20-1866.1

Ampelanlagen in der Zeit von 23 bis 5 Uhr abschalten TEIL 3

Antwort zu Anfragen

Sachverhalt

 

In der Antwort auf die Anfrage Drs.-Nr.: 20-1488.1 Ampelanlagen in der Zeit von 23 bis 5 Uhr abschalten Teil 2 führt die zuständige Behörde aus:

„Die Behörde für Inneres und Sport hatte in ihrer Stellungnahme zur Drs. 20-1126 ausgeführt, dass Änderungen der Nachtabschaltung an Lichtzeichenanlagen (LZA) in Wandsbek nicht vorgesehen sind. Grund hierfür ist, dass sich das für diesbezügliche Entscheidungen der Straßenverkehrsbehörde entwickelte Prüfverfahren über viele Jahre gut bewährt hat und ein Handlungsbedarf derzeit nicht erkennbar ist. Am Sachstand hat sich seither nichts geändert. Bei den zur Nachtzeit in Wandsbek abgeschalteten LZA handelt es sich im Übrigen nahezu ausnahmslos um Anlagen, die am Tage der Schulwegsicherung dienen und an denen in den Nachtstunden ein Regelungsbedarf objektiv nicht mehr besteht. Durch die Nachtabschaltung bedingte volkswirtschaftliche Schäden sind hier aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde nicht zu besorgen.“ 

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

Die Verkehrsdirektion nimmt zur o.g. Anfrage wie folgt Stellung.

 

1.) Welche Ampelanlagen werden in Wandsbek in der Nacht abgestellt und warum?

Siehe Anlage.

Die Liste wurde der Verkehrsdirektion vom Straßenbaulastträger (LSBG) zur Verfügung gestellt.

Die Nachtabschaltung kann jederzeit, z.B. durch die Verkehrsleitzentrale, bei Veränderung der Verkehrslage blockiert werden.

 

2.) Welches Prüfverfahren wird für die Entscheidung, ob die Ampelanlage in der Nacht abzustellen ist oder nicht, verwendet? (Das Prüfverfahren ist entsprechend darzulegen)

Eine Nachtabschaltung kommt nur dann in Betracht, wenn nach Beurteilung des Einzelfalls die Verkehrssicherheit durch die vorhandene Verkehrsregelung umfassend gewährleistet ist.

Folgende Kriterien werden insbesondere geprüft:

• Knotenpunktgeometrie (Übersichtlichkeit, Anzahl der Knotenpunktzufahrten, Länge

der Räumwege von Linksabbiegern, Anzahl der Fahrstreifen),

• Verkehrsaufkommen und -zusammensetzung (z. B. ÖPNV aus der Nebenrichtung),

• Eindeutigkeit der Vorfahrtregelung/Erkennbarkeit der Wartepflicht,

• Sichtweite der Wartepflichtigen auf den bevorrechtigten Verkehr,

• Schutz von querenden Fußgängern (z. B. im Bereich von Bushaltestellen, Bahnhöfen,

Taxenständen, sonstigen Einrichtungen),

• Örtliche Besonderheiten (z. B. Beeinflussung der Lichtzeichenanlage durch den

ÖPNV, verkehrsabhängige Steuerung, Blindensignale).

Siehe hierzu auch Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Klaus-Peter Hesse (CDU) vom 04.05.2006, Drucksache 18/4239.

 

 

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