HBauO hinsichtlich des Erlasses der Technischen Baubestimmungen

ist, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

 

Die Vorgangsart „Prüfbericht“ bei nicht brandschaupflichtigen Objekten ist uns fachlich nicht bekannt.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
30.05.2024
Ö 15.7
Anhänge

keine Anlage/n  

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