Bauordnung, Brandschutz, Garagenverordnung - Welche vorläufigen Lehren ziehen wir aus der E-Mobilität? Auskunftsersuchen vom 08.02.2023
Der Brandschutz für Gebäude ist gesetzlich in dem Baugesetzbuch (BauGB), der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) u.a. verankert. Darin ist festgehalten, dass Gebäude die Brandschutzbestimmungen einzuhalten haben. Die Brandschutzbestimmungen regeln auch die Zugänge für die Feuerwehr im Brandfall sowie die Bereitstellung von Mitteln zur Brandbekämpfung.
Die von der Bundesregierung und dem Hamburger Senat vorangetriebene Antriebswende stellt neue Anforderungen an die Brandbekämpfung. Im Stadtteil Rahlstedt werden aktuell mehrere öffentliche Parkhäuser saniert und für die Elektromobilität umgerüstet. Auf der Veddel wird ein Parkhaus mit Ladeeinrichtungen für die elektrische Busflotte der Hamburger Hochbahn AG (HHA) geplant.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
Die Finanzbehörde (FB) antwortet wie folgt: 21.03.2023
Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) antwortet wie folgt: 14.03.2023
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) antwortet wie folgt: 09.03.2023
Das Bezirksamt (BA) Wandsbek antwortet wie folgt: 22.03.2023
Vorbemerkung BSW:
Es ist richtig, dass zurzeit einige öffentliche Parkhäuser saniert und für die Elektromobilität umgerüstet und mit Ladesäulen versehen werden. Nach Studien der Feuerwehr Hamburg sind damit jedoch keine neuen Anforderungen an die Brandbekämpfung verbunden.
Hinsichtlich der Anordnung von elektrischen Ladestationen für PKW in der Tiefgarage bestehen laut Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren (AGBF) keine brandschutztechnischen Bedenken. In dem Auszug der aktuellen Empfehlung der AGBF heißt es: „Elektrofahrzeuge werden zertifiziert, eng überwacht produziert und mit zertifizierten Ladeeinrichtungen sowie zertifizierter Zellenüberwachung betrieben. Dadurch sind mögliche Fehler auf ein Minimum reduziert. Von zertifizierten Elektrofahrzeugen gehen weitgehend vergleichbare Gefahren aus, wie von Fahrzeugen mit anderen Antriebsarten (Kraftstoff, Gas).
Auch Brandversuche haben gezeigt, dass die Brandleistung [in Megawatt - MW] unter Fahrzeugen einer Generation und Größe unabhängig von der Antriebsart vergleichbar ist. Die verbauten Brandlasten (u. a. Kunststoffanteile) in heutigen Fahrzeugen sind der ausschlaggebende Faktor für die zunehmend höhere Rauch_und Wärmefreisetzung bei Fahrzeugbränden. Zertifizierte Ladeeinrichtungen auf Einstellplätzen in Garagen können aus heutiger Sicht auch in Tiefgaragen als notwendige Bestandteile des Betriebs und Abstellen von Fahrzeugen akzeptiert werden.“
FB:
Im Bezirk Wandsbek gibt es in Rahlstedt in der Mecklenburger Straße 5 ein Parkhaus mit 445 Stellplätzen, das für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Derzeit gibt es dort noch keine gesonderten Stellplätze für E- und Hybridfahrzeuge und damit auch keine ladestationsbezogenen Brandschutzeinrichtungen. Nach aktuellen Planungen sind ca. 9 Ladestationen vorgesehen. Als Brandschutzeinrichtungen sind derzeit Flucht- und Rettungswegbeleuchtung, Brandschutztüren, Feuerlöscher in Technikräumen und eine Rauchabzugsanlage in den Treppenhäusern vorhanden.
FB:
Für das unter Nr. 1 benannte Objekt erfolgt keine Mischnutzung.
BIS zu 3.-5.:
Eine automatisierte statistische Auswertung des Berichtsdokumentationssystems im Sinne der Fragestellungen ist nicht möglich. Darüber hinaus wäre auch eine manuelle Auswertung nicht valide, da in der Einsatzdokumentation nicht regelhaft die Stichworte „Tiefgarage“ bzw. „privates Parkhaus“ oder die Stichworte „e-Fahrzeug“ bzw. „Hybridfahrzeug“ hinterlegt sind.
BIS:
In der Ausbildung wird bei der Kfz-Brandbekämpfung grundsätzlich nicht zwischen konventionellen und alternativen Antriebsformen unterschieden. Um die Verbrennungsreaktion zu stoppen, werden Wasser und Wasser-Löschschaum-Gemische als Standardlöschmittel eingesetzt. Parallel werden die Energiespeicher auf möglichen Austritt kontrolliert und speziell die Akkumulatoren auf Erwärmung überprüft und bei Bedarf Kühlungsmaßnahmen eingeleitet. Im Falle eines Produktaustrittes werden nach den eingeführten Regeln der Gefahrstoffeinsatzlehre produktspezifische Maßnahmen zur Gefahrenabwehr eingeleitet. Diese genannten Maßnahmen werden in der Ausbildung vermittelt.
Besondere Materialien oder Ausrüstung werden für die Brandbekämpfung für Kfz mit alternativen Antrieben nicht vorgehalten.
BSW zu 7. und 8.:
Keine. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
FB:
Einfuhr- bzw. Parkverbote für batteriebetriebene Fahrzeuge sind nicht verhängt.
BA Wandsbek:
Anforderungen an den Brandschutz sind vom jeweiligen Einzelfall und dessen Rahmenbedingungen abhängig. Aus diesem Grund ist keine pauschale Beantwortung möglich.
keine Anlage/n