Änderungsvorschläge: Durchführung der Wahl zum 1. Kinder- und Jugendbeirat (KJB) im Bezirk Wandsbek, Drs. 22-4136
Letzte Beratung: 26.08.2026 Jugendhilfeausschuss Ö 8.3
Vereinbarung zwischen der Bezirksversammlung Wandsbek und dem
Bezirksamt Wandsbek zur Anwendung des § 33 BezVG: Einrichtung eines
Kinder- und Jugendbeirates (KJB)
- 2.2: Mitglieder in den Ausschüssen sollen können nicht zugleich Teil einer der Fraktionen der Bezirksversammlung sein.
- 2.3 Das Bezirksamt besitzt ein aufschiebendes Vetorecht gegen Beschlüsse des Kinder- und Jugendbeirats hinsichtlich der Verwendung von Mitteln aus dem Verfügungsfonds. Macht das Bezirksamt von seinem Vetorecht Gebrauch, so ist die Entscheidung gegenüber dem KJB schriftlich und unter Angabe der Gründe darzulegen sind der Beschluss des Kinder- und Jugendbeirates sowie die Begründung der Ausübung des Vetorechts dem JHA zur abschließenden Beratung vorzulegen. Der Kinder- und Jugendbeirat berichtet dem JHA halbjährlich über die Verwendung des Verfügungsfonds.
Wahlordnung zur Wahl der gewählten Mitglieder des 1. Kinder- und
Jugendbeirats Wandsbek
- §4 (2) Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleitung als vorsitzende Person, einer Vertretung des Jugendhilfeausschusses drei durch den Jugendhilfeausschuss benannten Beisitzenden sowie bis zu fünf weiteren, durch die Wahlleitung benannten Beisitzenden. Dem Wahlausschuss können neben Wahlberechtigten alle Einwohnende ab 10 Jahren angehören. Eine paritätische Zusammensetzung (m/w/d) des Wahlausschusses wird angestrebt. Kandidierende können nicht Mitglied im Wahlausschuss sein. Bei mehr als 5 Interessierten entscheidet die Wahlleitung.
Der Jugendhilfeausschuss wird um Beschlussfassung gebeten.
Der Jugendhilfeausschuss möge für den Wahlausschussdrei Beisitzende benennen.
keine Anlage/n
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