Einrichtung einer Tempo-30-Strecke im Kriegkamp in Höhe der Kindertagesstätte Dreieckskoppel Beschluss der Bezirksversammlung vom 25.02.2021 (Drs. 21-2771.1)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt im Einvernehmen mit der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariates (PK) 38 wie folgt Stellung:
Bei der Straße Kriegkamp handelt es sich um eine Bezirksstraße mit gesamtstädtischer Bedeutung. Auf beiden Fahrbahnseiten befinden sich Schutzstreifen für Fahrradfahrer sowie Gehwege. Die Buslinie 275 verkehrt im Kriegkamp. Die Straße ist geprägt von Mehrfamilienhäusern in offener Bauweise. Die Parkplatzzufahrt zu den Häusern 33-41 (Wohnungsgenossenschaft Gartenstadt) befindet sich zwar in einer leichten Kurve, die Fahrbahn ist jedoch gut einsehbar und übersichtlich.
Eine im Mai 2018 durchgeführte Geschwindigkeitsmessung ergab ein unauffälliges Bild.
Gemäß § 45 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder den Verkehr umleiten. Diese Ermächtigung wird durch § 45 Absatz 9 StVO dahingehend eingeschränkt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Eine Unfallauswertung ergab folgendes:
Von 2018-2020 wurden im Kriegkamp zwischen Saseler Straße und Dreieckskoppel keine Verkehrsunfälle mit Fußgänger- oder Fahrradfahrerbeteiligung registriert. Die Unfallauswertung bietet keine Gefahrenlage, die es zwingend erforderlich macht, Beschränkungen wie eine Geschwindigkeitsreduzierung, anzuordnen. Auch sonst sind keine Gefahrenlagen im Kriegkamp erkennbar, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter gem. § 45 StVO erheblich übersteigt. Daher fehlt in Ermangelung einer Gefahrenlage die Rechtsgrundlage für die Anordnung von Tempo 30.
Gemäß § 45 Absatz 9 Nr. 6 StVO bedarf es keiner Gefahrenlage für eine Anordnung von innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h im unmittelbaren Bereich von an den Straßen gelegenen Kindergärten.
Gemäß der Hamburger Richtlinie zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) muss die Einrichtung mit einem direkten Zugang zur Straße ausgestattet sein. Die streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung sollte sich unabhängig von der postalischen Anschrift der Einrichtung in erster Linie auf die tatsächlich benutzten und vom Einrichtungsträger zur Verfügung gestellten Eingänge für Fußgänger und Radfahrende erstrecken.
Nach Auskunft der Leitung der Kindertagesstätte Dreieckskoppel wird lediglich der Haupteingang der Dreieckskoppel genutzt. Der Nebeneingang zum Kriegkamp ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Daher sind auch hier die rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben, eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h anzuordnen.
Das PK 38 wird die Verkehrsverhältnisse im Rahmen der personellen Möglichkeiten vor Ort weiter beobachten, begleiten und die zur Verkehrssicherheit erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n