Beschilderung Gehwege im Parkgelände Oldenfelde an der Stargarder Straße II Kleine Anfrage vom 03.08.2020
Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen dienen vorrangig der Gesundheit und der Erholung der Bevölkerung (vergleiche Hamburgisches Gesetz über Grün- und Erholungsanlagen). Darüber hinaus haben die öffentlichen Grünanlagen zahlreiche weitere Funktionen. Sie sind zum Beispiel Rückzugsraum für die städtische Fauna, ein Kulturgut im Sinne des Denkmalschutzgesetzes oder der städtebaulich-freiraumplanerischen Gestaltung, klimatischer Ausgleichsraum in den Stadtquartieren, Bestandteil innerhalb des zu schaffenden Biotopverbunds oder Retentionsräume bei Starkregenereignissen.
Die Bezirksämter sind für die Pflege der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen zuständig.
Welche Maßnahmen zur Pflege und Unterhaltung im jeweiligen Einzelfall angemessen sind, ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, der Verkehrssicherungspflichten sowie der personellen und finanziellen Ressourcen durch die zuständigen Bezirksämter differenziert zu betrachten und zu entscheiden: Die Anforderungen zu einer naturnahen Pflege der Anlagen und die Auswahl einheimischer, standortgerechter Pflanzen finden hierbei ebenfalls Berücksichtigung.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
Das Bezirksamt Wandsbek antwortet wie folgt: 06.08.2020
Bezirksamt Wandsbek:
4103 - Allgemeines Grundvermögen - Eigentümer AGV ohne Erbbaurecht
4056 – Verwaltungsvermögen – Eigentümer Bezirksamt Wandsbek – Stadtgrün
4057 - Verwaltungsvermögen – Eigentümer Bezirksamt Wandsbek – Sportflächen
4058 – Verwaltungsvermögen - Eigentümer Bezirksamt Wandsbek – Stadtgrün
3472 - Verwaltungsvermögen - Eigentümer Bezirksamt Wandsbek – Gewässer
Das Flurstück 4112 ist in der Gemarkung Oldenfelde nicht vorhanden. Das in diesem Bereich anschließende Flurstück wäre 4142, welches in Privateigentum ist.
Bezirksamt Wandsbek:
Siehe zu 1.
Bezirksamt Wandsbek:
Die grundsätzliche Pflicht der Bezirksämter zur Unterhaltung von Grünanlagen ist im „Gesetz über Grün- und Erholungsanlagen“ vom 18.10.1957 festgelegt. Für die Pflege der öffentlichen Flächen ist das Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt, Fachamt Mangement des öffentlichen Raumes, zuständig, innerhalb des Fachamtes die jeweiligen Abschnitte, siehe auch zu 1.