21-7460

Einkaufszentrum Friedrich-Ebert-Damm revitalisieren Beschluss der Bezirksversammlung vom 17.06.2021 (Drs. 21-3434.1)

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
04.10.2023
14.09.2023
Ö 14.20
Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Die Verwaltung möge prüfen, inwiefern das aus den 60er Jahren stammende Einkaufszentrum

Friedrich-Ebert-Damm wieder revitalisiert werden kann. Folgende Punkte möge die Verwaltung

dazu veranlassen:

1. Die Verwaltung tritt mit den Eigentümern der Flurstücke 399, 1041 und 1237 in Kontakt,

um ein städtebauliches Konzept zu erwirken.

2. Die Verwaltung prüft, ob städtebauliche Mittel zur Revitalisierung dieses Zentrums bereitgestellt werden können.

3. Neue Gebäude sollen in Höhe und Volumen vermittelnd zur umliegenden Wohnbebauung des Stadtteils sein und zur Attraktivitätssteigerung des Einzelhandelsstandortes beitragen.

4. Weitere Hochhäuser nach HBauO werden ausgeschlossen.

5. Die Stellplatzsituation des Standortes soll verbessert werden.

6. Es möge eine bessere Wegevernetzung mit der neuen Ladenbebauung am Friedrich-Ebert-Damm 81 bis 85 ermöglicht werden.

7. Entgegenstehende Vorbescheids- oder Bauanträge sollen bis zum Ende der städtebaulichen Prüfungen zurückgestellt werden.

8. Der Oberbaudirektor möge bei den Planungen frühzeitig mit eingebunden werden.

 

 

Das Bezirksamt nimmt wie folgt Stellung:

 

Das Bezirksamt geht davon aus, dass mit der Bezeichnung „Einkaufszentrum Friedrich-Ebert-Damm“ die Nahversorgungslage Friedrich-Ebert-Damm Nr. 79-93 angesprochen ist.

 

Bei dieser Nahversorgungslage handelt es sich nicht um ein in einheitlichem Eigentum stehendes und einheitlich bewirtschaftetes Einkaufszentrum, sondern um eine Agglomeration mehrerer Grundstücke in unterschiedlichem Eigentum mit erheblichem baulichem Bestand und teilweisen Ladennutzungen. Aus diesem Grund gibt es keinen einheitlichen Ansprechpartner auf Eigentümerseite für Aktivitäten im Sinne der Beschlussfassung. Zudem ist auf dem Grundstück Friedrich-Ebert-Damm 79-85 / Ecke Stephanstraße (Flurstück 399) erst vor wenigen Jahren eine umfangreiche Neubebauung erfolgt, und für das Grundstück Friedrich-Ebert-Damm 85a (Flurstück 1041) erst im August 2021 ein mehrgeschossiges Wohn-/Geschäftshaus mit Vorbescheid genehmigt worden, so dass dort eine nochmalige Neukonzeption in den nächsten Jahren nicht anzunehmen ist.

 

Angesichts dieser baulich bereits stark verfestigten Situation und der Eigentumsverhältnisse besteht derzeit keine realistische Perspektive für eine durchgreifende Neuordnung des Areals. Die Nahversorgung der Bevölkerung am Standort erscheint auch im Zusammenspiel mit nahegelegenen Nahversorgungsmärkten weiterhin gesichert. Unter Würdigung der genannten Sachumstände muss daher derzeit davon abgesehen werden, Aktivitäten im Sinne der Beschlussfassung aufzunehmen.

 

Dies vorausgeschickt, antwortet das Bezirksamt wie folgt:

 

Zu 1.:

Siehe Vorbemerkung.

 

Zu 2.:

Ein Einsatz von Städtebauförderungsmitteln ist in den Förderrichtlinien für Maßnahmen im Rahmenprogramm Integrierte Stadtteilentwicklung geregelt. Mittel können nur im Rahmen einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme in festgelegten Gebieten (RISE-Fördergebiete) bereitgestellt werden. Eine Festlegung des Bereiches, in dem das Einkaufszentrum Friedrich-Ebert-Damm liegt, als RISE-Fördergebiet ist derzeit weder vorgesehen noch beabsichtigt, da es aus dem RISE-Sozialmonitoring keine Hinweise darauf gibt, dass es sich hier um ein Wohnviertel bzw. Quartier mit besonderem Entwicklungsbedarf und gravierenden sozialräumlichen Segregations- und Polarisierungsprozessen oder städtebaulichen Missständen handelt. Eine Bereitstellung von Fördermitteln der Bund-Länder-Städtebauförderung ist daher nicht möglich.

 

Zu 3.:

Die Zielaussage wird zur Kenntnis genommen. Da es sich in der o.g. Situation um einen sogenannten „unbeplanten Innenbereich“ handelt, sind dort nur solche Vorhaben zulässig, die sich nach Maßgabe des § 34 Baugesetzbuch in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

 

Zu 4.:

Siehe Antwort zu 3.

 

Zu 5.:

Die Herstellung privater Stellplätze obliegt den jeweiligen Grundeigentümern. Das Bezirksamt wird bei baurechtlichen Anträgen auf bestehende Anforderungen achten.

 

Zu 6.:

Die Herstellung privater, nicht erschließungsnotwendiger Wege auf Privatgrund steht im Er-messen der jeweiligen Grundeigentümer. Das Bezirksamt wird bei baurechtlichen Anträgen im Sinne der Zielsetzung beraten.

 

Zu 7.:

Über Vorbescheids- und Bauanträge wird nach Recht und Gesetz entschieden. Eine Zurück-stellung ist nur unter den im Baugesetzbuch genannten Voraussetzungen möglich. Im Übrigen siehe zu 3.

 

Zu 8.:

Die Beteiligung des Oberbaudirektors an baurechtlichen Entscheidungen erfolgt in den senatsseitig vorgesehenen Fällen. Das Bezirksamt wird im Falle baurechtlicher Anträge prüfen, ob entsprechende Beteiligungstatbestände vorliegen.

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

Anhänge

keine Anlage/n