Beleuchtung und Bänke entlang der Kiesgrube aufstellen. Beschluss der Bezirksversammlung vom 19.08.2021 (Drs. 21-3353.1)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die Verwaltung solle prüfen, ob an dieser Stelle eine Umsetzung einer insektenfreundlichen Beleuchtung mit möglichst keiner Lichtverschmutzung möglich ist. Durch die Beleuchtung sollte nur der Weg ausgeleuchtet werden (Beleuchtung/Leuchtkegel darf nur nach unten gehen).
Darüber hinaus soll geprüft werden, ob und wie viele Sitzbänke realisiert werden können. Die finale Abstimmung der Sitzbankposition sowie die Finanzierungsmöglichkeiten sollen durch den zugehörigen Regionalausschuss Bramfeld-Steilshoop-Farmsen-Berne erfolgen.
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) nimmt zum o.g. Beschluss wie folgt Stellung:
Aus dem Beschluss der Bezirksversammlung Wandsbek geht hervor, dass hier nicht Beleuchtung um jeden Preis gefordert wird, sondern es vielmehr um die Prüfung geht, wie eine insektenfreundliche Beleuchtung oder gar eine Beleuchtung ohne Lichtverschmutzung aussehen könnte. Dies begrüßt die BUKEA aus naturschutzfachlicher Sicht sehr.
Dennoch: Beleuchtung stellt aus naturschutzfachlicher Sicht immer eine umweltschädliche Emission dar, die am besten ganz vermieden werden sollte. In diesem Sinne kann auch mit entsprechenden Vermeidungsmaßnahmen nur von insektenschonender Beleuchtung gesprochen werden, eine wirklich insektenfreundliche Beleuchtung ist leider noch nicht am Markt verfügbar.
Da das Gewässer der Kiesgrube ein gesetzlich geschütztes Gewässerbiotop (Biotoptyp SGA, DK5 7240, Nr. 53) darstellt, die umliegenden Uferzonen, durch die der Weg führt, als Ausgleichsfläche (KompVZ W-040 - BPlan Bramfeld 58 + GOP) festgesetzt sind und der Grünzug insgesamt Teil des Biotopverbundes nach § 9 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes ist, ist besondere Rücksicht auf die Belange des Naturschutz zu nehmen.
Besonders zu beachten ist, dass der nördlich der Kiesgrube liegende Friedhof Bramfeld, der ebenfalls über alte Gehölzbestände verfügt, mit der unbeleuchtete Fläche der Kiesgrube und ihrem umfassenden Baumbestand eine große zusammenhängende unbeleuchtete Fläche bildet und somit potenziell verschiedene Habitate für nachtaktive Arten bereitstellt.
Der Naturschutzabteilung der BUKEA liegen für den genannten Bereich leider nur wenige Daten zu vorkommenden Vogelarten und keine Daten zu vorkommenden Fledermaus- und nachtaktiven Insektenarten vor. Aufgrund der Habitatausstattung und der Lage in einem größeren Grünzug und im Biotopverbund ist von einer hohen Eignung für die genannten Artengruppen auszugehen. Um artenschutzrechtliche Konflikte zu vermeiden, sind diese vor der endgültigen Planung der Beleuchtung zu kartieren. Dabei sind insbesondere als Fledermausquartiere geeignete Baumhöhlen und ggf. vorhandene Fledermaus-Flugstraßen zu untersuchen, um diese vollständig von Lichtimmissionen schützen zu können.
Abschließend einige Hinweise zu Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine möglichst insektenschonende Beleuchtung zu realisieren:
Aus naturschutzfachlicher Sicht ist es essentiell, dass die Beleuchtung an den tatsächlichen Bedarf angepasst wird. D.h. es sollte eine Bedarfsanalyse veranlasst werden, aus der hervorgeht, wann (jahres- und tageszeitlich) welche Nutzenden (Altersgruppe, Fortbewegungsart) sich auf dem Verbindungsweg zwischen Heidstücken und Im Soll bewegen. Ergänzend sollte gemessen werden, welches Beleuchtungsniveau etwa durch dauerhaft vorhandene Umgebungsbeleuchtung schon vorzufinden ist, um abzugleichen, welches Beleuchtungsniveau erreicht werden soll. Auch ist zu prüfen, ob eine geringe Beleuchtung zur Herstellung der Verkehrssicherheit ausreichend ist oder ob zwingend auch eine Gesichtserkennung notwendig ist.
Die Beleuchtungsstärke ist möglichst niedrig zu wählen. Die bekannten Normen wie DIN 13201 sind nicht rechtlich bindend und können deshalb nur einen Orientierungsrahmen bieten. Da aus wissenschaftlicher Sicht Leuchtdichten über 1 cd/m² (siehe u.a. Arbeitsbericht Nr. 186, Büro für Technikfolgen-Abschätzung beim Deutschen Bundestag, S. 144) in allen Altersgruppen zu keinen signifikanten Gewinnen bei der Reaktionszeit im Verkehrsgeschehen mehr führen, sind der Lichtstrom bzw. die Leuchtdichte entsprechend unterhalb 1 cd/m² zu wählen.
