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Fahrrad-Verkehrssicherheit in Volksdorf Stellungnahme der zuständigen Stelle/n zur Eingabe (Drs. 21-8911)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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14.11.2024
Ö 4.5.1
Sachverhalt

 

-          Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 13.05.2024 die zuständige/n Stelle/n um eine Stellungnahme zur o.g. Eingabe gebeten.

 

Die Verkehrsdirektion (VD) 51 nimmt unter Einbindung der Straßenverkehrsbehörde (StVB) des örtlich zuständigen Polizeikommissariats (PK) 35 wie folgt Stellung:

 

Vorbemerkung:

 

Die Bezirksversammlung (BV) Wandsbek leitet in ihrer Drucksache (Drs.) 21-8911 eine Bürgereingabe weiter. In dieser Eingabe werden Vorschläge zur Verkehrssicherheit gemacht. Die Vorschläge sind durchnummeriert und werden in der Folge einzeln beantwortet.

 

Stellungnahme:

 

  1. Kennzeichnung der Stellen, an denen Fahrräder nun neu auf die Fahrbahn müssen.

Gemäß § 39 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) werden angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, [werden] örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen (VZ) nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

 

Das Zeichen 138 ist gemäß Anlage 1 zur StVO ein Gefahrzeichen, welches gemäß § 39 Abs. 8 StVO nur bei besonderen Gefahrenlagen angeordnet wird.

 

Gemäß der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu Zeichen 138 wird dieses nur dort angeordnet, wo Radverkehr außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen die Fahrbahn quert oder auf sie geführt wird und dies für den Kraftfahrzeugverkehr nicht ohne weiteres erkennbar ist.

 

Grundsätzlich haben Fahrzeuge gemäß §2 Abs1 StVO die Fahrbahn zu benutzen. Fahrräder sind Fahrzeuge, so dass dies auch für diese gilt. Eine Pflicht, Radwege zu benutzen, besteht gemäß §2 Abs. 4 StVO nur, wenn dies durch VZ 237, 240 oder 241 angeordnet ist, ansonsten dürfen sie benutzt werden.

Aus vorgenannten Gründen ist die Anordnung des Zeichens 138 nur nach Einzelfallprüfung hinsichtlich der o.g. Voraussetzungen, insbesondere der besonderen Gefahrenlage möglich.

 

Bei den abgebildeten Fahrbahnmarkierungen handelt es sich zum einen um Fahrradpiktogramme, die gemäß der Vorgaben der Empfehlungen für den Radverkehr (ERA) sowie der diese ergänzenden

Hamburger Regelwerke für Planung und Entwurf von Stadtstraßen (ReStra) verwendet werden, zum anderen um so genannte „Sharrows“, die in Hamburg bislang lediglich im Rahmen eines Verkehrsversuchs in der Elbchaussee und nur mit Zustimmung der Obersten Landesbehörde A 43 aufgebracht wurden.

 

Die abgebildeten Zusatzzeichen finden sich nicht im Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) und dürfen daher grundsätzlich nicht angeordnet werden. Lediglich das Zeichen „Radfahren auf der Fahrbahn erlaubt“ wurde in Einzelfällen mit Ausnahmegenehmigung temporär aufgestellt, sofern die Radverkehrsführung geändert wurde und das Zeichen geboten war.

 

 

  1. Markierung der auf der Fahrbahn verlaufenden Radfahrstreifen / Schutzstreifen.

Roteinfärbungen sind gemäß der ReStra grundsätzlich (nur) in Knotenpunkten und Einmündungen vorgesehen. Eine flächendeckende Roteinfärbung würde die Signalwirkung konterkarieren und die Erkennbarkeit des Verkehrsraums beeinträchtigen.

 

 

  1. Anordnen und kontrollieren von Tempo 30

Die Anordnung vom Tempo 30-Strecken gemäß § 45 Absatz 9 Nr. 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern ist in den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) geregelt.

 

Mit der Regelung ist kein Automatismus verbunden, dass Tempo 30 vor den genannten

Einrichtungen stets anzuordnen ist. Gemäß dem inhaltlich unveränderten § 45 Absatz 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen weiterhin nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dies gilt auch bei der Anordnung von Tempo 30 im unmittelbaren Bereich der in Rede stehenden Einrichtungen. Somit sind weiterhin auch in diesen Fällen jeweils eine Einzelfallprüfung und eine Gesamtabwägung notwendig.

 

Auf Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 46 Absatz 2 (Randnummer 149) wurden von der Behörde für Inneres und Sport als zuständige oberste Landesbehörde Regelungen zur Konkretisierung der neuen Vorschriften und zur Sicherstellung einer einheitlichen Ermessensausübung durch die Straßenverkehrsbehörden getroffen.

 

Um die Einrichtung einer Tempo 30-Strecke zu ermöglichen, müssen besagte soziale Einrichtungen über einen direkten Zugang zu der betreffenden Straße verfügen.

 

An diesen Voraussetzungen hat sich seit Prüfung der Kita in der Farmsener Landstraße nichts geändert. Da die Einrichtung nicht über den geforderten direkten Zugang zur Straße verfügt, ist die Anordnung einer Tempo 30-Strecke rechtlich nicht möglich.

 

Weiterhin wird die Erweiterung bestehender Tempo 30-Zonen gefordert. Die Anordnung von Tempo 30-Zonen soll nach der VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e XI. auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung der Gemeinde vorgenommen werden, in deren Rahmen zugleich das innerörtliche Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) festgelegt werden soll. Dabei ist ein leistungsfähiges, auch den Bedürfnissen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Wirtschaftsverkehrs entsprechendes Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) sicher zu stellen. Der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (wie Rettungswesen, Katastrophenschutz, Feuerwehr) sowie der Verkehrssicherheit ist vorrangig Rechnung zu tragen.

