Ausgleichsmaßnahme Mesterbrookweg Auskunftsersuchen vom 18.05.2026
Letzte Beratung: 02.07.2026 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 15.2
Nach Angaben des Geoportals der Freien und Hansestadt Hamburg ist auf Flächen am Mesterbrookweg eine Ausgleichsmaßnahme „Waldumbau“ festgesetzt beziehungsweise verzeichnet. Vor Ort entsteht jedoch der Eindruck, dass die tatsächliche Nutzung beziehungsweise der tatsächliche Zustand der betroffenen Flächen nicht oder nicht vollständig mit der im Geoportal dargestellten Ausgleichsmaßnahme übereinstimmt. Insbesondere sollen Teilflächen weiterhin anderweitig genutzt beziehungsweise verpachtet sein.
Dies vorausgeschickt fragen wir:
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) antwortet wie folgt: 26.06.2026
Vorbemerkung der BUKEA:
Die Flächendarstellung im Geoportal Hamburg stimmte nicht vollständig mit der Ausgleichsfläche überein. Fälschlicherweise war das gesamte Flurstück dargestellt und nicht die Teilfläche des Ausgleichs. Die Änderung der Darstellung wurde inzwischen veranlasst.
BUKEA:
Die Ausgleichsmaßnahme „Waldumbau Mesterbrooksweg“ wurde im Jahr 2013 durch das Sondervermögen Naturschutz und Landschaftspflege festgelegt.
BUKEA:
Die Maßnahme ist keinem konkreten Eingriffs- oder Genehmigungsverfahren zugeordnet und wurde aus Ersatzzahlungen finanziert.
BUKEA:
Die Maßnahme beinhaltete aufgrund des schlechten Pflegezustandes des Bestandes und der damit einhergehenden eingeschränkten Verkehrssicherheit den Kahlhieb des bestehenden Fichtenbestandes auf einer Fläche von 1,76 ha, die Pflanzung von heimischen Laubbäumen und Sträuchern sowie die Sicherung des Bestandes durch einen umläufigen Wildschutzzaun. Dieser wurde im Jahr 2023 abgebaut und die Pflanzung geläutert, um langsam wachsende Gehölzarten wie Eichen vor der Beschattung durch schnell wachsenden Weichholzarten zu schützen.
BUKEA:
Die Herstellungspflege wurde 2023 abgeschlossen. Zukünftig sind weitere Entwicklungspflegemaßnahmen möglich, um einen naturschutzfachlich wertvollen Bestand zu gewährleisten.
BUKEA:
Entfällt.
Ausgleichsmaßnahme entgegen?
BUKEA:
Nein, es werden keine Flächen innerhalb des betroffenen Bereichs derzeit verpachtet oder anderweitig genutzt.
BUKEA:
Nein, von der Maßnahme ist kein Pachtvertrag betroffen.
BUKEA:
Gemäß § 17 des Bundesnaturschutzgesetzes kontrolliert die zuständige Behörde – das Bezirksamt bei von ihm zugelassenen Eingriffen, andernfalls die BUKEA – die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungsmaßnahmen sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen.
BUKEA:
Wenn festgesetzte Ausgleichs- oder Kompensationsmaßnahmen nicht oder nur teilweise umgesetzt werden, stehen der zuständigen Verwaltung verschiedene Instrumente zur Verfügung. Welche genau greifen, hängt von der jeweiligen Rechtsgrundlage und davon ab, wie die Verpflichtung festgesetzt wurde (z. B. Auflage in einer Genehmigung, Nebenbestimmung, öffentlich-rechtlicher Vertrag oder Bebauungsplan).
Typische Maßnahmen sind:
Anordnungen zur Nachholung der Maßnahme
Verwaltungszwang
Wenn einer behördlichen Anordnung nicht nachgekommen wird, können Zwangsmittel eingesetzt werden:
Widerruf oder Rücknahme von Genehmigungen
Bußgeldverfahren
Inanspruchnahme von Sicherheitsleistungen
Ersatz- oder Nachkompensation
Vertragliche Durchsetzung
BUKEA:
Ein Rückbau eines genehmigten Vorhabens wegen nicht umgesetzter Ausgleichsmaßnahmen ist grundsätzlich unter den folgenden genannten rechtlichen Voraussetzungen möglich:
Nichtumsetzung oder erhebliche Nichterfüllung
Erfolgloser Einsatz milderer Mittel
Rechtsgrundlage für den Entzug der Zulassung
Verhältnismäßigkeit
Fortbestehende erhebliche Beeinträchtigungen
BUKEA:
Die Frage nach gesetzlichen Fristen lässt sich nicht pauschal beantworten, da das Naturschutzrecht für viele Ausgleichsmaßnahmen keine einheitlichen bundesweit geltenden Fristen vorgibt. Maßgeblich sind die Regelungen in der konkreten Zulassungsentscheidung. Die grundbuchrechtliche Sicherung erfolgt üblicherweise nach der Erteilung der Genehmigung und vor Beginn der Bauausführung.
Auch für die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen enthält das Naturschutzrecht in der Regel keine starre allgemeine Frist. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass Ausgleichsmaßnahmen möglichst zeitnah zum Eingriff, funktional wirksam und entsprechend den Festsetzungen der Zulassungsentscheidung umgesetzt werden müssen.
BUKEA:
Eine einheitliche gesetzliche Prüfungs- oder Kontrollfrist für die Überwachung von Ausgleichsmaßnahmen gibt es im deutschen Naturschutzrecht grundsätzlich nicht.
Die zuständige Naturschutzbehörde ist zwar verpflichtet, die Einhaltung naturschutzrechtlicher Anforderungen zu überwachen, jedoch bestimmen sich Umfang und Häufigkeit der Kontrollen in der Regel nach den Vorgaben der Genehmigung oder des Planfeststellungsbeschlusses.
keine Anlage/n
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