20-2848.1

Bewirtschaftungsziele für die Osterbek mit Seebek Teil VI

Antwort zu Anfragen

Sachverhalt

 

Mit Drucksache 20-2410.1 teilt die Behörde für Umwelt und Energie mit, dass die Verbesserungsmaßnahmen in und an Gewässern in vielen Fällen lange Einwirkzeiten erfordern, bis ein Erfolg erkennbar wird. Dies gilt in besonderem Maß für chemisch-physikalische Parameter.

 

Auf Anfrage der CDU-Fraktion teilte das Bezirksamt Wandsbek mit, dass bisher keinerlei Maßnahmen ergriffen worden sind. Daher ist unverständlich, welche Verbesserungsmaßnahmen zu einem Erfolg führen sollen. Wir gehen davon aus, dass die Antwort auf die Fragen 1 und 2 der o.g. Drucksache nicht eine Verbesserung des chemischen Zustandes durch Nichthandeln beinhalten sollte. Die Senatsdrucksache 19-1816 (Anlage 2) beinhaltet Maßnahmen, die umzusetzen sind. Keine der Maßnahmen wurden bisher umgesetzt. Die ausbleibende Verbesserung des chemischen Zustandes ist die logische Konsequenz.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir erneut die zuständige Behörde:

Die Behörde für Umwelt und Energie antwortet wie folgt:

 

1.)    Welche umgesetzten Maßnahmen sollen zur in der Drucksache 20-2410.1 genannten Verbesserung des chemischen Zustandes führen?

 

2.)    Die Drucksache 20-2410.1 wurde unzureichend beantwortet. Daher erneut die Frage: Warum wurde die Inanspruchnahme einer Fristverlängerung erforderlich (§29 Absatz 3 WHG)? Die entsprechenden Gründe für die Fristverlängerung sind darzulegen!

 

3.)   Die Drucksache 20-2410.1 wurde unzureichend beantwortet. Daher erneut die Frage: Warum wurde der Umsetzungszeitpunkt für das Bewirtschaftungsziel „Erreichung des guten chemischen Zustandes“ der Osterbek mit Seebek von 2015 auf 2021 verlängert?

 

Antwort der Behörde für Umwelt und Energie:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

der in der vorliegenden Anfrage getroffenen Aussage, keine der in der Drucksache 19/1816 genannten Maßnahmen sei bisher umgesetzt worden, folgt die zuständige Behörde nicht. Zum einen sind in der genannten Drucksache nicht Einzelmaßnahmen genannt, sondern zusammenfassende Maßnahmentypen, zum anderen sind zwischenzeitlich zahlreiche Maßnahmen – auch an der Osterbek – umgesetzt worden.

 

Dies vorausgeschickt, beantwortet die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) die Fragen wie folgt:

 

 

Zu 1.:

 

Viele der in der Antwort zur Drucksache 20-2849 genannten Maßnahmen ( Optimierung von Querbauwerken, Einbau von Strömungslenkern und weitere kleinräumige Maßnahmen zur Verbesserung der Sohl- und Uferstrukturen sowie der Bau von Sandfängen und die Überprüfung von Regenwassereinleitungen) zielen auf die Verbesserung der Gewässerstruktur und die Entlastung von schädlichen Einleitungen ab (Regensiele, Sandfänge), so dass dadurch und durch die verbesserten Selbstreinigungskräfte des Gewässers auch der chemische Zustand gebessert wird.

 

 

Zu 2. und 3.:

 

Auch an der Osterbek – wie an anderen Gewässern in Hamburg – sind nicht alle Maßnahmen durchführbar. Hier sind die in Artikel 4 der EG-Wasserrahmenrichtlinie genannten Bedingungen für die Inanspruchnahme von Fristverlängerungen gegeben:

 

  • Unmöglichkeit der technischen Durchführbarkeit
  • unverhältnismäßig hohe Kosten einer Maßnahme
  • fehlende Realisierungsmöglichkeit durch die natürlichen Gegebenheiten.

 

Im Übrigen siehe Antwort zur Drucksache 20-2410.

 

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