21-4761.1

Bebauungsplanverfahren Rahlstedt 132 - Stellau - Verlängerung der geltenden Veränderungssperre Rahlstedt 132 gemäß § 17 Ab-satz 1 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Beschlussvorlage

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
21.02.2022
Ö 6.9
Sachverhalt

 

-          Der Planungsausschuss hat die ursprüngliche Beschlussvorlage Drs. 21-4761 in seiner Sitzung am 15.02.2022 beraten und der Vorlage mehrheitlich zugestimmt, bei Gegenstimme der AfD-Fraktion und Enthaltung der FDP-Fraktion.

-          Der Hauptausschuss wird gem. §15 (3) BezVG aufgrund von Eilbedürftigkeit um Beschlussfassung gebeten.

 

Das Bezirksamt hat mit Aufstellungsbeschluss W 4/19 vom 16. April 2019 (Amtl. Anz. Nr. 32 S. 571, 572) die Aufstellung des Bebauungsplans Rahlstedt 132 beschlossen.

 

Zur Sicherung der Planungsziele wurde gemäß § 14 Absatz 1 BauGB die Veränderungssperre Rahlstedt 132 für die Dauer von zwei Jahren erlassen. Diese trat am 4. April 2020 in Kraft; und tritt nach dem BauGB nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft.

 

Da das eingeleitete Bebauungsplanverfahren Rahlstedt 132 nicht vor Außerkrafttreten der Veränderungssperre abgeschlossen werden kann, ist die Verlängerung der Veränderungssperre zur weiteren Sicherung der Planungsziele geeignet und erforderlich, da im Änderungsgebiet mit weiteren planstörenden Vorhaben gerechnet werden muss.

 

Die Veränderungssperre soll daher gemäß § 17 Absatz 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr verlängert werden. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung, nämlich Aufstellungsbeschluss und Sicherungsbedürfnis, sind gegeben (siehe Anlage). Die Verlängerung der Veränderungssperre tritt automatisch mit der zukünftigen Feststellung des Bebauungsplans Rahlstedt 132 außer Kraft.

 

Mit Blick auf den anstehenden Fristablauf (Außerkrafttreten) ist eine Beschlussfassung eilbedürftig. Daher soll die Vorlage in die Sitzung des Hauptausschuss am 21. Februar 2022 zur Beschlussfassung für die Bezirksversammlung überwiesen werden.

 

 

Petitum/Beschluss

 

Der Hauptausschuss wird gebeten,

-          der Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr zuzustimmen.

 

Anhänge

 

Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Rahlstedt 132

Anlage zur Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Rahlstedt 132 (Karte)

Begründung zur Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Rahlstedt 132