Fehlende Beschilderung Wildwechsel an der Bergstedter Chaussee Beschluss der Bezirksversammlung vom 13.08.2020 (Drs. 21-1684)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die Straßenverkehrsbehörde am PK 35 nimmt zur o. g. Beschlussempfehlung wie folgt Stellung:
Die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zum Verkehrszeichen (VZ) 142 „Wildwechsel“ fordert für die Anordnung dieses VZ folgende Voraussetzungen:
„Das Zeichen darf nur für Straßen mit schnellem Verkehr für bestimmte Streckenabschnitte an-geordnet werden, in denen Wild häufig über die Fahrbahn wechselt. Diese Gefahrstellen sind mit den unteren Jagd- und Forstbehörden sowie den Jagdausübungsberechtigten festzulegen.“
Die Bergstedter Chaussee ist eine Hauptverkehrsstraße auf der die innerörtlich bundesweit in der Straßenverkehrsordnung festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/ h gilt.
Zur Ermittlung des aktuellen Geschwindigkeitsniveaus hat das PK 35 hat im Zeitraum von Montag 28.07. bis Freitag 31.07.2020 eine verdeckte Geschwindigkeitsmessung in der Bergstedter Chaussee 40 (zwischen Iland und der Saselbek) mit einem sog. Verkehrsstatistikgerät durchgeführt. Die Polizei nutzt dieses Gerät zur Vorbereitung straßenverkehrsbehördlicher Maßnahmen oder auch der Abklärung erforderlicher repressiver Geschwindigkeitskontrollen. Es registriert alle durchfahrenden Fahrzeuge und deren Geschwindigkeiten. Individuelle Fahrzeugdaten werden nicht erfasst, die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren ist daher nicht möglich.
Bei der Auswertung der gemessenen Geschwindigkeiten wird grundsätzlich der sog. „V85%- Wert“ betrachtet. Dieser Wert bildet die Geschwindigkeit ab, die von 85 % der gemessenen Fahrzeuge nicht überschritten wird.
Er betrug im genannten Zeitraum 62 km/ h. Dieser Wert liegt zwar über der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit, führt hier aber nicht zu der Bewertung, dass diese Straße eine solche mit schnellem Verkehr ist. Der Wert entspricht im Übrigen dem auf Strecken mit ähnlicher Verkehrsbedeutung und -belastung.
In der Bergstedter Chaussee wurden sowohl im Jahr 2019, als auch im Jahr 2020 Radar-Geschwindigkeitskontrollen durch die Verkehrsdirektion durchgeführt.
Die vorliegenden Stellungnahmen des Jagdpächters Hamburg- Bergstedt und des Bezirksjägermeisters, sowie eine Rücksprache mit dem Leiter der Abteilung Forsten (W/MR 40) im Bezirksamt Wandsbek führen zu dem Fazit, dass eine „Wildwechsel- Beschilderung“ keine Wildunfälle in diesem Bereich verhindert.
PK 35 und die Jägerschaft bewerten den fraglichen Streckenabschnitt so, dass jeder Verkehrsteilnehmer aufgrund der dort durchfahrenen Landschaft (Wald, Knicks, Wiesen) jederzeit mit Wild rechnen muss, das die Fahrbahn quert.
Die VwV-StVO schreibt in den Ausführungen zu §§ 39 bis 43 vor, dass so wenig Verkehrszeichen wie möglich angeordnet werden sollen.
Das PK 35 wird daher als Fazit der Gesamtbetrachtung die Aufstellung von VZ 142 (Wildwechsel) nicht anordnen.
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft nimmt zum o.g. Beschluss wie folgt Stellung:
Im Naturschutzgebiet (NSG) und EU-Vogelschutzgebiet Hainesch/Iland ist die Ausübung der Jagd für den Zweck der Regulierung von Beständen dem Jagdrecht unterliegenden Wildtieren gemäß § 3 Nr. 3 der Naturschutzgebiets-Verordnung (NSG-VO) verboten. Eine Zulassung der Jagdausübung ist demnach nur auf dem Befreiungswege gemäß den in § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) formulierten Randbedingungen möglich. Da es sich beim NSG Hainesch/Iland gleichzeitig auch um ein europäisches Schutzgebiet handelt, unterliegt es dem Verschlechterungsverbot gemäß § 33 Abs. 1 BNatSchG. Veränderungen oder Störungen sind damit nur zulässig, wenn diese zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele dieses Gebiets führen. Die Erhaltungsziele für Hainesch/Iland sind in § 1a Abs. 3 NSG-VO formuliert und umfassen die Vogelarten Eisvogel, Wachtelkönig und Mittelspecht.
Nach hiesiger Einschätzung wäre eine Bejagung von Fuchs, Marderhund und Waschbär mit diesen Erhaltungszielen vereinbar, da dies auch dem Gelegeschutz dieser Vogelarten dient. Insbesondere der bodenbrütende Wachtelkönig ist durch Prädation von Raubtieren gefährdet. Eine Bejagung des bestandsstarken Rehwilds zur Reduzierung der Unfallzahlen und damit auch der Gefährdung der Öffentlichkeit könnte aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses und aufgrund des Vorliegens einer unzumutbaren Belastung von den Schutzgebietsverboten befreit werden. Mit geeigneten Auflagen und Nebenbestimmungen der Befreiung wäre zu gewährleisten, dass der Beachtung des Verschlechterungsverbots Genüge getan wird. Zu diesen Regelungen könnte zählen: jahreszeitliche Befristung, Festlegung einer Höchstzahl jagdlicher Einrichtungen, Festlegung auf Bereiche, in denen gejagt bzw. nicht gejagt werden darf, regelmäßige Berichte zur Jagdstrecke, etc. Ein derartiges Befreiungsverfahren bedarf der Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände, die klageberechtigt sind. Für die Befreiung ist von den Jagdausübungsberechtigten ein Antrag bei der Bezirksverwaltung zu stellen, die für das Verfahren zuständig und verantwortlich ist.
Schon jetzt ist darauf hinzuweisen, dass der Besucherdruck durch die umgebende Wohnbevölkerung erfahrungsgemäß auch in den sehr frühen Morgen- und späten Abendstunden groß ist und dass sich dieser seit den letzten 15 Jahren durch die umliegenden Neubaugebiete noch vergrößert hat. Es dürfte daher ein erheblicher Aufwand notwendig sein, um eine Bejagung ohne Gefährdung der Bürgerinnen und Bürger durchzuführen. Diese Aspekte wären bei der Erteilung einer Befreiung ebenfalls zu berücksichtigen.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n