22-3661.1

Ausgleichsmaßnahme Mesterbrookweg Auskunftsersuchen vom 18.05.2026

Antwort zu Anfragen

Letzte Beratung: 02.07.2026 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 15.2

Sachverhalt

Nach Angaben des Geoportals der Freien und Hansestadt Hamburg ist auf Flächen am Mesterbrookweg eine Ausgleichsmaßnahme „Waldumbau“ festgesetzt beziehungsweise verzeichnet. Vor Ort entsteht jedoch der Eindruck, dass die tatsächliche Nutzung beziehungsweise der tatsächliche Zustand der betroffenen Flächen nicht oder nicht vollständig mit der im Geoportal dargestellten Ausgleichsmaßnahme übereinstimmt. Insbesondere sollen Teilflächen weiterhin anderweitig genutzt beziehungsweise verpachtet sein.

Dies vorausgeschickt fragen wir:

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) antwortet wie folgt: 26.06.2026

Vorbemerkung der BUKEA:

Die Flächendarstellung im Geoportal Hamburg stimmte nicht vollständig mit der Ausgleichsfläche überein. Fälschlicherweise war das gesamte Flurstück dargestellt und nicht die Teilfläche des Ausgleichs. Die Änderung der Darstellung wurde inzwischen veranlasst.

  1. Wann wurde die Ausgleichsmaßnahme „Waldumbau“ am Mesterbrookweg beschlossen beziehungsweise festgesetzt?

BUKEA:

Die Ausgleichsmaßnahme „Waldumbau Mesterbrooksweg“ wurde im Jahr 2013 durch das Sondervermögen Naturschutz und Landschaftspflege festgelegt.


  1. Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte die Festsetzung der Ausgleichsmaßnahme?

BUKEA:

Die Maßnahme ist keinem konkreten Eingriffs- oder Genehmigungsverfahren zugeordnet und wurde aus Ersatzzahlungen finanziert.

  1. Welchen konkreten Inhalt umfasst die Ausgleichsmaßnahme?
    Bitte insbesondere Art, Umfang, Flächengröße sowie die vorgesehenen Maßnahmen des Waldumbaus darstellen.

BUKEA:

Die Maßnahme beinhaltete aufgrund des schlechten Pflegezustandes des Bestandes und der damit einhergehenden eingeschränkten Verkehrssicherheit den Kahlhieb des bestehenden Fichtenbestandes auf einer Fläche von 1,76 ha, die Pflanzung von heimischen Laubbäumen und Sträuchern sowie die Sicherung des Bestandes durch einen umläufigen Wildschutzzaun. Dieser wurde im Jahr 2023 abgebaut und die Pflanzung geläutert, um langsam wachsende Gehölzarten wie Eichen vor der Beschattung durch schnell wachsenden Weichholzarten zu schützen.

  1. Wann wurde die Ausgleichsmaßnahme vollständig umgesetzt?

BUKEA:

Die Herstellungspflege wurde 2023 abgeschlossen. Zukünftig sind weitere Entwicklungspflegemaßnahmen möglich, um einen naturschutzfachlich wertvollen Bestand zu gewährleisten.

  1. Falls die Ausgleichsmaßnahme noch nicht vollständig umgesetzt wurde; Welche Teilmaßnahmen wurden warum noch nicht umgesetzt und wann soll dies geschehen?

BUKEA:
Entfällt.

  1. Werden Flächen innerhalb des von der Ausgleichsmaßnahme betroffenen Bereichs derzeit verpachtet oder anderweitig genutzt?

    Falls ja:
    a) an wen beziehungsweise zu welchem Nutzungszweck?
    b) seit und bis wann?
    c) inwieweit stehen diese Nutzungen der Durchführung der

Ausgleichsmaßnahme entgegen?

BUKEA:

Nein, es werden keine Flächen innerhalb des betroffenen Bereichs derzeit verpachtet oder anderweitig genutzt.

  1. Wurden bestehende Pacht oder Nutzungsverhältnisse im Zusammenhang mit der Ausgleichsmaßnahme angepasst, eingeschränkt oder beendet?
    Falls nein: warum nicht?

BUKEA:

Nein, von der Maßnahme ist kein Pachtvertrag betroffen.


  1. Welche behördlichen Kontrollmechanismen bestehen allgemein zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung festgesetzter Ausgleichsmaßnahmen?

BUKEA:

Gemäß § 17 des Bundesnaturschutzgesetzes kontrolliert die zuständige Behörde das Bezirksamt bei von ihm zugelassenen Eingriffen, andernfalls die BUKEA die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungsmaßnahmen sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen.

  1. Welche Maßnahmen beziehungsweise Sankionsmöglichkeiten stehen der Verwaltung zur Verfügung, wenn festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen nicht oder nicht vollständig umgesetzt werden?

BUKEA:

Wenn festgesetzte Ausgleichs- oder Kompensationsmaßnahmen nicht oder nur teilweise umgesetzt werden, stehen der zuständigen Verwaltung verschiedene Instrumente zur Verfügung. Welche genau greifen, hängt von der jeweiligen Rechtsgrundlage und davon ab, wie die Verpflichtung festgesetzt wurde (z. B. Auflage in einer Genehmigung, Nebenbestimmung, öffentlich-rechtlicher Vertrag oder Bebauungsplan).