 

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) entscheidet unter verkehrspolitisch konzeptionellen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung einer flächendeckenden Verkehrsplanung über die Einrichtung von Tempo 30-Zonen in Hamburg nach Maßgabe bezirklicher Vorschläge. Die Umsetzung der positiv bewerteten Vorschläge gehört zu den regulären Aufgaben der Bezirksämter. Die Straßenverkehrsbehörde prüft derartige Planungen hinsichtlich der Verkehrssicherheit und ihrer Rechtskonformität.

 

Sollen also bestehende Tempo 30-Zonen erweitert werden, ist die BVM anzuschreiben.

 

 

  1. Markierung von Tempo 30

Zu Piktogrammen auf der Fahrbahn wird auf die Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV), Kapitel Verkehrsberuhigung verwiesen. Hier wird ausgeführt:

 

r die Anordnung von „30“-Piktogrammen auf der Fahrbahn kommen nur Zonen in Betracht, die trotz rechtskonformer Verkehrszeichenregelung ein überdurchschnittlich hohes Maß an

 

-          Geschwindigkeitsüberschreitungen berschreitungsquote von mindestens 15% gemessener Fahrzeuge ab 40 km/h)

oder

-          Geschwindigkeits-Unfällen oder Rechts-vor-Links-Unfällen (Unfallhäufungsstellen)

oder

-          Fahrbahnquerungen durch Fußngerinnen und Fußnger, insbesondere durch Kinder und mobilitätseingeschränkte Personen an bestimmten Örtlichkeiten aufweisen.

 

Vor der Anordnung von Piktogrammen ist zunächst zu prüfen, ob sämtliche baulichen, sowie straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen zur Einengung der Fahrgasse ausgeschöpft worden sind. Ggf. ist der ruhende Verkehr gesondert zu regeln.

 

Seitens der StVB des PK 35 wurden die geforderten Kriterien überprüft. Die übermittelten Daten zu den gefahrenen Geschwindigkeiten lassen sich durch noch einzurichtende verkehrsberuhigende Elemente optimieren. Der Einbau ist noch für dieses Jahr geplant. Somit sind hier noch nicht alle baulichen Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung ausgeschöpft.

 

Im Übrigen kam es seit Einführung der Tempo 30-Zone noch zu keinem Geschwindigkeits- oder Rechts-vor-Links-Unfall.

 

 

  1. Aufstellen von Geschwindigkeitsanzeigern

Bei einem Geschwindigkeitsanzeiger handelt es sich um ein sog. Dialogdisplay. Diese Displays sind in verschiedenen Ausführungen erhältlich und auch in einigen PK-Gebieten aufgestellt. Bei diesen sanktionsfreien Geschwindigkeitsanzeigen wird nach einer ersten Messung bei Überschreitung der zul. Fahrgeschwindigkeit „Langsam“ in Rot signalisiert und die Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung mit dem Hinweis „Danke“ in Grün dargestellt, oder wie in dem Beispiel durch die Anzeige der gefahrenen Geschwindigkeit. Diese Displays stellen kein Verkehrszeichen im Sinne der StVO dar, sondern ergänzen diese lediglich.

 

Dadurch, dass es sich nicht um Verkehrszeichen handelt, ergibt sich keine unmittelbare Zuständigkeit für die Beschaffung, die Aufstellung und den Betrieb der Geräte durch die Behörde für Inneres und Sport. Ansprechpartner hierfür wäre der Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG). Auch bei Vorschlägen aus dem Bezirk zur Aufstellung derartiger Displays werden die Straßenverkehrsbehörden vor der Umsetzung lediglich angehört.

 

Aus straßenverkehrsbehördlicher Sicht spricht nichts gegen eine Aufstellung derartiger Displays auf privatem Grund. Allerdings dürfen von den Displays keine Gefahren ausgehen (z.B. Blenden des Verkehrs, Display ragt in den Verkehrsraum). Der Aufstellort muss so gewählt werden, dass keine Verkehrszeichen und Lichtsignale verdeckt werden. Die für die Aufstellung von Verkehrszeichen zu beachtenden Maße gelten analog.

 

Bei einer beabsichtigten Aufstellung im öffentlichen Verkehrsraum kann sich der Bezirk für weitere Auskünfte an den Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) wenden

 

 

  1. Durchsetzung des Überholabstands

Das PK 35 überwacht durch eigene und ggf. unterstellte Kräfte unter Maßgabe der zur Verfügung stehenden personellen und technischen Ressourcen, sowie inhaltlich priorisierten Aufgaben auch weiterhin die Straßen in Volksdorf und schreitet bei festgestellten Verstößen ein.

 

 

  1. Überholverbot, auch teilweise für einspurige Fahrzeuge

Das Zeichen 277.1 (Verbots des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen) wird nach Entscheidung der Obersten Landesbehörde A 43 in Hamburg derzeit nicht angeordnet. Im Übrigen würde ein Aufstellen dieser Beschilderung an Stellen, an denen ein Überholen nicht regelkonform möglich ist, eine unzulässige Doppelbeschilderung darstellen, da das Überholen an derartigen Stellen per se nicht erlaubt ist.

 

 

  1. Temporäre Querungshilfen

Bei derartigen Querungshilfen, auch Sprunginseln genannt, handelt es sich um straßenbaubehördliche Maßnahmen, die konstruktiv durch die Straßenverkehrsbehörde begleitet werden. Wird also eine derartige Querungshilfe gewünscht, sollte sich der Bezirk an den Straßenbaulastträger wenden.

 

Petitum/Beschluss

 

Der Hauptausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine Anlage/n