Die Chancen nutzen: Jetzt ein behindertengerechtes WC für den Eichtalpark einplanen Beschluss der Bezirksversammlung vom 30.05.2024 (Drs. 21-8963)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
1. Die Fachbehörde wird gebeten, mit dem Pächter zu vereinbaren, dass die Toilette des Gasthauses zu Öffnungszeiten auch von Besuchern des Eichtalparkes gegen ein angemessenes Entgelt genutzt werden kann.
2. Die BUKEA wird gebeten, im Eichtalpark eine öffentliche barrierefreie Toilette einzurichten.
Stellungnahme der Finanzbehörde:
Zu 1.:
Das Mietvertragsangebot an den derzeitigen Betreiber aus April 2024 enthält bereits eine Regelung, die die zur Verfügungstellung der Toiletten für Parkbesucher gegen Entgelt vorsieht. Der derzeit bestehende Mietvertrag ist befristet und endet Ende 2024. Das aktuelle Mietvertragsangebot ist bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte der Betreiber das Angebot bis zu diesem Datum nicht annehmen, ist vorgesehen, die Flächen im Rahmen einer Ausschreibung neu zu vergeben. Dabei würde die Forderung der Bezirksversammlung zu 1. dann ebenfalls berücksichtigt.
Im Zusammenhang mit einer öffentlichen Nutzung der Toiletten wird noch auf folgende Punkte hingewiesen:
Die Sanitärräume werden gemäß Baugenehmigung rollstuhlgerecht, aber nicht per Definition „barrierefrei“ hergerichtet. Dies liegt darin begründet, dass für eine barrierefreie Gestaltung u.a. eine größere Rampe, die außerhalb der Grundstücksgrenze enden würde, errichtet werden müsste. Mit der Herstellung einer umfassenden Barrierefreiheit wären weitere Einschränkungen der gastronomischen Nutzung im Außenbereich verbunden und die Wirtschaftlichkeit des Objektnutzung würde weiter reduziert.
Die Sanitärräume sind nur über den Gastraum zu erreichen. Parkbesucherinnen und Parkbesucher, wie z. B. Joggerinnen und Jogger oder Familien mit Kindern müssen daher den Gastraum durchqueren und ggf. dort warten. Dieser Umstand könnte sich auf die Attraktivität des Objekts aus Sicht des (potentiellen) Betreibers auswirken.
Es wird im Interesse des Betreibers davon abgeraten, mit Hinweisschildern im Park auf die Nutzung der WCs im Restaurant hinzuweisen. Die Nutzung soll den Parkbesucherinnen und Parkbesuchern zwar gestattet sein, jedoch nicht beworben werden.
Es ist davon auszugehen, dass die Unterhaltskosten der Toiletten durch die öffentliche, d.h. vermehrte Nutzung signifikant steigen werden. Bislang ist ungeklärt, wer diese Kosten tragen soll. Eine Refinanzierung allein aus dem Nutzungsentgelt könnte zu einer nicht unerheblichen Entgelthöhe führen, zumal durch das Entgelt nicht zuletzt auch mögliche Nachteile für den Restaurantbetrieb durch die öffentliche Nutzung per se dem Grunde nach abgemildert werden sollen.
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) nimmt zur Ziffer 2 des o.g. Beschlusses wie folgt Stellung:
Die zuletzt in der BV-Drs. 21/8335 wiedergegeben Aussagen der BUKEA bestehen dem Grunde nach fort und werden nachstehend aktualisierend zusammengefasst:
Die der BUKEA für Baumaßnahmen, den Betrieb und die Unterhaltung öffentlicher Toiletten durch die Stadtreinigung Hamburg (SRH) zur Verfügung stehenden Haushaltsermächtigungen sind begrenzt und bereits vollständig gebunden. Dies gilt sowohl für die im gesamten Zeitraum des Haushaltsplanes 2023/2024 und der Mittelfristplanung zur Verfügung stehenden investiven Ermächtigungen für den Bau öffentlicher Toiletten als auch für die konsumtiven Betriebs- und Unterhaltungsmittel.
Aufgrund der hohen Kosten, die mit Bau und Unterhaltung von öffentlichen Toiletten verbunden sind, ist die Realisierung neuer Standorte dadurch absehbar nicht finanzierbar. Selbst wenn es der BUKEA gelingen sollte, zusätzliche Ermächtigungen einzuwerben, wird auch dauerhaft nur eine begrenzte Anzahl von Vorhaben umsetzbar sein.
Gesehene Bedarfe für den Bezirk Wandsbek wären – neben den aus anderen Bezirken signalisierten Bedarfen – insgesamt zu priorisieren, bezirksseitig durch zu erwartende Nutzungszahlen zu begründen und auf Umsetzbarkeit seitens SRH und BUKEA zu überprüfen.
Die BUKEA sieht daher leider keine Möglichkeit, der Beschlussempfehlung zu folgen.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n