Typische Maßnahmen sind:

Anordnungen zur Nachholung der Maßnahme

  • Die Behörde kann den Verpflichteten auffordern bzw. verpflichten, die fehlenden Ausgleichsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist umzusetzen.

Verwaltungszwang

Wenn einer behördlichen Anordnung nicht nachgekommen wird, können Zwangsmittel eingesetzt werden:

  • Zwangsgeld,
  • Ersatzvornahme (die Behörde lässt die Maßnahme auf Kosten des Verpflichteten durchführen).

Widerruf oder Rücknahme von Genehmigungen

  • Bei schwerwiegenden oder dauerhaften Verstößen kann die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen werden.

Bußgeldverfahren

  • Verstöße gegen naturschutzrechtliche Verpflichtungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Inanspruchnahme von Sicherheitsleistungen

  • Wurde zur Absicherung der Umsetzung eine Bürgschaft oder andere Sicherheitsleistung hinterlegt, kann die Behörde darauf zurückgreifen, um die Durchführung der Maßnahme zu finanzieren.

Ersatz- oder Nachkompensation

  • Wenn die ursprünglich vorgesehene Maßnahme nicht mehr möglich oder nicht ausreichend wirksam ist, kann die Behörde zusätzliche oder alternative Kompensationsmaßnahmen verlangen.

Vertragliche Durchsetzung

  • Beruht die Verpflichtung auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, können vertragliche Ansprüche geltend gemacht und gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden.
  1. Unter welchen Voraussetzungen wird ein Rückbau genehmigter Vorhaben veranlasst, wenn die zugehörigen Ausgleichsmaßnahmen nicht umgesetzt wurden?

BUKEA:

Ein Rückbau eines genehmigten Vorhabens wegen nicht umgesetzter Ausgleichsmaßnahmen ist grundsätzlich unter den folgenden genannten rechtlichen Voraussetzungen möglich:

Nichtumsetzung oder erhebliche Nichterfüllung

  • Die festgesetzten Maßnahmen wurden gar nicht oder in wesentlichen Teilen nicht umgesetzt.

Erfolgloser Einsatz milderer Mittel

  • Die Behörde hat zunächst versucht, die Umsetzung durch Anordnungen, Fristsetzungen, Zwangsgelder oder Ersatzvornahmen durchzusetzen.

Rechtsgrundlage für den Entzug der Zulassung

  • Die Genehmigung muss widerrufen oder anderweitig ihre Wirksamkeit verloren haben, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
  • Allein die Nichterfüllung einer Ausgleichsmaßnahme führt im Einzelfall nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit des gesamten Vorhabens.

Verhältnismäßigkeit

  • Der Rückbau muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.
  • Die Behörde muss prüfen, ob eine nachträgliche Umsetzung oder Ersatzkompensation möglich ist.

Fortbestehende erhebliche Beeinträchtigungen

  • Besonders relevant ist, ob durch das Fehlen der Kompensationsmaßnahmen weiterhin erhebliche und nicht anderweitig ausgleichbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bestehen.
  1. Welche gesetzlichen Fristen bestehen hinsichtlich

    a) der grundbuchrechtlichen Sicherung von Ausgleichsmaßnahmen sowie
    b) deren tatsächlicher Umsetzung?

BUKEA:

Die Frage nach gesetzlichen Fristen lässt sich nicht pauschal beantworten, da das Naturschutzrecht für viele Ausgleichsmaßnahmen keine einheitlichen bundesweit geltenden Fristen vorgibt. Maßgeblich sind die Regelungen in der konkreten Zulassungsentscheidung. Die grundbuchrechtliche Sicherung erfolgt üblicherweise nach der Erteilung der Genehmigung und vor Beginn der Bauausführung.

Auch für die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen enthält das Naturschutzrecht in der Regel keine starre allgemeine Frist. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass Ausgleichsmaßnahmen möglichst zeitnah zum Eingriff, funktional wirksam und entsprechend den Festsetzungen der Zulassungsentscheidung umgesetzt werden müssen.

  1. In welchen zeitlichen Abständen überprüft die zuständige Behörde die Umsetzung und den Fortbestand festgesetzter Ausgleichsmaßnahmen?

BUKEA:

Eine einheitliche gesetzliche Prüfungs- oder Kontrollfrist für die Überwachung von Ausgleichsmaßnahmen gibt es im deutschen Naturschutzrecht grundsätzlich nicht.

Die zuständige Naturschutzbehörde ist zwar verpflichtet, die Einhaltung naturschutzrechtlicher Anforderungen zu überwachen, jedoch bestimmen sich Umfang und Häufigkeit der Kontrollen in der Regel nach den Vorgaben der Genehmigung oder des Planfeststellungsbeschlusses.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
02.07.2026
Ö 15.2
Anhänge

keine Anlage/n

Lokalisation Beta
Hamburg Mesterbrooksweg

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