Änderung der Globalrichtlinie Kinder- und Jugendarbeit Anhörung gemäß § 46 BezVG (Globalrichtlinie) Beschlussvorlage des Jugendhilfeausschusses
Der Jugendhilfeausschuss hat sich, in seiner Sitzung am 03.11.21, die folgende erarbeitete Stellungnahme der Unter-AG §78 zu Eigen gemacht.
Die Frist zur Stellungnahme endet am 19.11.21.
Die Unter-AG §78 hat sich in mehreren Treffen mit den Entwürfen zur neuen Globalrichtlinie „Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit in den Bezirken“ befasst und nimmt zu dem aktuellen Entwurf (Stand 15.09.2021) wie folgt Stellung:
Zu 1. Vorbemerkung, Seite 3, 3. Absatz, Satz:
Die Unter-AG schlägt vor den Satz wie folgt abzuändern:
Sie (Anm.: sie = die Kinder- und Jugendarbeit als außerschulischer Bildungsakteur) kann Freiräume für junge Menschen vorhalten, in denen Selbstpositionierung ohne Leistungsdruck erfolgt und Zeit gegeben wird, verpasste Kontakte und Freizeit, Spiel und Erholung wieder auszuleben.
Zu 3. Ziele, Seite 4, letzter Absatz:
Abweichend von der gültigen Globalrichtlinie J 1/16 wurde im aktuellen Entwurf die Beteiligung der Jugendhilfeausschüsse gestrichen.
Nach Ansicht der Unter-AG §78 wird die Beteiligung der Jugendhilfeausschüsse als wichtig erachtet und entspricht der bisherigen Praxis und dem Selbstverständnis des BA-Wandsbek. Die Beteiligung der Jugendhilfeausschüsse an der Erstellung der Ziel- und Leistungsvereinbarung zwischen der Fachbehörde und den Bezirksämtern soll in die neue Globalrichtlinie aufgenommen werden.
Zu 5. Ressourcen, Seite 5:
Die Unter-AG §78 spricht sich dafür aus, unter dem Punkt Ressourcen mit aufzunehmen, eine Anpassung der finanziellen Mittel alle zwei Jahre (angelehnt an den Doppelhaushalt) zur Deckung der laufenden Kostensteigerungen (Personalkosten, Betriebskosten und Honorarkosten) vorzunehmen, um einer sukzessiven Kürzung der Betriebsausgaben entgegenzuwirken.
Zu 6. Integrierte Fachplanung, Seite 4- Seite 6:
Die Sozialbehörde beabsichtigt, in Ergänzung zu dem bestehenden numerischen und narrativen Berichtswesen OKJA/JSA, die Integrierte Fachplanung als weiteres übergeordnetes Planungsinstrument einzuführen. Zum Zeitpunkt der Vorlage des Entwurfs der neuen Globalrichtlinie OKJA/JSA hat die bezirksübergreifende Arbeitsgruppe zur Integrierten Fachplanung ihre Arbeit noch nicht abgeschlossen. Der konkrete Planungsprozess und der damit verbundene Mehraufwand für die Bezirksämter sind bislang ungeklärt. Im Nachgang vorliegende Arbeitsergebnisse und Vereinbarungen zwischen den Bezirksämtern und der Sozialbehörde können dazu führen, dass der Text in der Globalrichtlinie zur „Integrierten Fachplanung“ überarbeitet werden muss.
Zudem soll nach Ansicht der Unter-AG §78 in die Globalrichtlinie aufgenommen werden, dass in Stadtteilen mit einem signifikanten Bevölkerungszuwachs durch Neubaugebiete oder Nachverdichtung, ab einer Größenordnung von 500 Wohneinheiten, die Versorgung dieser Gebiete mit einer Einrichtung der Kinder- und Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit zu berücksichtigen ist.
Zu 7. Arbeitsprinzipien, Seite 7, erster Absatz:
Der Absatz soll geändert werden in:
Die Arbeit der Fachkräfte ist in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit, sowie der Jugendsozialarbeit durch folgende Prinzipien, angelehnt am Konzept der lebensweltorientierten Sozialen Arbeit, gekennzeichnet.
Zu 7. Arbeitsprinzipien, Seite 7 zu Subjektorientierung:
Es soll heißen „Adressatenorientierung“ statt Subjektorientierung.
Zu 7. Arbeitsprinzipien, Seite 7 zu Daten- und Vertrauensschutz:
Ergänzt werden soll „Anonymität“.
Zu 9.5.2 Fachliche Standards, Seite 13, Kooperation im Programm Sozialräumliche Angebote der Jugend- und Familienhilfe, erster Satz:
Die Unter-AG §78 spricht sich dafür aus, den Satz wie folgt abzuändern („können“ statt „streben an“):
Die Träger der Offenen Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit können sich mit ihren Regelangeboten an geeigneten sozialräumlichen Kooperationen mit anderen Trägern beteiligen.
Zu 9.6 Qualitätsentwicklung und-sicherung, Seite 14
Ergänzt werden soll folgender Satz:
„Die Fachbehörde unterstützt die Fachkräfte durch Maßnahmen der Qualitätssicherung und fachlichen Weiterentwicklung, wie bspw. Praxisberatung und Supervision und stellt dafür Ressourcen zur Verfügung“.
Zu 10. Finanzierung der Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit. Seite 15, zweiter Absatz:
Die Unter-AG §78 spricht sich dafür aus folgende Punkte in die Liste der im Rahmen des Zuwendungsrechts insbesondere anzuerkennenden Ausgaben für Betriebs- und Investitionskosten aufzunehmen:
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme und Zustimmung gebeten.
keine Anlage/n