21-9054

Evaluation zur Abordnung der "Servicelösung" (bez. Drs. 21-8691) Beschluss der Bezirksversammlung vom 30.05.2024 (Drs. 21-8978)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Letzte Beratung: 14.11.2024 Regionalausschuss Walddörfer Ö 6.13

Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Die zuständige Fachbehörde wird um Stellungnahme zu der Eingabe gebeten.

 

 

Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt unter Beteiligung der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 35 wie folgt Stellung:

 

Bei der Aufhebung der Freigabe von Gehwegen für den Radverkehr in Volksdorf wurde im Wesentlichen auf die verbindliche Handlungsanweisung der Behörde für Inneres und Sport zur Freigabe von Gehwegen für den Radverkehr Bezug genommen. Darin ist folgende Regelung getroffen:

 

Nach § 25 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) müssen zu Fuß Gehende vorhandene Gehwege benutzen. Gehwege sind deshalb grundsätzlich allein zu Fuß Gehenden vorbehalten und dürfen von Fahrzeugen nicht befahren werden. Eine gesetzliche Ausnahme gilt insoweit nur für Rad fahrende Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr.

 

Gleichwohl ist es nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu Zeichen 239 „Gehweg“ nicht ausgeschlossen, auch Gehwege durch entsprechende Zusatzzeichen zur Benutzung durch Radfahrende frei zu geben. Eine solche Freigabe kommt danach in „einzelnen Ausnahmefällen“ in Betracht, wenn dies

 nach den örtlichen Gegebenheiten und

 unter Berücksichtigung der Belange der zu Fuß Gehenden, insbesondere der älteren Menschen, der Kinder und der Rad fahrenden Kinder,

 

im Hinblick auf die Verkehrssicherheit vertretbar erscheint.

 

Nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO muss die Freigabe eines Gehweges des Weiteren im Interesse vornehmlich ungeübter und unsicherer Radfahrer notwendig und insgesamt verhältnismäßig sein. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit haben die Belange des Verkehrs zu Fuß Gehender stets ein besonderes Gewicht.

 

Ausgehend von diesen bundesrechtlich festgelegten Grundsätzen kann die Freigabe von Gehwegen zur Mitbenutzung durch Radfahrende außerhalb von Tempo 30-Zonen zwar im Einzelfall ein geeignetes Mittel zur Schließung voncken im Radwegenetz darstellen und es ungeübten oder unsicheren Radfahrerenden ermöglichen, auch dort abseits vom motorisierten Verkehr zu fahren, wo Radwege oder Radfahrstreifen fehlen. Bei der Anwendung dieses Mittels müssen jedoch die Belange der zu Fuß Gehenden stets im Vordergrund stehen. Deshalb kommt eine Freigabe von Gehwegen durch die Straßenverkehrsbehörden insbesondere nicht in Betracht

-             bei starkem Fußngerverkehr (z.B. in Geschäftsstraßen),

-             im Bereich von Bushaltestellen für Metro-Busse ohne gesonderte Warteflächen,

-             bei einer Gehwegbreite unter 2,00 m,

-             bei starkem Radverkehr und

-             bei Gehwegen mit einer dichten Folge unmittelbar angrenzender Hauseingänge.“

 

Seit 2023 wurde in den vier folgenden Straßenzügen in Volksdorf das Zusatzzeichen (ZZ) 1022-10 (Radverkehr frei) weggeordnet:

 

-  Claus-Ferck-Straße, Kattjahren, Im Alten Dorfe mit Datum 21.11.2023, Erledigungsmeldung vom 21.03.2024, Grund: mangelnde Gehwegbreite und zum Teil starker Fußngerverkehr (Ortskern Volksdorf)

- Ahrensburger Weg (gesamte Länge) mit Datum vom 03.07.2023, Erledigungsmeldung 23.08.2023 Grund: Tempo 30-Zone, mangelnde Gehwegbreite, zum Teil starker Fußngerverkehr (Schulcampus) und dichte Folge unmittelbar angrenzender Hauseingänge

- Waldweg mit Datum vom 02.11.2023, Erledigungsmeldung vom 13.11.2023, Grund: mangelnde Gehwegbreite

- Eulenkrugstraße (zw. Farmsener Landstraße + Buchenkamp) mit Datum vom 15.09.2023, Erledigungsmeldung 24.10.2023, Grund: mangelnde Gehwegbreite

 

Die Wegordnungen erfolgten ausschließlich aufgrund von Beschwerden zu Fuß Gehender oder offizieller Hinweise auf die noch vorhandene Servicelösung.

Bei den beiden zuletzt genannten Wegordnungen gab es nach der Entfernung der Zusatzzeichen zum Teil massive Beschwerden von Radfahrenden. Vereinzelnd beschwerten sich jedoch auch zu Fuß Gehende darüber, dass sich Radfahrende nicht an die neue Regelung halten würden.

Beschwerden werden nicht statistisch erfasst und können daher auch nicht quantitativ evaluiert werden.

 

Eine Unfallauswertung für die vier Straßenabschnitte ab dem Zeitpunkt, an dem die ZZ 1022- 10 entfernt wurden, ergab, dass es zu keinem polizeilich registriertem Verkehrsunfall im Längsverkehr zwischen einer auf der Fahrbahn radfahrenden Person und einem weiteren Verkehrsteilnehmenden gekommen ist.

Bei der Unfallauswertung fiel jedoch auch auf, dass es vor Wegordnung des ZZ zu mehreren Verkehrsunfällen zwischen zwei Radfahrenden oder einer radfahrenden und einer zu Fuß gehenden Person auf dem Gehweg gekommen war.

Ein belastbarer Vorher-Nachher-Vergleich ist nicht möglich. In der Regel werden Verkehrsunfallauswertungen immer für drei Jahre vorgenommen. ZZ 1022-10 wurde jedoch an den vier Straßenzügen erst vor drei bis neun Monaten entfernt.

 

Fazit:

 

Gehwege sind grundsätzlich allein zu Fuß Gehenden vorbehalten und dürfen von Fahrzeugen nicht befahren werden. Eine Ausnahme von dieser Regel muss verträglich für den Fußverkehr sein. Diese Verträglichkeit war in den o.g. Straßenzügen im Stadtteil Volksorf nicht mehr gegeben. In allen Fällen war eine mangelnde Gehwegbreite vorhanden, teilweise war zusätzlich eine starke Frequentierung des Gehwegs durch zu Fuß Gehende gegeben. Zudem war eine hohe Anzahl an Beschwerden über die Servicelösung am PK 35 eingegangen.

Die Verkehrsführung Rad Fahrender an den vier genannten Abschnitten ist nach Unfallauswertung als verkehrssicher zu beurteilen.

 

Das PK 35 wird die Verkehrsverhältnisse vor Ort weiter beobachten, begleiten und die zur Verkehrssicherheit erforderlichen präventiven und repressiven Maßnahmen ergreifen.

 

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

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