21-4935

Erreichbarkeit des Schulpfads zwischen Oldenfelder und Bargteheider Straße für Stadtreinigung und Rettungsfahrzeuge Beschluss der Bezirksversammlung vom 03.02.2022 (Drs. 21-4601.1)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Letzte Beratung: 20.04.2022 Regionalausschuss Rahlstedt Ö 7.3

Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Die zuständigen Behörden werden gebeten zu prüfen (zum Beispiel durch Probeanfahrten), inwieweit die Erreichbarkeit des Schulpfads zwischen Oldenfelder Straße und Bargteheider Straße für Stadtreinigung und Rettungsfahrzeuge uneingeschränkt gewährleistet ist und ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.

 

 

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft nimmt unter Beteiligung der Stadtreinigung Hamburg (SRH) zum o.g. Beschluss wie folgt Stellung:

 

Die eingeschränkte Erreichbarkeit des Schulpfades zwischen Oldenfelder Straße und Bargteheider Straße hat bei der SRH schon häufiger zu Problemen sowohl bei der Abfallentsorgung als auch bei der Reinigung geführt. Der Schulpfad ist nur bei Abwesenheit parkender Fahrzeuge für die Fahrzeuge der SRH ohne Einschränkungen befahrbar. Durch parkende Fahrzeuge verengt sich der Schulpfad auf etwa 2,2 Meter in der Breite, wobei der Gehweg bereits berücksichtigt ist.

 

Das Polizeikommissariat (PK) 382, als örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde, nimmt zu der o.a. Beschlussempfehlung wie folgt Stellung:

 

Bei der Straße Schulpfad handelt es sich um eine Straße des öffentlichen Verkehrs. Das in Rede stehende Teilstück der Straße Schulpfad stellt eine Verbindung zwischen der Oldenfelder Straße im Osten und der Bargteheider Straße im Westen dar. Die Einfahrt in das Teilstück der Straße Schulpfad von der Oldenfelder Straße kommend, ist durch Verkehrszeichen (VZ) 250 StVO In Verbindung mit dem VZ 1020-30 (Radfahrer und Anlieger frei) für Fahrzeuge aller Art verboten. Aus Richtung der Bargteheider Straße kommend ist die Einfahrt in die Straße Schulpfad durch VZ 267 StVO verboten. Die Straße Schulpfad ist eine sehr enge Straße ohne Geh- bzw. Radweg. Gern. § 12 (2) StVO i.V.m. der VwVStVO ist das Parken in der Straße Schulpfad auf Grund der nicht vorhandenen Restfahrbahnbreite von 3m grundsätzlich nicht gestattet.

Das PK 38 führt, im Rahmen vorhandener personeller Ressourcen, bereits eine verstärkte Überwachung des ruhenden Verkehrs in der Straße Schulpfad durch und schreitet konsequent gegen Parkverstöße ein.  

Eine Beschilderung mittels VZ 283 StVO kommt, aufgrund der nicht vorhandenen Restfahrbahnbreite von 3m, aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht. Grundsätzlich dürfen Verkehrszeichen gem. § 45 (9) StVO nur dort angeordnet werden, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Eine Doppelbeschilderung ist nicht gestattet.

Für mögliche bauliche Maßnahmen ist das PK 382 nicht zuständig, diese liegt beim örtlich zuständigen Bezirksamt als Straßenbaulastträger.

 

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
07.04.2022
Ö 14.5
Anhänge

keine Anlage/n    

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