21-6344

Evaluation der Wochenmärkte realistischer an den Gegebenheiten vor Ort ausrichten Beschluss der Bezirksversammlung vom 17.11.2022 (Drs. 21-5182.1)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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27.04.2023
23.03.2023
02.03.2023
Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Die zuständige Fachbehörde wird gebeten, die Anpassung der Personalkosten in der Wirtschaftlichkeitsberechnung an den wirklichen Aufwand bei den jeweiligen Wochenmärkten zu

prüfen.

 

 

Antwort der Behörde für Wirtschaft und Innovation und der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke zum Beschluss:

 

Die Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI) überprüft in ihrer Funktion als zuständige Fachbehörde für das Marktwesen, im jährlichen Rhythmus die durch die jeweiligen Bezirksämter erhobenen Gebühren vor dem Hintergrund der Gebührenordnung für das Marktwesen. Ziel der Überprüfung ist, zu ermitteln, ob der in der Gebührenordnung für das Marktwesen vorgegebene Gebührenrahmen auskömmlich ist. Das Verfahren zur Überprüfung der Gebührenordnung für das Marktwesen ist durch das Gebührengesetz vorgegeben und wird begleitet von jährlich seitens der Finanzbehörde veröffentlichten Gebührenrundschreiben. Die Überprüfung seitens der Fachbehörde erfolgt anhand einer Berechnung des Kostendeckungsgrads für den gesamten Bezirk.

 

Es liegt in der Verantwortung jedes Bezirksamtes, als Veranstalter der bezirklichen Wochenmärkte innerhalb des von der Gebührenordnung für das Marktwesen vorgegebenen Gebührenrahmens eine kostendeckende Gebühr festzusetzen. Die Gebührenerhebung folgt dabei den in § 6 des Gebührengesetzes festgelegten Gebührengrundsätzen.

 

Grundsätzlich ist bei der regelmäßigen Evaluation der bezirklichen Wochenmärkte zu berücksichtigen, dass die Wirtschaftlichkeit eines Marktes nicht alleiniges Kriterium für dessen Fortbestand ist. Die Anwendung des Gebührenrahmens für die unterschiedlich attraktiven Märkte trägt diesem Umstand bereits Rechnung. Daneben ist darauf hinzuweisen, dass die erforderliche Dauer der Anwesenheit eines Marktmeisters vor Ort nicht zwingend mit der Größe des jeweiligen Marktes bzw. der Zahl der Stände korreliert.  

 

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine Anlage/n