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Die Straßen Beerbuschredder und Am Beerbusch in einen verkehrsberuhigten Bereich umwandeln Beschluss der Bezirksversammlung vom 16.12.2021 (Drs. 21-4446)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Letzte Beratung: 31.03.2022 Regionalausschuss Walddörfer Ö 4.2.1

Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Das Bezirksamt wird gebeten, in Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde zu prüfen, ob die Straßen Beerbuschredder und Am Beerbusch in einen verkehrsberuhigten Bereich umgewandelt werden können. Über das Ergebnis ist der Regionalausschuss Walddörfer sowie der Petent zu informieren.

 

 

Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt unter Beteiligung der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 35 wie folgt Stellung:

 

Die Straßen Beerbuschredder und Am Beerbusch befinden sich in einer Tempo 30-Zone und sind je durch einseitige Einzelhausbebauung und land- und forstwirtschaftlichen Flächen geprägt. Beide Straßen weisen beidseitig der Fahrbahn fast lückenlosen Baumbewuchs auf.

 

Gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in Anlage 3 zu 42 Abs. 2 StVO, Verkehrszeichen 325.1 und 325.2) kann ein verkehrsberuhigter Bereich für einzelne Straßen oder Bereiche in Betracht kommen. Die Straßen oder Bereiche müssen über eine überwiegende Aufenthaltsfunktion verfügen. Die Bereiche müssen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straße erforderlich sein.

Gemäß der zu beachtenden Hamburger Richtlinie zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) sollte die Länge der Straße 300 Meter nicht überschreiten. Zeichen 325.1/325.2 darf nur angeordnet werden, wenn die bauliche Gestaltung die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit erwarten lässt.

Zudem sollte das Wohnen die überwiegende Nutzungsart sein.

 

Die Straße Am Beerbusch ab Beerbuschredder bis Ende der Wohnbebauung im südlichen Bereich der Straße hat eine Länge von ca. 320 Metern. Die Straße Beerbuschredder ist ca. 140 Meter lang. Beide Straßen zusammen weisen demnach eine Länge von ca. 460 Metern auf.

Die Länge von 300 Metern, die gemäß HRVV nicht überschritten werden sollte, wäre somit deutlich überschritten.

Die Akzeptanz zur Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit würde sinken, Überschreitungen der Geschwindigkeit sind daher dann zu erwarten. Zusammen mit den Straßen Hohenbergstedt und Beerbuschstieg wäre der dann zusammenhängende verkehrsberuhigte Bereich insgesamt ca. 1080 Meter lang.

Der gesamte verkehrsberuhigte Bereich wäre somit zu groß, um den Anforderungen der HRVV zu entsprechen.

 

Zudem befinden sich westlich der Straße Am Beerbusch und östlich der Straße Beerbuschredder fast durchgehend landwirtschaftliche Flächen. Die bauliche Gestaltung mit nur einseitiger Wohnbebauung und beidseitigem Baumbewuchs lässt (im Gegensatz zu den Straßen Beerbuschstieg und Hohenbergstedt) nicht die Einhaltung von Schrittgeschwindigkeit erwarten.

Ferner würde vor Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs eine umfassende Überplanung durch den Straßenbaulastträger erforderlich werden. Fußwege und Fahrbahn müssten niveaugleich eine bauliche Einheit bilden. Parken wäre lediglich auf besonders gekennzeichneten Flächen zulässig.

Aufgrund der land- und forstwirtschaftlichen Flächen in den Straßen Am Beerbusch und Beerbuschredder ist fraglich, ob das Wohnen die überwiegende Nutzungsart ist.

Außerdem soll nach aktueller Planung zukünftig die Veloroute 5 von der Straße Alte Mühle kommend in Richtung Norden durch die Straßen Am Beerbusch und Beerbuschredder in die Rodenbeker Straße geführt werden. Das Netz der Velorouten wurde ausgearbeitet, um die tägliche Fahrradnutzung in Hamburg zu erleichtern.

Die Einführung von verkehrsberuhigten Bereichen entlang einer Veloroute widerspricht dabei dem Ziel der Velorouten, für Radfahrende zügig befahrbar zu sein. Die Fahrzeuge müssten hier mit Schrittgeschwindigkeit bewegt werden und der Fußverkehr, der die ganze Straßenbreite nutzen dürfte, dürfte nicht unnötig behindert werden.

 

Aufgrund obiger Ausführungen kommt VD 51 zu dem Ergebnis, dass ein verkehrsberuhigter Bereich für die Straßen Beerbuschredder und Am Beerbusch aktuell rechtlich nicht möglich ist. 

 

Das PK 35 wird die Verkehrsverhältnisse im Rahmen der personellen Möglichkeiten vor Ort weiter beobachten, begleiten und die zur Verkehrssicherheit erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

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