Bezirke sind die Kompetenzträger vor Ort Beschluss der Bezirksversammlung vom 09.10.2025 (Drs. 22-2336)
Letzte Beratung: 11.12.2025 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 14.10
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die Bezirksversammlung Wandsbek fordert die Fachbehörden auf
Stellungnahme der Behörde für Finanzen und Bezirke:
Die Behörde für Finanzen und Bezirke misst der Tätigkeit der Bezirksversammlungen auch und insbesondere hinsichtlich der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an demokratischen Prozessen in Hamburg einen hohen Stellenwert zu. Dies bezieht die vielfältigen formellen und informellen Instrumente der Bürgerbeteiligung auf Bezirksebene, bei denen den Bezirksversammlungen eine wichtige Rolle zukommt und deren Weiterentwicklung im Koalitionsvertrag vereinbart wurde, ein. Die Aufnahme von Stimmungen aus der Bevölkerung zu anstehenden oder bereits getroffenen Senatsentscheidungen durch die Mitglieder der Bezirksversammlungen stellt einen wichtigen Aspekt im Zusammenhang demokratischer Meinungsbildung in den Bezirksversammlungen und im Kontext demokratischer Prozesse in Hamburg dar.
Der Gesetzgeber hat gemäß dem verfassungsrechtlichen Auftrag aus Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg Regelungen geschaffen, die die Beteiligung der Bezirksversammlungen an der Aufgabenerledigung der Bezirksämter bestimmen. Solche Regelungen finden sich vorrangig im Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG). Die Vorschriften des 6. Abschnitts Unterabschnitt 1 des BezVG (§§ 19 – 26 BezVG) bestimmen die Rechte der Bezirksversammlung und ihrer Mitglieder in Angelegenheiten des Bezirksamts.
Im Unterabschnitt 2 des 6. Abschnitts (§§ 27 – 29 BezVG) sind die Befugnisse der Bezirksversammlungen und ihrer Mitglieder in Angelegenheiten anderer Behörden geregelt. Dazu zählt das Auskunfts- und Empfehlungsrecht nach § 27 BezVG. Nach dieser Regelung können die Bezirksversammlungen in allen Angelegenheiten, die für den Bezirk von Bedeutung sind, deren Erledigung aber nicht in die Zuständigkeit des Bezirksamtes fällt, an die jeweils zuständige Behörde Empfehlungen aussprechen oder Anfragen richten. Mit dem Auskunfts- und Empfehlungsrecht der Bezirksversammlungen korrespondiert die Antwort- und Informationspflicht der zuständigen Behörde.
Nach § 27 Absatz 2 Satz 2 BezVG hat die zuständige Behörde innerhalb von sechs Wochen die Antwort zu übermitteln beziehungsweise die Empfehlung inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen, sachlich zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung der Bezirksversammlung mitzuteilen. Die Überwachung und Einhaltung der Frist für die Beantwortung einer Anfrage nach § 27 BezVG obliegt der jeweils zuständigen Behörde. Das Gesetz geht davon aus, dass die Antwortpflicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist erfüllt wird. Gleichwohl sind Fallgestaltungen denkbar, in denen eine Beantwortung in der Sechs-Wochen-Frist aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Die Gesetzesbegründung sieht für diese Situationen vor, dass eine begründete Zwischennachricht gegeben wird (Drs. 18/3418). Die Antwort selbstist dann so bald wie möglich nachzureichen. Verstreicht die Erfüllungsfrist ergebnislos, wäre es Aufgabe des vorsitzenden Mitgliedes der Bezirksversammlung, ausstehende Antworten oder Informationen gegebenenfalls anzumahnen, und zwar direkt gegenüber der zuständigen Behörde.
In § 28 BezVG ist ein Anhörungsrecht für die Bezirksversammlung bei bestimmten Standortentscheidungen geregelt. Diese Vorschrift listet eine Reihe von Einrichtungen auf, bei deren Ansiedlung, Schließung oder wesentlicher Veränderung die Bezirksversammlung vor einer Entscheidung des Senats oder einer Fachbehörde über die jeweilige Veränderung mit einer Frist von mindestens einem Monat anzuhören ist, sofern die Entscheidung für den Bezirk oder einen wesentlichen Teil davon von Bedeutung ist. Der Katalog in dieser Vorschrift ist abschließend.
Darüber hinaus sind auch in einigen Fachgesetzen (z. B. §§ 7, 9 und 10 Bauleitplanfeststellungsgesetz, § 32 Wegegesetz in Verbindung mit § 3 Wegereinigungsverordnung und § 3 Gesetz über die räumliche Gliederung der Freien und Hansestadt Hamburg) weitere Beteiligungsrechte der Bezirksversammlungen bestimmt.
Eine Beteiligung der Bezirksversammlungen an allen oder an anderen Entscheidungen des Senats oder der Fachbehörden als in den gesetzlich geregelten Fällen begegnet in Ermangelung einer Rechtsgrundlage rechtsstaatlichen Bedenken. Dies hindert jedoch nicht die politische Diskussion auf allen Ebenen.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n
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