20-2410.1

Bewirtschaftungsziele für die Osterbek mit der Seebek IV

Antwort zu Anfragen

Sachverhalt

 

Mit der Drucksache 20-1866.1 teilt das Bezirksamt Wandsbek mit, dass ergänzend zur Senatsdrucksache 19-1816 inzwischen die Senatsdrucksache 21/2358 zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie für den Bewirtschaftungszeitraum bis 2021 veröffentlicht wurde.

 

In der Drucksache 19-1816 (Anlage 2) sollte das Bewirtschaftungsziel „Erreichung des guten chemischen Zustandes“ bis 2015 umgesetzt werden. Hingegen soll gemäß Drucksache 21-2358 das Ziel erst im Jahr 2021 erreicht werden. Diese Drucksache beschreibt den chemischen Zustand für die Osterbek mit Seebek als „nicht gut“. Das ursprüngliche Ziel wurde offensichtlich verpasst.

Als Ursache der nicht fristgerechten Umsetzung werden die natürlichen Gegebenheiten, die Nichtumsetzbarkeit aller Vorschriften sowie die fehlenden Sach- und Personalmittel für die Umsetzung der Maßnahme benannt.

Mit der Drucksache 19-1816 teilt die Verwaltung mit, dass zur Erreichung der Ziele der EG-WRRL die EU-Kommission den Mitgliedsstaaten klare Fristen gesetzt hat. Zu diesem Zeitpunkt hatte Hamburg alle Fristen einhalten können. So wurde bis Ende 2003 die BSU als die für die Umsetzung zuständige Behörde in Hamburg gemeldet. Parallel erfolgte die Umsetzung in Hamburger Landesrecht.

Mit der Drucksache 21-2358 teilt die Verwaltung mit, dass durch die Umsetzung der erforderlichen und realisierbaren Maßnahmen die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie in den Hamburger Gewässern erreicht werden können. Allerdings wird es auch in Hamburg erforderlich sein, von der in §29 Absatz 3 WHG eröffneten Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Fristverlängerungen längstens bis zum Jahr 2027 Gebrauch zu machen (s. Anlage 2).

 

Für die Osterbek mit Seebek sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Optimierung von Querbauwerken, Brücken und Durchlässen, Bau von Umgehungsgerinnen
  • Umsetzung des Pflege- und Entwicklungsplans
  • Einbau von Strömungslenkern
  • Kleinräumige und punktuelle Aufwertung von Sohl- und Uferstrukturen
  • Bau von naturnahen Sandfängen
  • Konzept Regenwassereinleitungen
  • Schulungen zur Gewässerunterhaltung

 

Daher fragen wir die zuständige Verwaltung:

Die Behörde für Umwelt und Energie antwortet wie folgt:

 

1.)   Warum wurde die Inanspruchnahme einer Fristverlängerung erforderlich (§29 Absatz 3 WHG)? Die entsprechenden Gründe sind darzulegen

 

2.)   Warum wurde der Umsetzungszeitpunkt für das Bewirtschaftungsziel „Erreichung des guten chemischen Zustandes“ der Osterbek mit Seebek von 2015 auf 2021 verlängert?

 

Zu 1.) und 2.)

 

Verbesserungsmaßnahmen in und an Gewässern erfordern in vielen Fällen lange Einwirkzeiten, bis ein Erfolg erkennbar wird. Dies gilt in besonderem Maß für chemisch-physikalische Parameter.

 

3.)   Ist der Behörde bekannt, dass die bundesweiten Leitbilder nur auf Grundlage natürlicher Fließgewässertypen beschrieben sind, an denen sich die Zielerfüllungsgrade erheblich veränderter Fließgewässer nur bedingt bemessen lassen und die fehlende Klarstellung zu Umsetzungsproblemen führt?

1.)    Wenn ja, ist mit einer Klarstellung seitens der Fachbehörde für die Bezirksämter zu rechnen, um eine zeitnahe Umsetzung zu ermöglichen?

 

4.)   Ist der Behörde bekannt, dass für einige Gewässer eine vollständige Durchgängigkeit gemäß Ziffer 2 technisch nicht durchführbar ist und die fehlende Klarstellung zu Umsetzungsproblemen führt?

1.)    Wenn ja, ist mit einer Klarstellung seitens der Fachbehörde für die Bezirksämter zu rechnen, um eine zeitnahe Umsetzung zu ermöglichen?

 

Zu 3.) und 4.)

 

Ja. Eine diesbezügliche Klarstellung seitens der Fachbehörde für die Bezirksämter ist nicht erforderlich, da die Bezirksämter durch die enge Zusammenarbeit mit der Behörde für Umwelt und Energie über alle die Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie in Hamburg betreffenden Themen informiert sind.

 

5.)   War der Behörde bekannt, dass die Umsetzung der bis 2015 vorgesehenen Bewirtschaftungsziele einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand für das Bezirksamt Wandsbek bedeuteten und keine ausreichenden Sach- und Personalmittel zur fristgerechten Umsetzung zur Verfügung standen?

 

Die zur Umsetzung von Wasserrahmenrichtlinien-Maßnahmen in den Bezirken erforderlichen Haushaltsmittel werden in Absprache mit den zuständigen Bezirksdienststellen für jedes Jahr von der Behörde für Umwelt und Energie in ausreichendem Maße zur Verfügung gestellt. Auf den Einsatz der Personalmittel hat die Fachbehörde keinen Einfluss.

 

6.)   Hat das Bezirksamt Wandsbek der Fachbehörde mitgeteilt, dass die für 2015 vorgesehenen Bewirtschaftungsziele nicht eingehalten werden können?

  1. Wenn ja, wann und mit welcher Begründung?

 

Die Zielerreichung bei der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie wird von der Fachbehörde zuständigkeitshalber verfolgt. Darüber hinaus steht sie auch bei dieser Thematik in ständigem Kontakt (z.B. durch regelmäßige Planungs- und Umsetzungsgespräche) mit den Bezirksämtern, so dass der erforderliche Informationsfluss gegeben ist. Die Begründung wurde bereits mit der Beantwortung der Kleinen Anfrage „Bewirtschaftungsziele für die Osterbek mit Seebek Teil II“ (Drucksache Nr. 20-2075 vom 03.12.2015) vom Bezirksamt gegeben und war der Fachbehörde so auch bekannt.

 

Anhänge

keine Anlage/n