Fahrradwege in Volksdorf und Umgebung Stellungnahme der Behörde für Inneres und Sport zur Eingabe (Drs. 21-8887)
- Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 13.05.2024 die zuständige/n Stelle/n um eine Stellungnahme zur o.g. Eingabe gebeten.
Die örtliche Straßenverkehrsbehörde am Polizeikommissariat (PK) 35 nimmt wie folgt zu der oben genannten Eingabe Stellung:
Beim nicht Vorhandensein von Radverkehrsanlagen, hat der Fahrradverkehr laut Straßenverkehrs Ordnung (StVO) in der Regel auf der Fahrbahn stattzufinden. Der Gehweg ist den zu Fuß Gehenden vorbehalten. Die Mitbenutzung durch Radfahrende stellt eine absolute Ausnahme dar.
Bei der Aufhebung der Freigabe von Gehwegen für den Radverkehr in Volksdorf wird im Wesentlichen auf die verbindliche Handlungsanweisung der Behörde für Inneres und Sport zur Freigabe von Gehwegen für den Radverkehr Bezug genommen. Darin ist folgende Regelung getroffen:
„Ausgehend von diesen bundesrechtlich festgelegten Grundsätzen kann die Freigabe von Gehwegen zur Mitbenutzung durch Radfahrende außerhalb von Tempo 30-Zonen zwar im Einzelfall ein geeignetes Mittel zur Schließung von Lücken im Radwegenetz darstellen und es ungeübten oder unsicheren Radfahrerenden ermöglichen, auch dort abseits vom motorisierten Verkehr zu fahren, wo Radwege oder Radfahrstreifen fehlen. Bei der Anwendung dieses Mittels müssen jedoch die Belange der zu Fuß Gehenden stets im Vordergrund stehen. Deshalb kommt eine Freigabe von Gehwegen durch die Straßenverkehrsbehörden insbesondere nicht in Betracht
- bei starkem Fußgängerverkehr (z.B. in Geschäftsstraßen),
- im Bereich von Bushaltestellen für Metro-Busse ohne gesonderte Warteflächen,
- bei einer Gehwegbreite unter 2,00 m,
- bei starkem Radverkehr und
- bei Gehwegen mit einer dichten Folge unmittelbar angrenzender Hauseingänge.“
Ist ein Ausschlusskriterium für die Freigabe von Gehwegen für den Radverkehr erfüllt, bedarf es keiner weiteren Begründung. Bestehende Freigaben sind zu überprüfen und gegebenenfalls zu widerrufen.
Bei den von uns bis jetzt widerrufenen Freigaben handelt es sich immer um Fälle, auf die wir durch Beschwerden von zu Fuß Gehenden oder offiziellen Hinweisen aufmerksam gemacht wurden. In einem solchen Fall und beim Vorliegen einer der oben genannten Punkte haben wir keine andere Möglichkeit, als die Mitbenutzung des Gehweges durch Radfahrende aufzuheben. In nahezu allen Fällen war die Breite des Gehweges von mindestens 2 Metern nicht gegeben und meistens kamen noch weitere Kriterien hinzu, so dass für uns ein zwingender Handlungsbedarf bestand.
Der Hauptausschuss nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n