Ernie und Bert Ampelmännchen am Kinderkrankenhaus Wilhelmstift umsetzen Beschluss der Bezirksversammlung vom 11.06.2026 (Drs. 22-3663.1)
Letzte Beratung: 10.09.2026 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 14.7
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die Fachbehörde und die Verwaltung werden gebeten im Sinne der Kinder des Kinderkrankenhauses Wilhelmstift:
1. Prioritär die in der Einleitung des Antrages vorgeschlagene Lösung 1 bereits bei der vorhandenen Bedarfsampel an der Kreuzung Schöneberger Straße / Liliencronstraße / Kielkoppenstraße zeitnah umzusetzen. Sollte dies nicht umsetzbar sein, alternativ die Lösung 2 zeitnah umzusetzen.
2. Sofern die Lösungen 1 oder 2 nicht umsetzbar sein sollten, werden die Fachbehörde und die Verwaltung gebeten für die geplante Vollsignalisierung der Kreuzung Schöneberger Straße / Liliencronstraße / Kielkoppenstraße die Signalisierung für Zufußgehende und Radfahrende zu trennen und für Zufußgehende Silhouetten aus der Sesamstraße einzusetzen.
3. dem Regionalausschuss ist über die Ergebnisse und die Umsetzung zu berichten.
Die Behörde für Inneres und Sport nimmt wie folgt Stellung:
Grundsätzlich sind Lichtsignalanlagen für Zufußgehende (FLSA) gem. § 37 (2) Nr. 5 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) so zu gestalten, dass für Zufußgehende das Sinnbild „Fußgänger“ zu verwenden ist. Das Sinnbild Fußgänger ist in § 39 (7) StVO dargestellt. Im Lichtzeichen für Zufußgehende muss gemäß VwV-StVO zu § 37 zu Nummern 5 I. (Rn. 50) das rote Sinnbild eine stehende, das grüne eine schreitende, zufußgehende Personzeigen.
Die in Hamburg bereits angeordneten Streuscheiben im Design von „Ernie & Bert“ wurden vor dem Hintergrund, dass die Sinnbilder ein schreitendes Sinnbild in grün und ein stehendes Sinnbild in Rot zeigen, durch eine Ausnahmegenehmigung der BIS zeitlich befristet bewilligt. Zudem wurde hier ein besonderes Augenmerk auf einen thematischen Zusammenhang der gewählten „Sondersignale“ zum jeweilig ausgewählten Ort der FLSA gelegt. Es ist nicht im Sinne des Genehmigungsgebers und wäre zudem eine starke Abweichung von der bundesweiten Praxis und den bundesweiten Vorgaben, diesen Bezug erheblich auszuweiten und bspw. das bloße Vorhandensein von kinder- und jugendbezogenen Einrichtungen im Umfeld (hier: Kinderkrankenhauses Wilhelmstift) als hinreichenden Hintergrund einer Anordnung von Sinnbildern speziell der Sesamstraße oder anderer kommerziell vermarkteter Charaktere aus Kinderserien heranzuziehen.
Dies vorausgeschickt wurden die drei vorgetragenen Lösungsansätze auf ihre Umsetzbarkeit gemäß den rechtlichen Vorgaben hin überprüft:
Die Ernie & Bert-Streuscheiben wurden bislang ausschließlich an „reinen“ FLSA verbaut. In Kombischeiben wird das Sinnbild Fußgänger sowie das vorgeschriebene Sinnbild Fahrrad verwendet. Das gem. § 37 (2) Nr. 5 Satz 1 StVO i.V.m. § 39 (7) StVO vorgeschriebene Sinnbild Radverkehr kann nicht durch eine ergänzende Figur auf dem Sinnbild für den Radverkehr bzw. eine alleinige Figur ersetzt werden. Vor diesem Hintergrund scheidet die Verwendung von einem neu zu designenden Radfahrendensymbol mit Figuren der Sesamstraße an Lichtsignalanlagen (LSA) mit Kombischeiben aus.
Eine Kombination aus Figur und Sinnbild Radverkehr wird darüber hinaus nicht befürwortet. Die daraus entstehenden unterschiedlichen Streuscheiben an LSA würden gerade bei Kindern und Menschen mit eingeschränkter Sehleistung zu möglicherweise falschen Wahrnehmungen führen und nicht eindeutig erkennbar sein. Gerade kleinere Kinder auf Fahrrädern haben verkehrspsychologisch erwiesenermaßen nur eine vergleichsweise eingeschränkte Wahrnehmung. Die kindliche Entwicklung bringt Einschränkungen mit sich, die insbesondere beim Radfahren durch die höhere Geschwindigkeit und die gleichzeitige Konzentration auf die Fahrstabilität massiv verstärkt werden.
Vor diesem Hintergrund ist bei der Ausnahme der Verwendung einer Figur zwingend darauf zu achten, dass diese anders aussehende Figur zwar ein schreitendes und stehendes Sinnbild zeigt, aber nicht in Kombination mit anderen Sinnbildern, die eine zusätzliche Interpretation bzw. Aufmerksamkeit abverlangen, anzuwenden ist.
Die Trennung der Streuscheiben in jeweils eine für zu Fuß gehende und eine für den Radverkehr ist gem. § 37 (2) Nr. 6 StVO i.V.m. der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 37 (2) Rn. 52 grds. möglich. Zur gemeinsamen Signalisierung des Fußgänger-/ und Radverkehrs gilt Folgendes: „In den roten und grünen Lichtzeichen der FLSA werden jeweils die Sinnbilder für Fußgänger und Radfahrer gemeinsam gezeigt oder neben dem Lichtzeichen für Fußgänger wird ein zweifarbiges Lichtzeichen für Radfahrer angebracht; beide Lichtzeichen müssen jeweils dieselbe Farbe zeigen.“
Dem entgegen stehen allerdings die Regelungen aus den Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA). Beim Punkt 2.3.1.6 Radverkehr heißt es im Unterpunkt zur gemeinsamen Signalisierung mit dem Fußgängerverkehr: „Die gemeinsame Signalisierung von Fußgängern und Radfahrern muss in den Leuchtfeldernder Signalgeber durch kombinierte Sinnbilder für Fußgänger und Radfahrer gekennzeichnet werden.“ Für die gesonderte Signalisierung des Radverkehrs mit dreifeldigen Signalgebern gelten gem. RiLSA konkrete Anforderungen an bestimmte Voraussetzungen, die am angegebenen Ort nicht erkennbar sind. Da in der VwV-StVO explizit konkretisierend auf die RiLSA verwiesen wird, würde seitens der zuständigen zentralen Straßenverkehrsbehörde eine getrennte Signalisierung in Form eines zusätzlichen Radfahrersignals voraussichtlich abgelehnt werden.
Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
Keine Anlage/n
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