Abhängig von den örtlichen Gegebenheiten und weiteren Planungen zur Verbesserung der Wegeverbindung kann die wahrgenommene Leuchtdichte optimiert werden, ohne die technische Helligkeit der Beleuchtungsanlagen zu erhöhen. Dies kann bspw. dadurch gewährleistet werden, dass ein heller Bodenbelag gewählt wird und/oder die Wegränder und etwaige Gefahrstellen mit Reflektoren anstatt mit zusätzlicher Beleuchtung gesichert werden.
Die Lichtquellen sind abzuschirmen, sodass das Licht nur auf die Zielflächen abgegeben und Streulicht wirksam reduziert wird, sogenannte Full-Cut-Off-Leuchten. Dabei ist insgesamt ein möglich enger Abstrahlungswinkel (< 70°) und eine möglichst niedrige Anbringungshöhe hilfreich, um die Auswirkungen auf die Gehölz- und Gewässerflächen sowie Anwohnerinnen und Anwohner zu reduzieren.
Ausgehend von der Bedarfsanalyse sind Schaltungen für eine bedarfsorientiere Lichtreduktion vorzusehen. Aus naturschutzfachlicher Sicht wäre z.B. eine Abschaltung im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr sinnvoll. Theoretisch sind auch Schaltungen über Bewegungsmelder o.ä. Techniken denkbar, diese sind aber in der Regel mit höheren Investitions- und Wartungskosten als einfache Zeitschaltungen verbunden.
Da Insekten insbesondere auf die Farbtemperatur bzw. das Farbspektrum von Leuchtmitteln empfindlich reagieren und von Licht mit zu hohen Weiß- bzw. Blauanteilen angezogen werden können, sind entsprechend warme Lichtfarben zu wählen. Am wenigsten schädlich sind bernsteinfarbene Farbtemperaturen unter 2200 Kelvin und unter Ausschluss von blauen Lichtanteilen mit Wellenlängen unter 540 Nanometern. Entsprechende Leuchtmittel geben auch deutlich weniger diffuse Lichtstreuung an den Nachthimmel ab und reduzieren die Lichtverschmutzung insgesamt.
Im Übrigen ist auf vollständig geschlossene Gehäuse zu achten, damit sich keine Insekten in diesen verfangen können (Schutzklasse IP 65 gegen Staub und Wasser). Auch sollte eine Oberflächentemperatur der Gehäuse von 60°C nicht überschritten werden.
Abschließend wird auf den zurzeit in Vorbereitung zur Veröffentlichung befindlichen „Leitfaden Licht – Naturschutzfachliche Bewertung von Licht im Rahmen von Eingriffen“, dort insbesondere die Checklisten in Anhang B, im Anhang an diese Stellungnahme verwiesen. Bei üblicher Ausführung der Beleuchtung nach den bekannten Standards der Hamburger Verkehrsanlagen GmbH ist an diesem Standort entsprechend der Risikomatrix im Leitfaden Licht (siehe Seite 21 f.) von einem hohen Konfliktpotential (ca. 30 von 41 Punkten) auszugehen, bei dem eine Erhebung der faunistischen Ausstattung und eine Abstimmung des gesamten Planungsprozesses mit der zuständigen Dienststelle in der BUKEA zwingend erforderlich ist.
Die Finanzbehörde nimmt wie folgt Stellung:
Der Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) wurde vom Bezirksamt Wandsbek gebeten, zu dem o.g. Beschluss der Bezirksversammlung Wandsbek Stellung zu nehmen.
Bei der in Rede stehenden Fläche handelt es sich um das Flurstück 9250 der Gemarkung Bramfeld, das sich im Allgemeinen Grundvermögen und somit in der Verantwortlichkeit des LIGs befindet.
Bei dem o.g. Grundstück handelt es sich um keine öffentliche Wegeverbindung, sondern um einen Pfad, der durch die nicht legitimierte Nutzung von Anwohnerinnen und Anwohnern entstanden ist. Der Weg wurde zu keiner Zeit als öffentliche Wegeverbindung angelegt noch für die allgemeine Nutzung freigegeben. Der LIG kann regelhaft nur für die Verkehrssicherung auf seinen Flächen sorgen und ist aus seinem Aufgabenbereich heraus nicht für die Herstellung und Beleuchtung von Wegen verantwortlich.
Laut Bebauungsplan Bramfeld 58 ist die vordere Teilfläche des Flurstücks als Parkanlage ausgewiesen. Das restliche Flurstück ist vorgesehen als Oberflächenentwässerung. Eine zeitnahe Überweisung der Flächen ins Verwaltungsvermögen des Bezirksamts wäre somit eine Grundvoraussetzung für die Errichtung einer öffentlichen Wegeverbindung samt Beleuchtung und Aufstellung von Bänken; dies dann allerdings allein im Verantwortungsbereich des Bezirksamts Wandsbek. Einer solchen Überweisung steht aus Sicht des LIG nichts entgegen.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.