21-8114.1

Änderung der Geschäftsordnung - Zusammensetzung und Vertretung in Ausschüssen Antrag der Fraktionen SPD und Die Grünen

Antrag

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
14.12.2023
Ö 7.1
Sachverhalt

 

Die Änderung soll behauptete Unschärfen der Geschäftsordnung in Bezug auf die Teilnahme von Nichtmitgliedern an Ausschusssitzungen klarstellen, diese besser an den gesetzlichen Vorgaben ausrichten (vgl. § 17 BezVG), den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Bezirksversammlung und ihren Ausschüssen absichern und die Regelungen zur Stellvertretung der Fraktionen in den Ausschüssen und die Partizipation von fraktionslosen Mitgliedern trennschärfer gestalten.

 

§ 18 III der Geschäftsordnung

 

bisher:

Die Mitglieder der Bezirksversammlung können an den Sitzungen aller Ausschüsse und deren Unterausschüsse teilnehmen. Sie haben dort Rederecht und nur im Vertretungsfall gemäß § 19 Abs. 4 GO Stimmrecht.

 

wird neu gefasst:

Die Mitglieder der Bezirksversammlung können an den Sitzungen aller Ausschüsse und deren Unterausschüsse teilnehmen. Sie haben dort auch nach Maßgabe des § 19 Abs. 4 Rederecht und im Vertretungsfall Stimmrecht. Ihre Wortbeiträge sind auf die Redezeit ihrer Fraktionen anzurechnen.

 

 

§ 18 IV der Geschäftsordnung

 

bisher:

Fraktionslose Mitglieder können dem vorsitzenden Mitglied zwei Ausschüsse nennen, in denen sie ständig mitarbeiten wollen. Sie haben dort über das allgemeine Rederecht gem. Abs. 4 hinaus ein Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.

 

wird neu gefasst:

Fraktionslose Mitglieder können dem vorsitzenden Mitglied zwei Ausschüsse (Fachausschüsse, Regionalausschüsse oder deren Unterausschüsse, Sonderausschüsse) nennen, in denen sie ständig mitarbeiten wollen. Sie haben dort dieselben Rechte wie andere Ausschussmitglieder, jedoch kein Stimmrecht. Die Teilnahme an Sitzungen anderer Ausschüsse der Bezirksversammlung ist zulässig. Ein Rederecht zu angemeldeten Tagesordnungspunkten kann auch dort im Einzelfall zugelassen werden. Dies ist in der Regel zu gewährleisten, wenn Anträge des fraktionslosen Mitglieds behandelt werden.

 

 

§ 19 IV der Geschäftsordnung

 

bisher:

Ausschussmitglieder können, soweit sie nicht durch in der Sitzung anwesende ständige Vertreter/Vertreterinnen vertreten sind, im Einzelfall auch von Mitgliedern der Bezirksversammlung ihrer Fraktion vertreten werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse der Regionalausschüsse können auch von sonstigen Mitgliedern oder von ständigen Vertretern der Regionalausschüsse vertreten werden. Die Ausübung der Stellvertretung ist dem vorsitzenden Mitglied bzw. der Geschäftsstelle vor Sitzungsbeginn unter Angabe der zu vertretenden Person anzuzeigen.

 

wird neu gefasst:

Ausschussmitglieder können, soweit sie nicht durch in der Sitzung anwesende ständige Vertreter/Vertreterinnen vertreten sind, im Einzelfall auch von Mitgliedern der Bezirksversammlung ihrer Fraktion vertreten werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse der Regionalausschüsse können auch von sonstigen Mitgliedern oder von ständigen Vertretern der Regionalausschüsse vertreten werden. Die Ausübung der Stellvertretung ist dem vorsitzenden Mitglied bzw. der Geschäftsstelle vor Sitzungsbeginn unter Angabe der zu vertretenden Person anzuzeigen.

 

 

Petitum/Beschluss

 

Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung zur Änderung gebeten. 

 

Anhänge

keine Anlage/n